RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0110046 Entscheidungsdatum27.05.1998 Geschäftszahl6Ob93/98i; 6Ob109/00y; 6Ob291/00p; 4Ob295/01p; 6Ob83/04f; 6Ob41/05f; 6Ob211/05f; 6Ob274/05w; 6Ob321/04f; 6Ob79/07x; 6Ob162/12k; 4Ob166/12h; 4Ob181/12i; 6Ob89/14b; Bsw43481/09; 6Ob162/17t; 6Ob98/18g NormABGB §1330 A; ABGB §1330 BI; MRK Art10 Abs2 IV2e; MRK Art10 Abs2 IV4a; StGB §222 RechtssatzBei der gebotenen Interessenabwägung im Konflikt des Rechts auf freie Meinungsäußerung mit dem absolut geschützten Gut der Ehre ist die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes geben kann. Der Vorwurf der Tierquälerei in bezug auf eine Massentierhaltung (Legebatterien) bedeutet nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung nicht den Vorwurf des Delikts nach § 222 StGB.Bei der gebotenen Interessenabwägung im Konflikt des Rechts auf freie Meinungsäußerung mit dem absolut geschützten Gut der Ehre ist die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes geben kann. Der Vorwurf der Tierquälerei in bezug auf eine Massentierhaltung (Legebatterien) bedeutet nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung nicht den Vorwurf des Delikts nach Paragraph 222, StGB. EntscheidungstexteTE OGH 1998-05-27 6 Ob 93/98i Veröff: SZ 71/96 TE OGH 2000-11-23 6 Ob 109/00y nur: Bei der gebotenen Interessenabwägung im Konflikt des Rechts auf freie Meinungsäußerung mit dem absolut geschützten Gut der Ehre ist die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes geben kann. (T1) Veröff: SZ 73/181 TE OGH 2000-12-14 6 Ob 291/00p nur T1; Veröff: SZ 73/198 TE OGH 2002-01-29 4 Ob 295/01p nur T1 TE OGH 2004-08-26 6 Ob 83/04f Auch TE OGH 2005-05-19 6 Ob 41/05f Vgl TE OGH 2005-12-15 6 Ob 211/05f Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kommt der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit ein besonders hoher Stellenwert zu. Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas von Bedeutung, zu dem die bekämpfte Meinungsäußerung gefallen ist. (T2) TE OGH 2006-01-26 6 Ob 274/05w Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T3) TE OGH 2006-10-12 6 Ob 321/04f Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt. (T4) TE OGH 2007-06-21 6 Ob 79/07x Auch; nur T1 TE OGH 2012-10-15 6 Ob 162/12k nur T1; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Medienfreiheit muss die Interessenabwägung regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht iSd Art 10 Abs 2 EMRK ausreichend konkretisiert. (T5)nur T1; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Medienfreiheit muss die Interessenabwägung regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht iSd Artikel 10, Absatz 2, EMRK ausreichend konkretisiert. (T5) TE OGH 2013-01-15 4 Ob 166/12h Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Mit Ausführungen zum Verhältnis zu § 1 UWG iSd Fallgruppe „Ausnützen fremden Vertragsbruchs“. (T6)Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Mit Ausführungen zum Verhältnis zu Paragraph eins, UWG iSd Fallgruppe „Ausnützen fremden Vertragsbruchs“. (T6) TE OGH 2013-03-19 4 Ob 181/12i nur T1 TE OGH 2014-10-09 6 Ob 89/14b Auch TE AUSL EGMR 2012-11-08 Bsw 43481/09 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2012,369 TE OGH 2018-01-17 6 Ob 162/17t Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 98/18g Auch; ähnlich nur T1; Beisatz: Das Interesse kann etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas gegeben sein; an einer „Sensationsberichterstattung“ über ein spektakuläres Einzelschicksal besteht aber nur ein allenfalls fragwürdiges Interesse. (T7); Beisatz: Hier: Zu einer Fernsehsendung, in der anonymisiert und in einer für Laien nachvollziehbaren und verständlichen Form Rechtsfälle und -konflikte von allgemeinem Interesse, wie beispielsweise Nachbarschaftsstreitigkeiten, dargestellt werden. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110046
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