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OGH Rechtssatz RS0110249 (8ObA132/98i)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110249 Entscheidungsdatum08.06.1998 Geschäftszahl8ObA132/98i; 8ObA230/98a; 9ObA57/06g; 3Ob149/08w; 8Ob139/22g NormFBG §10 Abs1; FBG §3 Z4; GmbHG §26 Abs1; ZustG §4; ZustG §8; ZustG §17 RechtssatzEine Verletzung der Pflicht, Änderungen der Geschäftsanschrift einer GmbH dem Firmenbuchgericht bekanntzugeben, bewirkt nicht, dass an die noch im Firmenbuch eingetragene Adresse durch Hinterlegung in analoger Anwendung des § 8 Abs 2 ZustG ein ein Verfahren einleitender Schriftsatz wirksam zugestellt werden könnte.Eine Verletzung der Pflicht, Änderungen der Geschäftsanschrift einer GmbH dem Firmenbuchgericht bekanntzugeben, bewirkt nicht, dass an die noch im Firmenbuch eingetragene Adresse durch Hinterlegung in analoger Anwendung des Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ein ein Verfahren einleitender Schriftsatz wirksam zugestellt werden könnte.

EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-08 8 ObA 132/98i TE OGH 1999-02-25 8 ObA 230/98a TE OGH 2006-06-07 9 ObA 57/06g Beisatz: § 3 EGG in Verbindung mit § 3 Z 4 und § 10 FBG sieht zwar eine Verpflichtung zur Anmeldung einer Adressenänderung der Gesellschaft beim Firmenbuch vor. In der Entscheidung 8 ObA 132/98i hat aber der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der vergleichbaren Bestimmung des § 26 GmbHG klargestellt, dass das Gesetz als Sanktion der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung nur Schadenersatzansprüche normiert, nicht aber, dass die Zustellung an die im Firmenbuch zuletzt bekannt gegebene Adresse mit den Wirkungen einer gültigen Zustellung vorgenommen werden könnte. Dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof auch in 8 ObA 230/98a gefolgt. Von ihr abzugehen, besteht keinerlei Veranlassung. (T1)Beisatz: Paragraph 3, EGG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 4 und Paragraph 10, FBG sieht zwar eine Verpflichtung zur Anmeldung einer Adressenänderung der Gesellschaft beim Firmenbuch vor. In der Entscheidung 8 ObA 132/98i hat aber der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 26, GmbHG klargestellt, dass das Gesetz als Sanktion der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung nur Schadenersatzansprüche normiert, nicht aber, dass die Zustellung an die im Firmenbuch zuletzt bekannt gegebene Adresse mit den Wirkungen einer gültigen Zustellung vorgenommen werden könnte. Dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof auch in 8 ObA 230/98a gefolgt. Von ihr abzugehen, besteht keinerlei Veranlassung. (T1) TE OGH 2008-10-03 3 Ob 149/08w Auch; Beisatz: Die Rechtsfolge unrichtig gewordener Firmenbucheintragungen besteht nicht in einer Zustellmöglichkeit. (T2) TE OGH 2022-11-21 8 Ob 139/22g Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110249

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.