OGH Rechtssatz RS0110222 (10Ob134/98y u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110222 Entscheidungsdatum25.07.2024 Geschäftszahl10Ob134/98y; 7Ob239/08k; 3Ob150/10w; 5Ob203/23y NormABGB §430 B1 RechtssatzDie Möglichkeit einer mehrfachen Inbestandgabe eines Objektes (etwa Doppelvermietung) ist anerkannt. Dabei ist der Grundsatz der mehrfachen Veräußerung von Sachen des § 430 ABGB auch auf den Fall des doppelten Vermietung anzuwenden. Bei mehrfacher Inbestandgabe obsiegt grundsätzlich jener Bestandnehmer, dem entsprechend § 430 ABGB das Objekt zuerst übergeben wurde. Der Bestandgeber ist aber verpflichtet, auch dem Zweitmieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen: Der mit ihm geschlossene Bestandvertrag ist gleichfalls gültig.Die Möglichkeit einer mehrfachen Inbestandgabe eines Objektes (etwa Doppelvermietung) ist anerkannt. Dabei ist der Grundsatz der mehrfachen Veräußerung von Sachen des Paragraph 430, ABGB auch auf den Fall des doppelten Vermietung anzuwenden. Bei mehrfacher Inbestandgabe obsiegt grundsätzlich jener Bestandnehmer, dem entsprechend Paragraph 430, ABGB das Objekt zuerst übergeben wurde. Der Bestandgeber ist aber verpflichtet, auch dem Zweitmieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen: Der mit ihm geschlossene Bestandvertrag ist gleichfalls gültig.
EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-09 10 Ob 134/98y TE OGH 2008-11-05 7 Ob 239/08k Auch TE OGH 2010-12-14 3 Ob 150/10w Auch; nur: Die Möglichkeit einer mehrfachen Inbestandgabe eines Objektes (etwa Doppelvermietung) ist anerkannt. (T1) TE OGH 2024-07-25 5 Ob 203/23y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110222