RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.05.1998 Geschäftszahl5Ob77/98d; 5Ob207/02f NormABGB §886; MRG idF 3.WÄG §45 Abs2;MRG in der Fassung 3.WÄG §45 Abs2; WGG §14d Abs4; RechtssatzSoweit es um die Bekanntgabe der Einforderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen geht, ist eine eigenhändige Unterfertigung der dem Mieter übermittelten Erklärung durch den Vermieter nicht erforderlich. Für die schriftlich abzugebende Verpflichtungserklärung der gemeinnützigen Bauvereinigung, die eingehobenen Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge bestimmungsgemäß zu verwenden, ist hingegen eine dem § 886 ABGB entsprechende Unterfertigung der dem Mieter auszuhändigenden Urkunde zu Beweissicherungszwecken zu fordern. Bei Verkehrsüblichkeit einer solchen Vorgangsweise würde dazu eine Nachbildung der Unterschrift auf mechanischem Weg genügen (§ 886 Satz 3 ABGB), doch reicht der Zusatz "e.h." neben dem maschingeschriebenen oder gedruckten Namen des Erklärenden nicht aus.Soweit es um die Bekanntgabe der Einforderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen geht, ist eine eigenhändige Unterfertigung der dem Mieter übermittelten Erklärung durch den Vermieter nicht erforderlich. Für die schriftlich abzugebende Verpflichtungserklärung der gemeinnützigen Bauvereinigung, die eingehobenen Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge bestimmungsgemäß zu verwenden, ist hingegen eine dem Paragraph 886, ABGB entsprechende Unterfertigung der dem Mieter auszuhändigenden Urkunde zu Beweissicherungszwecken zu fordern. Bei Verkehrsüblichkeit einer solchen Vorgangsweise würde dazu eine Nachbildung der Unterschrift auf mechanischem Weg genügen (Paragraph 886, Satz 3 ABGB), doch reicht der Zusatz "e.h." neben dem maschingeschriebenen oder gedruckten Namen des Erklärenden nicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 1998/05/26 5 Ob 77/98d TE OGH 2002/11/05 5 Ob 207/02f Auch; nur: Soweit es um die Bekanntgabe der Einforderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen geht, ist eine eigenhändige Unterfertigung der dem Mieter übermittelten Erklärung durch den Vermieter nicht erforderlich. Für die schriftlich abzugebende Verpflichtungserklärung der gemeinnützigen Bauvereinigung, die eingehobenen Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge bestimmungsgemäß zu verwenden, ist hingegen eine dem § 886 ABGB entsprechende Unterfertigung der dem Mieter auszuhändigenden Urkunde zu Beweissicherungszwecken zu fordern. (T1); Veröff: SZ 2002/149 Auch; nur: Soweit es um die Bekanntgabe der Einforderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen geht, ist eine eigenhändige Unterfertigung der dem Mieter übermittelten Erklärung durch den Vermieter nicht erforderlich. Für die schriftlich abzugebende Verpflichtungserklärung der gemeinnützigen Bauvereinigung, die eingehobenen Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge bestimmungsgemäß zu verwenden, ist hingegen eine dem Paragraph 886, ABGB entsprechende Unterfertigung der dem Mieter auszuhändigenden Urkunde zu Beweissicherungszwecken zu fordern. (T1); Veröff: SZ 2002/149 RechtssatznummerRS0110098
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