RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110067 Entscheidungsdatum20.05.1998 Geschäftszahl9ObA139/98a; 9ObA69/01i; 8ObA78/01f; 8ObA73/15s NormArbVG §2 Abs2 Z3 RechtssatzDie Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag geregelt werden können, sind in § 2 Abs 2 ArbVG taxativ aufgezählt. Regelungen in Angelegenheiten, die in der zitierten Norm nicht aufgezählt sind, haben nicht die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages. Als Grundlage für die die Ansprüche der Kläger betreffende Regelung des Kollektivvertrages kommt nur § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG in Betracht, der den Kollektivvertragsparteien "die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer" ermöglicht. Somit unterliegen ausschließlich kollektivvertragliche Ansprüche der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner, während ein durch Individual- oder Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen ist. Hier: § 88 DO (=Betriebsvereinbarung 1969 der Bank Austria AG) betreffend Ruhestandsansprüche kann nicht durch § 8 Sparkassenkollektivvertrag 1995 wirksam abgeändert werden.Die Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag geregelt werden können, sind in Paragraph 2, Absatz 2, ArbVG taxativ aufgezählt. Regelungen in Angelegenheiten, die in der zitierten Norm nicht aufgezählt sind, haben nicht die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages. Als Grundlage für die die Ansprüche der Kläger betreffende Regelung des Kollektivvertrages kommt nur Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG in Betracht, der den Kollektivvertragsparteien "die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Ziffer 2, der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer" ermöglicht. Somit unterliegen ausschließlich kollektivvertragliche Ansprüche der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner, während ein durch Individual- oder Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen ist. Hier: Paragraph 88, DO (=Betriebsvereinbarung 1969 der Bank Austria AG) betreffend Ruhestandsansprüche kann nicht durch Paragraph 8, Sparkassenkollektivvertrag 1995 wirksam abgeändert werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-05-20 9 ObA 139/98a Veröff: SZ 71/91 TE OGH 2001-05-23 9 ObA 69/01i nur: Die Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag geregelt werden können, sind in § 2 Abs 2 ArbVG taxativ aufgezählt. Regelungen in Angelegenheiten, die in der zitierten Norm nicht aufgezählt sind, haben nicht die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages. Somit unterliegen ausschließlich kollektivvertragliche Ansprüche der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner, während ein durch Individualvereinbarung oder Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen ist. (T1)nur: Die Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag geregelt werden können, sind in Paragraph 2, Absatz 2, ArbVG taxativ aufgezählt. Regelungen in Angelegenheiten, die in der zitierten Norm nicht aufgezählt sind, haben nicht die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages. Somit unterliegen ausschließlich kollektivvertragliche Ansprüche der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner, während ein durch Individualvereinbarung oder Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen ist. (T1) TE OGH 2001-08-30 8 ObA 78/01f nur T1; Beisatz: Kein Eingriff in einzelvertragliche Pensionsansprüche durch Kollektivvertrag. (T2) TE OGH 2016-05-24 8 ObA 73/15s Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110067
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