4Ob142/98f
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.05.1998 Geschäftszahl4Ob142/98f NormABGB §586;
RechtssatzDer Revisionsrekurswerber kann sich auch nicht auf § 586 ABGB berufen. Nach dieser Bestimmung genügt die eidliche Vernehmung von zwei Zeugen, wenn einer von ihnen nicht eidlich vernommen werden kann. Das setzt aber naturgemäß voraus, daß die beiden vernommenen Zeugen in der Lage sind, die gleichzeitige Anwesenheit von drei fähigen Zeugen und damit die Formgültigkeit des Testamentes zu bestätigen.Der Revisionsrekurswerber kann sich auch nicht auf Paragraph 586, ABGB berufen. Nach dieser Bestimmung genügt die eidliche Vernehmung von zwei Zeugen, wenn einer von ihnen nicht eidlich vernommen werden kann. Das setzt aber naturgemäß voraus, daß die beiden vernommenen Zeugen in der Lage sind, die gleichzeitige Anwesenheit von drei fähigen Zeugen und damit die Formgültigkeit des Testamentes zu bestätigen.
EntscheidungstexteTE OGH 1998/05/26 4 Ob 142/98f RechtssatznummerRS0110035