PO Maß zu nehmen hat. Soweit die Beschwerde statt dessen den dringenden Tatverdacht durch Erwägungen über den Beweiswert der vom Oberlandesgericht ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen, also der den Verdachtsausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe (§ 182 Abs 4 zweiter Satz [§ 179 Abs 4 Z 4] StPO, in Frage zu stellen sucht, geht sie ins Leere. Sie greift damit nämlich nur die (vorläufige) Beweiswürdigung des Oberlandesgerichtes an und missachtet solcherart die gesetzlichen Anfechtungskategorien. (T4)Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt klargestellt, dass eine am Gesetz orientierte Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlagen einer Haftentscheidung an den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Maß zu nehmen hat. Soweit die Beschwerde statt dessen den dringenden Tatverdacht durch Erwägungen über den Beweiswert der vom Oberlandesgericht ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen, also der den Verdachtsausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe (Paragraph 182, Absatz 4, zweiter Satz [§ 179 Absatz 4, Ziffer 4 ], StPO, in Frage zu stellen sucht, geht sie ins Leere. Sie greift damit nämlich nur die (vorläufige) Beweiswürdigung des Oberlandesgerichtes an und missachtet solcherart die gesetzlichen Anfechtungskategorien. (T4) TE OGH 2002-05-23 15 Os 54/02 TE OGH 2002-05-29 13 Os 64/02 Vgl auch; Beisatz: Offenbar unzureichend nach § 10 GRBG in Verbindung mit § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO ist die Begründung des dringenden Tatverdachtes nur dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht und solcherart geradezu willkürlich erscheint. Auch im Fall bloßer Scheingründe hätte das Gericht den Rahmen des gesetzlichen Beweiswürdigungsermessens überschritten. (T5)Vgl auch; Beisatz: Offenbar unzureichend nach Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO ist die Begründung des dringenden Tatverdachtes nur dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht und solcherart geradezu willkürlich erscheint. Auch im Fall bloßer Scheingründe hätte das Gericht den Rahmen des gesetzlichen Beweiswürdigungsermessens überschritten. (T5) TE OGH 2002-06-26 13 Os 76/02 Vgl; Beis wie T4 nur: Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt klargestellt, dass eine am Gesetz orientierte Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlagen einer Haftentscheidung an
PO Maß zu nehmen hat. Soweit die Beschwerde statt dessen den dringenden Tatverdacht durch Erwägungen über den Beweiswert der vom Oberlandesgericht ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen in Frage zu stellen sucht, geht sie ins Leere. (T6)Vgl; Beis wie T4 nur: Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt klargestellt, dass eine am Gesetz orientierte Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlagen einer Haftentscheidung an den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Maß zu nehmen hat. Soweit die Beschwerde statt dessen den dringenden Tatverdacht durch Erwägungen über den Beweiswert der vom Oberlandesgericht ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen in Frage zu stellen sucht, geht sie ins Leere. (T6) TE OGH 2002-09-09 13 Os 109/02 Vgl; Beis wie T4 nur: Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt klargestellt, dass eine am Gesetz orientierte Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlagen einer Haftentscheidung an
PO Maß zu nehmen hat. (T7)Vgl; Beis wie T4 nur: Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt klargestellt, dass eine am Gesetz orientierte Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlagen einer Haftentscheidung an den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Maß zu nehmen hat. (T7) TE OGH 2002-09-10 14 Os 105/02 Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2003-02-18 15 Os 24/03 Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2003-01-08 13 Os 152/02 Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2003-04-10 15 Os 50/03 Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2003-04-10 14 Os 45/03 Vgl; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2003-09-03 13 Os 107/03 Vgl; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2005-05-20 15 Os 49/05b Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2005-08-04 12 Os 65/05h Vgl auch; Beisatz: Ist der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren Tatsacheninstanz? Hinweise in den Gründen. (Ablehnung dieser Variante). (T8) TE OGH 2006-02-28 15 Os 16/06a Vgl auch TE OGH 2006-03-08 14 Os 19/06k Vgl auch TE OGH 2006-04-05 13 Os 25/06k Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2006-05-09 11 Os 36/06p Beisatz: Hier: Amtswegiges Vorgehen nach § 10 GRBG in Verbindung mit § 362 StPO. (T9)Beisatz: Hier: Amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 362, StPO. (T9) Vgl auch TE OGH 2006-04-06 11 Os 31/06b Vgl; Beisatz: Obgleich sich der Oberste Gerichtshof nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung bei der Überprüfung jener Sachverhaltsgrundlagen, aus denen die Dringlichkeit des Tatverdachtes gefolgert wird, an den vom Beschwerdeführer zu relevierenden Mängeln im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5, 5a StPO zu orientieren und jede vorausgreifende, nur dem erkennenden Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung zu vermeiden hat, ist es ihm als verfassungsmäßig letzter Instanz zur Wahrung des Grundrechtsschutzes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zufolge § 10 GRBG möglich, in sinngemäßer Anwendung des § 362 StPO sich aus aktenkundigen Umständen ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Grundrechtsbeschwerde nicht aufgezeigt werden. (T10)Vgl; Beisatz: Obgleich sich der Oberste Gerichtshof nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung bei der Überprüfung jener Sachverhaltsgrundlagen, aus denen die Dringlichkeit des Tatverdachtes gefolgert wird, an den vom Beschwerdeführer zu relevierenden Mängeln im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, StPO zu orientieren und jede vorausgreifende, nur dem erkennenden Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung zu vermeiden hat, ist es ihm als verfassungsmäßig letzter Instanz zur Wahrung des Grundrechtsschutzes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zufolge Paragraph 10, GRBG möglich, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 362, StPO sich aus aktenkundigen Umständen ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Grundrechtsbeschwerde nicht aufgezeigt werden. (T10) TE OGH 2006-05-18 15 Os 43/06x Beis wie T7; Beis wie T5 TE OGH 2006-06-13 14 Os 59/06t Vgl auch TE OGH 2006-09-21 12 Os 100/06g Vgl auch; Beisatz: Mit einer ohne Abstützung auf die Prozessordnung aufgestellten, in eigenständiger Beweiswürdigung gipfelnden Behauptung wird der Bezugspunkt einer Grundrechtsbeschwerde verfehlt. (T11) TE OGH 2007-01-09 13 Os 143/06p TE OGH 2006-12-20 13 Os 125/06s Beisatz: Da - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, vielmehr die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, und § 3 Abs 1 GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht (vgl § 10 GRBG). (T12)Beisatz: Da - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, vielmehr die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, und Paragraph 3, Absatz eins, GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht vergleiche Paragraph 10, GRBG). (T12) TE OGH 2007-03-14 15 Os 22/07k Auch; Beis wie T5 nur: Offenbar unzureichend nach § 10 GRBG in Verbindung mit § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO ist die Begründung des dringenden Tatverdachtes nur dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht und solcherart geradezu willkürlich erscheint. (T13)Auch; Beis wie T5 nur: Offenbar unzureichend nach Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO ist die Begründung des dringenden Tatverdachtes nur dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht und solcherart geradezu willkürlich erscheint. (T13) TE OGH 2007-03-21 12 Os 18/07z TE OGH 2007-07-09 13 Os 79/07b Auch; Beisatz: Mängel der Darstellung der (als höhergradig wahrscheinlich) angenommenen Tatsachen im Haftfortsetzungsbeschluss wären Undeutlichkeit oder innerer Widerspruch der Sachverhaltsannahmen, Mängel der Begründung wären Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, innerer Widerspruch, Verstöße gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder gegen grundlegende Erfahrungssätze und Aktenwidrigkeit. (T14) TE OGH 2007-10-25 13 Os 127/07m Auch; Beisatz: Hier: Offenbar unzureichende Begründung der zum Tatverdacht angenommenen Tatsachen. (T15) TE OGH 2007-12-20 15 Os 152/07b Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T13 TE OGH 2008-01-30 14 Os 168/07y Auch; Beisatz: Im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur - aber immerhin - nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt werden. (T16)Auch; Beisatz: Im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur - aber immerhin - nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Frage gestellt werden. (T16) TE OGH 2008-01-08 15 Os 151/07f Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft gemäß § 29 Abs 1 ARHG. Es bedarf keines „dringenden Tatverdachts" im Sinn des StPO, das Vorliegen „hinreichender" Gründe dafür, dass die betroffene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe, reicht aus. Begründungsmängel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO in Verbindung mit § 10 GRBG werden mit der bloßen Wiederholung eines Teils der Verantwortung des Beschwerdeführers und der pauschalen Behauptung, das Oberlandesgericht habe auf die Beschwerdeausführungen nicht Bedacht genommen, ohne aber bestimmte angeblich vernachlässigte Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, nicht dargetan. (T17)Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ARHG. Es bedarf keines „dringenden Tatverdachts" im Sinn des StPO, das Vorliegen „hinreichender" Gründe dafür, dass die betroffene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe, reicht aus. Begründungsmängel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG werden mit der bloßen Wiederholung eines Teils der Verantwortung des Beschwerdeführers und der pauschalen Behauptung, das Oberlandesgericht habe auf die Beschwerdeausführungen nicht Bedacht genommen, ohne aber bestimmte angeblich vernachlässigte Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, nicht dargetan. (T17) TE OGH 2008-01-09 13 Os 160/07i Auch; Beis wie T12 TE OGH 2008-03-19 14 Os 31/08b Auch; Beisatz: Da - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, vielmehr die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, und § 3 Abs 1 GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht, kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt werden. (T18)Auch; Beisatz: Da - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, vielmehr die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, und Paragraph 3, Absatz eins, GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht, kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Frage gestellt werden. (T18) TE OGH 2008-04-09 11 Os 49/08b Auch; Beis wie T18 TE OGH 2008-05-08 15 Os 60/08z TE OGH 2008-03-18 12 Os 29/08v Beis wie T13 TE OGH 2008-06-24 12 Os 76/08f Vgl; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T18; Beisatz: Über die formalen Grenzen der Beweiswürdigung hinaus kann zwar auch das Beweiswürdigungsermessen einer letztinstanzlichen Entscheidung zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, jedoch nur nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenteile und der in der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO genannten Erheblichkeitsschwelle (13 Os 125/06s, 13 Os 160/07i). (T19)Vgl; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T18; Beisatz: Über die formalen Grenzen der Beweiswürdigung hinaus kann zwar auch das Beweiswürdigungsermessen einer letztinstanzlichen Entscheidung zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, jedoch nur nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenteile und der in der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO genannten Erheblichkeitsschwelle (13 Os 125/06s, 13 Os 160/07i). (T19) TE OGH 2008-08-21 15 Os 110/08b TE OGH 2008-11-05 13 Os 160/08s TE OGH 2008-12-17 13 Os 181/08d Vgl TE OGH 2008-12-03 14 Os 168/08z TE OGH 2009-03-04 15 Os 24/09g Beisatz: Indem der Beschwerdeführer den Erwägungen des Beschwerdegerichts lediglich seine Einschätzung des Beweiswerts dieser Aussagen entgegenstellt, verfehlt er eine am Gesetz orientierte Beschwerdekritik, die zur Bekämpfung des dringenden Tatverdachts im Grundrechtsbeschwerdeverfahren an
PO Maß zu nehmen hätte. (T20)Beisatz: Indem der Beschwerdeführer den Erwägungen des Beschwerdegerichts lediglich seine Einschätzung des Beweiswerts dieser Aussagen entgegenstellt, verfehlt er eine am Gesetz orientierte Beschwerdekritik, die zur Bekämpfung des dringenden Tatverdachts im Grundrechtsbeschwerdeverfahren an den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Maß zu nehmen hätte. (T20) TE OGH 2009-02-13 14 Os 11/09p TE OGH 2009-02-26 12 Os 21/09v Vgl; Beisatz: Hier: Amtswegiges Vorgehen nach § 10 GRBG iVm §§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 281 Abs 1 Z 10 StPO. (T21)Vgl; Beisatz: Hier: Amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz, 281 Absatz eins, Ziffer 10, StPO. (T21) TE OGH 2009-07-17 11 Os 113/09s TE OGH 2009-06-18 13 Os 55/09a Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2009-07-07 14 Os 60/09v TE OGH 2009-09-22 11 Os 140/09m Vgl; Beisatz: Die Grundrechtsbeschwerde verfehlt den gesetzlichen Bezugspunkt, soweit sie - weitgehend wörtlich - das Vorbringen der Haftbeschwerde wiederholt und demnach großteils (mehrfach ausdrücklich) auf die Begründung der erstinstanzlichen Haftentscheidung rekurriert, anstatt sich mit der Argumentation des Oberlandesgerichts in der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. (T22) TE OGH 2010-03-02 14 Os 16/10z Beis wie T22 TE OGH 2010-11-10 11 Os 147/10t Vgl; Beis wie T21 TE OGH 2010-12-15 15 Os 28/10x Vgl TE OGH 2011-01-10 13 Os 145/10p TE OGH 2011-04-29 15 Os 48/11i Auch; Beisatz: Eine am Gesetz orientierte Beschwerde hat somit einen formalen Darstellungs- oder Begründungsmangel aufzuzeigen bzw anhand deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenbestandteile erhebliche Bedenken gegen die vorläufige Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zu erwecken. (T23) TE OGH 2011-07-04 11 Os 85/11a Beis wie T12 TE OGH 2011-10-13 14 Os 130/11s Beis wie T1 TE OGH 2012-01-25 15 Os 3/12y Beis wie T23 TE OGH 2012-03-13 12 Os 26/12h Beis wie T18 TE OGH 2012-07-10 13 Os 73/12b Vgl auch TE OGH 2013-01-24 11 Os 9/13b Auch TE OGH 2013-04-17 12 Os 41/13s TE OGH 2014-07-08 15 Os 80/14z TE OGH 2014-10-17 14 Os 106/14s Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T18; Beis wie T20 TE OGH 2015-01-20 14 Os 127/14d Vgl auch; Beis wie T22 TE OGH 2015-07-09 12 Os 73/15z Auch TE OGH 2015-06-30 11 Os 64/15v TE OGH 2015-07-28 15 Os 91/15v Auch; Beis wie T22 TE OGH 2015-08-04 14 Os 75/15h Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T20 TE OGH 2015-03-05 12 Os 17/15i Beis wie T23 TE OGH 2015-03-09 12 Os 21/15b Beis wie T23 TE OGH 2016-01-26 14 Os 3/16x Auch TE OGH 2016-03-15 11 Os 22/16v Auch; Beisatz: Die Grundrechtsbeschwerde hat sich daher an der Gesamtheit der Erwägungen des Beschwerdegerichts zu orientieren. (T24) TE OGH 2016-08-18 12 Os 90/16a Auch; Beis wie T22 TE OGH 2016-08-18 12 Os 94/16i Auch; Beis wie T22 TE OGH 2016-07-25 13 Os 78/16v TE OGH 2016-07-25 13 Os 77/16x Auch TE OGH 2017-01-03 13 Os 135/16a TE OGH 2017-02-28 15 Os 20/17f TE OGH 2017-05-23 14 Os 41/17m TE OGH 2017-09-21 12 Os 106/17f TE OGH 2017-09-06 13 Os 101/17b TE OGH 2017-12-14 12 Os 139/17h TE OGH 2017-12-19 12 Os 147/17k Vgl TE OGH 2017-12-19 12 Os 149/17d TE OGH 2018-01-18 12 Os 158/17b Auch; Beis wie T12; Beis wie T18; Beis wie T22 TE OGH 2018-01-24 12 Os 4/18g Auch TE OGH 2018-02-13 14 Os 6/18s TE OGH 2018-02-15 12 Os 3/18k TE OGH 2018-05-09 13 Os 47/18p TE OGH 2018-04-19 12 Os 45/18m TE OGH 2018-06-13 12 Os 64/18f TE OGH 2018-06-18 15 Os 81/18b TE OGH 2018-06-21 12 Os 61/18i TE OGH 2017-04-26 12 Os 40/17z TE OGH 2018-07-03 14 Os 66/18i Auch TE OGH 2018-07-10 15 Os 89/18d Auch TE OGH 2023-06-21 15 Os 63/23p Beisatz wie T23 TE OGH 2024-08-27 11 Os 85/24w TE OGH 2024-11-05 14 Os 107/24b vgl; Beisatz: Die Verletzung eines Beweisverwertungsverbots kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall stets - also ohne Voraussetzung vorheriger, den Erfordernissen des § 55 StPO entsprechender Antragstellung - geltend gemacht werden, weil Subsidiarität dieses Nichtigkeitsgrundes gegenüber den in diesem Verfahren nicht anwendbaren Z 2 bis 4 des § 281 Abs 1 StPO ausscheidet (so schon 11 Os 85/24w sowie im Ergebnis 14 Os 26/12y). (T25)vgl; Beisatz: Die Verletzung eines Beweisverwertungsverbots kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aspekt der Ziffer 5, vierter Fall stets - also ohne Voraussetzung vorheriger, den Erfordernissen des Paragraph 55, StPO entsprechender Antragstellung - geltend gemacht werden, weil Subsidiarität dieses Nichtigkeitsgrundes gegenüber den in diesem Verfahren nicht anwendbaren Ziffer 2 bis 4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ausscheidet (so schon 11 Os 85/24w sowie im Ergebnis 14 Os 26/12y). (T25) TE OGH 2025-05-19 15 Os 49/25g Beisatz wie T25 TE OGH 2026-04-21 12 Os 45/26y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110146
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.