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OGH Rechtssatz RS0110042 (6Ob336/97y)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110042 Entscheidungsdatum27.05.1998 Geschäftszahl6Ob336/97y; 2Ob174/01d; 2Ob97/06p; 4Ob83/08x; 7Ob177/09v; 4Ob218/10b; 6Ob183/14a NormZPO §18 Abs2; ZPO §20; ZPO §21; ZPO §528 Abs2 Z2 B; ZPO §528 Abs2 Z2 L; EO §402 Abs1 RechtssatzDurch die Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d hat sich an der Rechtsprechung zur Rechtsmittelbefugnis des Nebenintervenienten und der die Nebenintervention nicht ablehnenden Partei nichts geändert. Wird daher die Nichtzulassung des Nebenintervenienten vom Rekursgericht bestätigt, so ist ein dagegen erhobener Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Durch die Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d hat sich an der Rechtsprechung zur Rechtsmittelbefugnis des Nebenintervenienten und der die Nebenintervention nicht ablehnenden Partei nichts geändert. Wird daher die Nichtzulassung des Nebenintervenienten vom Rekursgericht bestätigt, so ist ein dagegen erhobener Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

EntscheidungstexteTE OGH 1998-05-27 6 Ob 336/97y TE OGH 2001-08-09 2 Ob 174/01d Auch TE OGH 2006-04-27 2 Ob 97/06p Auch; Beisatz: Auch beim Nebenintervenient kraft gesetzlicher Vorschrift (hier gemäß § 42 Abs 5 GmbHG), der streitgenössischer Nebenintervenient im Sinne des § 20 ZPO ist. (T1)Auch; Beisatz: Auch beim Nebenintervenient kraft gesetzlicher Vorschrift (hier gemäß Paragraph 42, Absatz 5, GmbHG), der streitgenössischer Nebenintervenient im Sinne des Paragraph 20, ZPO ist. (T1) TE OGH 2008-05-20 4 Ob 83/08x Beisatz: Das gilt trotz § 402 Abs 1 EO auch im Sicherungsverfahren. (T2)Beisatz: Das gilt trotz Paragraph 402, Absatz eins, EO auch im Sicherungsverfahren. (T2) TE OGH 2009-09-30 7 Ob 177/09v Auch TE OGH 2011-01-18 4 Ob 218/10b Auch; nur: Wird daher die Nichtzulassung des Nebenintervenienten vom Rekursgericht bestätigt, so ist ein dagegen erhobener Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. (T3)Auch; nur: Wird daher die Nichtzulassung des Nebenintervenienten vom Rekursgericht bestätigt, so ist ein dagegen erhobener Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. (T3) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 183/14a Auch; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110042

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.