RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110080 Entscheidungsdatum08.06.1998 Geschäftszahl8ObA98/98i; 9ObA182/99a; 10ObS297/01a; 10ObS30/22t NormZPO idF WGN 1997 §508 Abs1; ASGG §44 Abs1ZPO in der Fassung WGN 1997 §508 Abs1; ASGG §44 Abs1 RechtssatzZur Entscheidung über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist entgegen dem Antrag des Revisionswerbers das Berufungsgericht nicht zuständig, weil gemäß § 44 Abs 1 ASGG idF Art XXVI Z 3 WGN 1997 § 508 ZPO nicht auf arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Streitigkeiten anzuwenden ist. Diesbezüglich bleibt es im arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren bei der bisherigen Regelung, daß über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat.Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist entgegen dem Antrag des Revisionswerbers das Berufungsgericht nicht zuständig, weil gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASGG in der Fassung Artikel römisch 26 , Ziffer 3, WGN 1997 Paragraph 508, ZPO nicht auf arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Streitigkeiten anzuwenden ist. Diesbezüglich bleibt es im arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren bei der bisherigen Regelung, daß über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat. EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-08 8 ObA 98/98i TE OGH 1999-12-15 9 ObA 182/99a Beisatz: Sofern nicht ein "privilegierter" Streitgegenstand gemäß § 46 Abs 3 ASGG vorliegt, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen; die Unrichtigkeit dieses Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision geltend gemacht werden (§ 45 Abs 1 ASGG). Diese vereint in sich die Funktion der Zulassungsbeschwerde und jene des Rechtsmittels gegen das bekämpfte Berufungsurteil. Die Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 zu decken; die ordentliche Revision der Beklagten gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist daher in eine außerordentliche Revision umzudeuten. (T1)Beisatz: Sofern nicht ein "privilegierter" Streitgegenstand gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG vorliegt, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen; die Unrichtigkeit dieses Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision geltend gemacht werden (Paragraph 45, Absatz eins, ASGG). Diese vereint in sich die Funktion der Zulassungsbeschwerde und jene des Rechtsmittels gegen das bekämpfte Berufungsurteil. Die Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, zu decken; die ordentliche Revision der Beklagten gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO ist daher in eine außerordentliche Revision umzudeuten. (T1) TE OGH 2001-09-25 10 ObS 297/01a Auch; Beis wie T1 nur: Sofern nicht ein "privilegierter" Streitgegenstand gemäß § 46 Abs 3 ASGG vorliegt, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen; die Unrichtigkeit dieses Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision geltend gemacht werden (§ 45 Abs 1 ASGG). Diese vereint in sich die Funktion der Zulassungsbeschwerde und jene des Rechtsmittels gegen das bekämpfte Berufungsurteil. (T2)Auch; Beis wie T1 nur: Sofern nicht ein "privilegierter" Streitgegenstand gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG vorliegt, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen; die Unrichtigkeit dieses Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision geltend gemacht werden (Paragraph 45, Absatz eins, ASGG). Diese vereint in sich die Funktion der Zulassungsbeschwerde und jene des Rechtsmittels gegen das bekämpfte Berufungsurteil. (T2) TE OGH 2022-03-29 10 ObS 30/22t Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110080
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.