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{'item': '8Ob2185/96y; 3Ob213/98i; 4Ob329/98f; 6Ob1/99m; 3Ob183/99d; 1Ob6/01s; 10ObS214/02x; 7Ob252/02p; 3Ob308/00s; 3Ob84/06h; 9Ob49/08h; 10Ob64/11a;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110082 Entscheidungsdatum04.06.2025 Geschäftszahl8Ob2185/96y; 3Ob213/98i; 4Ob329/98f; 6Ob1/99m; 3Ob183/99d; 1Ob6/01s; 10ObS214/02x; 7Ob252/02p; 3Ob308/00s; 3Ob84/06h; 9Ob49/08h; 10Ob64/11a; 3Ob4/12b; 9Ob4/12x; 10ObS11/13k (10ObS17/13t); 6Ob147/14g; 1Ob84/15g; 1Ob66/18i; 3Ob166/17h; 2Ob132/17a; 1Ob230/20k; 6Ob126/20b; 6Ob64/25t NormAußStrG §247 ZPO §6a ZPO §529 Abs1 Z2 C2a RechtssatzDie Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten wirkt nur rechtsgestaltend für die Zukunft. Eine im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage hingegen geforderte Beurteilung der Prozessfähigkeit des Behinderten für die Vergangenheit durch das Pflegschaftsgericht verstieße gegen Art 6 MRK, weil durch eine allfällige Nichtigerklärung des Verfahrens in die Rechte des Prozessgegners eingegriffen würde und diesem im Verfahren nach den §§ 236 ff AußStrG keine Parteistellung zukommt. Es ist daher vom Prozessgericht zu prüfen, ob die betroffene Partei damals die Tragweite des konkreten Rechtsstreites und der von ihr gesetzten Rechtshandlungen erkennen konnte.Die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten wirkt nur rechtsgestaltend für die Zukunft. Eine im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage hingegen geforderte Beurteilung der Prozessfähigkeit des Behinderten für die Vergangenheit durch das Pflegschaftsgericht verstieße gegen Artikel 6, MRK, weil durch eine allfällige Nichtigerklärung des Verfahrens in die Rechte des Prozessgegners eingegriffen würde und diesem im Verfahren nach den Paragraphen 236, ff AußStrG keine Parteistellung zukommt. Es ist daher vom Prozessgericht zu prüfen, ob die betroffene Partei damals die Tragweite des konkreten Rechtsstreites und der von ihr gesetzten Rechtshandlungen erkennen konnte. EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-08 8 Ob 2185/96y Veröff: SZ 71/97 TE OGH 1998-09-16 3 Ob 213/98i nur: Es ist daher vom Prozeßgericht zu prüfen, ob die betroffene Partei (- vor dem Wirksamwerden der Bestellung eines Sachwalters prozessfähig war, d.h. -) die Tragweite des konkreten Rechtsstreites und der von ihr gesetzten Rechtshandlungen erkennen konnte. (T1) Beisatz: Hier: Zwangsversteigerungsverfahren. (T2) TE OGH 1998-12-15 4 Ob 329/98f Auch; nur: Die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten wirkt nur rechtsgestaltend für die Zukunft. Eine im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage hingegen geforderte Beurteilung der Prozessfähigkeit des Behinderten für die Vergangenheit durch das Pflegschaftsgericht verstieße gegen Art 6 MRK, weil durch eine allfällige Nichtigerklärung des Verfahrens in die Rechte des Prozessgegners eingegriffen würde und diesem im Verfahren nach den §§ 236 ff AußStrG keine Parteistellung zukommt. (T3)Auch; nur: Die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten wirkt nur rechtsgestaltend für die Zukunft. Eine im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage hingegen geforderte Beurteilung der Prozessfähigkeit des Behinderten für die Vergangenheit durch das Pflegschaftsgericht verstieße gegen Artikel 6, MRK, weil durch eine allfällige Nichtigerklärung des Verfahrens in die Rechte des Prozessgegners eingegriffen würde und diesem im Verfahren nach den Paragraphen 236, ff AußStrG keine Parteistellung zukommt. (T3) TE OGH 1999-05-28 6 Ob 1/99m Vgl auch; nur T1 TE OGH 1999-08-25 3 Ob 183/99d Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001-12-18 1 Ob 6/01s Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Die Bindung an die Feststellung der Prozessunfähigkeit im Sachwalterbestellungsbeschluss besteht nur für die Zukunft, also für die Zeit ab Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters. Für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum hat das Prozessgericht selbständig zu prüfen, ob eine Partei prozessfähig ist. (T4) Veröff: SZ 74/200 TE OGH 2002-08-27 10 ObS 214/02x Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Sofern dies für das Verfahren von Bedeutung ist. (T5) TE OGH 2002-11-13 7 Ob 252/02p Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine Bindung des Prozessgerichtes besteht auch dann nicht, wenn das Pflegschaftsgericht im Rahmen eines Verfahrens über die Genehmigung eines Prozessvergleiches (§§ 154 Abs 3, 282 ABGB) die Prozesschancen und im Zuge dessen die Prozessfähigkeit des Betroffenen vor der Sachwalterbestellung prüft. (T6)Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine Bindung des Prozessgerichtes besteht auch dann nicht, wenn das Pflegschaftsgericht im Rahmen eines Verfahrens über die Genehmigung eines Prozessvergleiches (Paragraphen 154, Absatz 3, 282, ABGB) die Prozesschancen und im Zuge dessen die Prozessfähigkeit des Betroffenen vor der Sachwalterbestellung prüft. (T6) TE OGH 2003-01-29 3 Ob 308/00s Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-07-26 3 Ob 84/06h Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2008-07-09 9 Ob 49/08h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-10-04 10 Ob 64/11a Auch TE OGH 2012-02-22 3 Ob 4/12b Vgl; nur: Die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten wirkt nur rechtsgestaltend für die Zukunft. (T7) Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2012-08-22 9 Ob 4/12x Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2013-02-26 10 ObS 11/13k Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-09-17 6 Ob 147/14g Auch; Beisatz: Eine bindende Entscheidung über die Beachtlichkeit einer Patientenverfügung kommt im Sachwalterbestellungsverfahren nicht in Betracht., da der Außerstreitrichter nach nunmehr ständiger Rechtsprechung entgegen der von Gitschthaler (JBl 1997, 183 [Entscheidungsanmerkung]) und noch von 9 Ob 82/97t vertretenen Auffassung nicht festzustellen hat, in welchem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt die (Verfahrens-)Unfähigkeit eingetreten ist. (T8) TE OGH 2015-05-21 1 Ob 84/15g Auch TE OGH 2018-05-29 1 Ob 66/18i nur T7; Beis wie T4; Beisatz: Gleiches gilt für die Geschäftsfähigkeit. (T9) Beisatz: Erfolgte die Sachwalterbestellung erst zu einem späteren Zeitpunkt als der Abschluss des auf seine Gültigkeit zu prüfenden Rechtsgeschäfts, ist eine Prüfung der maßgeblichen Tatsachen daher auch dann nicht entbehrlich, wenn ein im Bestellungsverfahren eingeholtes Gutachten bereits vor dem Vertragsabschluss erstattet wurde (vgl auch 7 Ob 252/02p; 1 Ob 84/15g). (T10)Beisatz: Erfolgte die Sachwalterbestellung erst zu einem späteren Zeitpunkt als der Abschluss des auf seine Gültigkeit zu prüfenden Rechtsgeschäfts, ist eine Prüfung der maßgeblichen Tatsachen daher auch dann nicht entbehrlich, wenn ein im Bestellungsverfahren eingeholtes Gutachten bereits vor dem Vertragsabschluss erstattet wurde vergleiche auch 7 Ob 252/02p; 1 Ob 84/15g). (T10) TE OGH 2018-02-21 3 Ob 166/17h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-07-27 2 Ob 132/17a Beisatz: Nunmehr §§ 117 ff AußStrG 2005. (T11)Beisatz: Nunmehr Paragraphen 117, ff AußStrG 2005. (T11) Beis: Dies gilt auch dann, wenn in anderen Fällen entscheidungsnotwendig zu klären ist, ob der Betroffene vor dem Sachwalterbestellungsbeschluss geschäftsfähig (bzw prozessfähig) war. (T12) Beisatz: Es muss daher – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Prozessgegner – erhoben werden, ob und gegebenenfalls ab wann psychische Krankheiten oder geistige Behinderungen vorlagen, die rechtlich Prozessunfähigkeit bewirkten. (T13) TE OGH 2021-01-28 1 Ob 230/20k Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 126/20b Vgl TE OGH 2025-06-04 6 Ob 64/25t vgl; Beisatz: hier: Beschluss über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Prozesshandelns des Erwachsenenvertreters. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110082

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.