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OGH Rechtssatz RS0109988 (4Ob137/98w)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109988 Entscheidungsdatum26.05.1998 Geschäftszahl4Ob137/98w; 6Ob256/12h; 4Ob187/14z NormMedienG §22; UrhG §78; ZPO §171 RechtssatzDer Umstand, dass der Kläger mit Handfesseln abgebildet ist, lässt demnach nur den Schluss zu, das das Foto eben noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muss. Es kann daher die Frage, ob eine Verletzung des § 22 MedG auch berechtigte Interessen des Klägers im Sinne des § 78 UrhG verletzt, hier unerörtert bleiben.Der Umstand, dass der Kläger mit Handfesseln abgebildet ist, lässt demnach nur den Schluss zu, das das Foto eben noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muss. Es kann daher die Frage, ob eine Verletzung des Paragraph 22, MedG auch berechtigte Interessen des Klägers im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzt, hier unerörtert bleiben.

EntscheidungstexteTE OGH 1998-05-26 4 Ob 137/98w TE OGH 2013-02-27 6 Ob 256/12h Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 171 ZPO iVm § 22 MedienG sind auf die Befundaufnahme durch den Sachverständigen nicht zugeschnitten. Vielmehr bezwecken diese in erster Linie den Persönlichkeitsschutz der Beteiligten, Angeklagte, Zeugen und weitere Verfahrensbeteiligte sollen mit der Berichterstattung verbundenen psychischen Belastungen geschützt werden. Weiters sollen durch diese Bestimmungen Störungen der äußeren Ordnung im Gerichtssaal und mögliche Beeinträchtigungen der Wahrheitsfindung verhindert werden. (T1); Veröff: SZ 2013/25Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph 171, ZPO in Verbindung mit Paragraph 22, MedienG sind auf die Befundaufnahme durch den Sachverständigen nicht zugeschnitten. Vielmehr bezwecken diese in erster Linie den Persönlichkeitsschutz der Beteiligten, Angeklagte, Zeugen und weitere Verfahrensbeteiligte sollen mit der Berichterstattung verbundenen psychischen Belastungen geschützt werden. Weiters sollen durch diese Bestimmungen Störungen der äußeren Ordnung im Gerichtssaal und mögliche Beeinträchtigungen der Wahrheitsfindung verhindert werden. (T1); Veröff: SZ 2013/25 TE OGH 2015-02-17 4 Ob 187/14z nur: Der Umstand, dass der Kläger mit Handfesseln abgebildet ist, lässt nur den Schluss zu, dass das Foto noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muss. (T2); Veröff: SZ 2015/6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109988

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.