Abs1;
Abs2;
Zur Höhe des nach § 87 Abs 3 iVm Abs 5
zustehenden Pauschales folgt der erkennende Senat der Auffassung Koziols (Beiträge zum Urheberrecht IV, 60 f). Während Mahr (MR 1994, 189) den Entgeltanspruch nach § 86
kumulativ neben dem Ersatzanspruch nach § 87 Abs 3
ersetzt wissen will und damit insgesamt zum Ersatz des Dreifachen des angemessenen Entgelt gelangt, sieht Koziol in diesen Bestimmungen einen Fall alternativer Anspruchskonkurrenz: § 86
sehe einen Verwendungsanspruch in der Höhe des Entgelts vor, das sich der Verletzer erspart habe, § 87 Abs 3
den Ersatz des durch den Eingriff entstandenen Vermögensschadens, der mit dem doppelten entgangenen Entgelt bemessen werde. Es handle sich dabei um zwei Ansprüche, die wirtschaftlich auf dasselbe gerichtet seien, nämlich auf den Ersatz für den Eingriff in das Urheberrecht.Zur Höhe des nach Paragraph 87, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5,
zustehenden Pauschales folgt der erkennende Senat der Auffassung Koziols (Beiträge zum Urheberrecht römisch vier, 60 f). Während Mahr (MR 1994, 189) den Entgeltanspruch nach Paragraph 86,
kumulativ neben dem Ersatzanspruch nach Paragraph 87, Absatz 3,
ersetzt wissen will und damit insgesamt zum Ersatz des Dreifachen des angemessenen Entgelt gelangt, sieht Koziol in diesen Bestimmungen einen Fall alternativer Anspruchskonkurrenz: Paragraph 86,
sehe einen Verwendungsanspruch in der Höhe des Entgelts vor, das sich der Verletzer erspart habe, Paragraph 87, Absatz 3,
den Ersatz des durch den Eingriff entstandenen Vermögensschadens, der mit dem doppelten entgangenen Entgelt bemessen werde. Es handle sich dabei um zwei Ansprüche, die wirtschaftlich auf dasselbe gerichtet seien, nämlich auf den Ersatz für den Eingriff in das Urheberrecht. Die Auffassung Koziols, wonach die Ansprüche nach §§ 86 und 87 Abs 3
im Verhältnis alternativer Anspruchskonkurrenz stehen, ist auch im Einklang mit der Regelung des § 87 Abs 5
, wonach ein Ersatz des Vermögensschadens neben einem angemessenen Entgelt nur begehrt werden kann, soweit er das Entgelt übersteigt.Die Auffassung Koziols, wonach die Ansprüche nach Paragraphen 86 und 87 Absatz 3,
im Verhältnis alternativer Anspruchskonkurrenz stehen, ist auch im Einklang mit der Regelung des Paragraph 87, Absatz 5,
, wonach ein Ersatz des Vermögensschadens neben einem angemessenen Entgelt nur begehrt werden kann, soweit er das Entgelt übersteigt. EntscheidungstexteTE OGH 1998-05-26 4 Ob 63/98p Veröff: SZ 71/92 TE OGH 1998-11-24 4 Ob 292/98i Vgl TE OGH 2010-11-09 4 Ob 173/10k Auch; Beisatz:Die Ansprüche nach §§ 86, 87 Abs 3
stehen im Verhältnis alternativer Anspruchskonkurrenz. (T1); Beisatz: Ideeller Schadenersatz nach § 87 Abs 2
kann hingegen zusätzlich zum Schadenersatz nach § 87 Abs 1
verlangt werden. (T2)Auch; Beisatz:Die Ansprüche nach Paragraphen 86, 87, Absatz 3,
stehen im Verhältnis alternativer Anspruchskonkurrenz. (T1); Beisatz: Ideeller Schadenersatz nach Paragraph 87, Absatz 2,
kann hingegen zusätzlich zum Schadenersatz nach Paragraph 87, Absatz eins,
verlangt werden. (T2)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.