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{'item': '6Ob148/98b; 1Ob109/02i; 4Ob208/02w; 2Ob98/08p; 3Ob28/11f; 3Ob72/15g; 6Ob153/15s; 8Ob29/19a; 6Ob162/21y; 3Ob221/23f; 9Ob68/25b; 4Ob96/25h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110043 Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl6Ob148/98b; 1Ob109/02i; 4Ob208/02w; 2Ob98/08p; 3Ob28/11f; 3Ob72/15g; 6Ob153/15s; 8Ob29/19a; 6Ob162/21y; 3Ob2

§ 219

ZPO normierten Ausnahmen sind daher, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, wie durch das Datenschutzgesetz oder bei der Inkognitoadoption, als taxative Aufzählung zu verstehen.Das durch Artikel 6, MRK geschützte Grundrecht des fair trial macht für die am Verfahren Beteiligten eine generelle Verweigerung des Rechtes auf Akteneinsicht und Entnahme von Aktenabschriften, die für die wirksame Rechtsdurchsetzung, insbesondere für die Erhebung von Rechtsmitteln unerlässlich sind, unzulässig. Beschränkungen dieses Rechtes sind daher nur in sehr geringem Umfang möglich und bedürfen einer besonderen gesetzlichen Regelung.

Paragraph 219, ZPO normierten Ausnahmen sind daher, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, wie durch das Datenschutzgesetz oder bei der Inkognitoadoption, als taxative Aufzählung zu verstehen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-10 6 Ob 148/98b TE OGH 2002-06-25 1 Ob 109/02i Auch; Beisatz: § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens (hier: Adresse und Name des Arbeitgebers) fallen. (T1) Beisatz: Im Spannungsverhältnis zu dem durch Art 6 MRK geschützten Grundrecht des "fair trial" bedarf es - wie dies auch in dem ebenfalls auf Art 8 MRK bezugnehmenden § 1 DSG normiert ist - einer Interessensabwägung, die gewiss im Allgemeinen nur zu einer Beschränkung der Akteneinsicht in sehr geringem Umfang führen kann. (T2)Auch; Beisatz: Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens (hier: Adresse und Name des Arbeitgebers) fallen. (T1) Beisatz: Im Spannungsverhältnis zu dem durch Artikel 6, MRK geschützten Grundrecht des "fair trial" bedarf es - wie dies auch in dem ebenfalls auf Artikel 8, MRK bezugnehmenden Paragraph eins, DSG normiert ist - einer Interessensabwägung, die gewiss im Allgemeinen nur zu einer Beschränkung der Akteneinsicht in sehr geringem Umfang führen kann. (T2) TE OGH 2002-10-15 4 Ob 208/02w Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Sachwalterschaftsverfahren. (T3) TE OGH 2008-05-29 2 Ob 98/08p TE OGH 2011-05-11 3 Ob 28/11f Vgl; Beisatz:

§ 298

Abs 2 ZPO vorgesehene Einschränkung der Einsichtnahme in bestimmte Urkunden ist als sondergesetzliche Regelung anzusehen, die die grundsätzlich als taxative Aufzählung zu verstehenden Beschränkungen der Akteneinsicht nach § 219 Abs 1 ZPO auch unter Bedachtnahme auf Art 6 MRK zulässig erweitert. (T4)Vgl; Beisatz:

Paragraph 298, Absatz 2, ZPO vorgesehene Einschränkung der Einsichtnahme in bestimmte Urkunden ist als sondergesetzliche Regelung anzusehen, die die grundsätzlich als taxative Aufzählung zu verstehenden Beschränkungen der Akteneinsicht nach Paragraph 219, Absatz eins, ZPO auch unter Bedachtnahme auf Artikel 6, MRK zulässig erweitert. (T4) Beisatz: Wenn das Erstgericht spruchmäßig

  1. a)die nicht geschwärzten Teile einer von der einen Prozesspartei vorgelegten Urkunde als entscheidungswesentlich feststellt,
  2. b)nur diese Teile an die andere Prozesspartei weiterleitet und
  3. c)die ungeschwärzte vollständige Urkunde zum Akt nimmt, diese Urkunde aber von der Akteneinsicht ausschließt, handelt es sich um eine einheitliche Anordnung iSd § 298 Abs 2 ZPO, die gemäß § 319 Abs 1 ZPO unanfechtbar ist. (T5)Beisatz: Wenn das Erstgericht spruchmäßig
  4. a)die nicht geschwärzten Teile einer von der einen Prozesspartei vorgelegten Urkunde als entscheidungswesentlich feststellt,
  5. b)nur diese Teile an die andere Prozesspartei weiterleitet und
  6. c)die ungeschwärzte vollständige Urkunde zum Akt nimmt, diese Urkunde aber von der Akteneinsicht ausschließt, handelt es sich um eine einheitliche Anordnung iSd Paragraph 298, Absatz 2, ZPO, die gemäß Paragraph 319, Absatz eins, ZPO unanfechtbar ist. (T5) TE OGH 2015-05-20 3 Ob 72/15g Auch TE OGH 2016-01-04 6 Ob 153/15s Auch; nur:

§ 219

ZPO normierten Ausnahmen sind daher, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, wie durch das Datenschutzgesetz oder bei der Inkognitoadoption, als taxative Aufzählung zu verstehen. (T6)Auch; nur:

Paragraph 219, ZPO normierten Ausnahmen sind daher, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, wie durch das Datenschutzgesetz oder bei der Inkognitoadoption, als taxative Aufzählung zu verstehen. (T6) Beisatz: Für Akten des OGH gilt zudem § 20 OGHG. (T7)Beisatz: Für Akten des OGH gilt zudem Paragraph 20, OGHG. (T7) TE OGH 2019-04-29 8 Ob 29/19a Auch; Beisatz: Gegenstand der Akteneinsicht ist der Gerichtsakt.

Verwahrung genommenen bzw. hinterlegten Gegenstände sind nicht Bestandteil des Gerichtsaktes, sondern vielmehr Leistungsobjekt des Hinterlegungsverfahrens. Es ist zwischen der Einsicht in den Akt und der Inaugenscheinnahme der verwahrten bzw hinterlegten Gegenstände zu differenzieren. (T8) TE OGH 2022-02-02 6 Ob 162/21y Beisatz: Hier: Zum Recht auf Akteneinsicht in den Handakt der Familiengerichtshilfe. (T9) TE OGH 2024-01-31 3 Ob 221/23f Beisatz: Die Bestimmung des § 89i Abs 1 GOG, wonach die Parteien (nur) „nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf [haben], Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten“ normiert lediglich die technische Machbarkeit. Vorausgesetzt ist sohin nur, dass das Gericht einen funktionstüchtigen Kopierer besitzt. (T10)Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 89 i, Absatz eins, GOG, wonach die Parteien (nur) „nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf [haben], Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten“ normiert lediglich die technische Machbarkeit. Vorausgesetzt ist sohin nur, dass das Gericht einen funktionstüchtigen Kopierer besitzt. (T10) Beisatz: Eine personell angespannte Lage innerhalb der Gerichte ist keine Rechtfertigung dafür, einer Partei ihren nach dem klaren Wortlaut des § 219 ZPO zustehenden Anspruch auf eine Aktenkopie zu verweigern. Es ist Aufgabe der Justizverwaltung, die Gerichte personell so auszustatten, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten – hier: Anfertigung und Übermittlung einer Aktenkopie – entsprechen können. (T11)Beisatz: Eine personell angespannte Lage innerhalb der Gerichte ist keine Rechtfertigung dafür, einer Partei ihren nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 219, ZPO zustehenden Anspruch auf eine Aktenkopie zu verweigern. Es ist Aufgabe der Justizverwaltung, die Gerichte personell so auszustatten, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten – hier: Anfertigung und Übermittlung einer Aktenkopie – entsprechen können. (T11) Beisatz: Abseits der in § 219 Abs 1 ZPO genannten Ausnahmen bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, dass hinsichtlich bestimmter Aktenteile, zB Zustellverfügungen, kein Recht auf Aktenkopie besteht. (T12)Beisatz: Abseits der in Paragraph 219, Absatz eins, ZPO genannten Ausnahmen bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, dass hinsichtlich bestimmter Aktenteile, zB Zustellverfügungen, kein Recht auf Aktenkopie besteht. (T12) TE OGH 2025-11-20 9 Ob 68/25b Beisatz: Das Akteneinsichtsrecht der Parteien gehört zu jenen Parteienrechten, die die effektive Ausübung des rechtlichen Gehörs sowie die Waffengleichheit garantieren sollen. Es umfasst gemäß § 219 ZPO iVm § 22 AußStrG sämtliche die Rechtssache der Parteien betreffende, bei Gericht befindliche Prozessakten. (T13)Beisatz: Das Akteneinsichtsrecht der Parteien gehört zu jenen Parteienrechten, die die effektive Ausübung des rechtlichen Gehörs sowie die Waffengleichheit garantieren sollen. Es umfasst gemäß Paragraph 219, ZPO in Verbindung mit Paragraph 22, AußStrG sämtliche die Rechtssache der Parteien betreffende, bei Gericht befindliche Prozessakten. (T13) Beisatz: Der nicht bei Gericht erliegende Akt des Kinder- und Jugendhilfeträgers erfüllt demnach nicht den Begriff des Prozessakts des § 219 ZPO iVm § 22 AußStrG. (T14)Beisatz: Der nicht bei Gericht erliegende Akt des Kinder- und Jugendhilfeträgers erfüllt demnach nicht den Begriff des Prozessakts des Paragraph 219, ZPO in Verbindung mit Paragraph 22, AußStrG. (T14) Anm: So bereits 6 Ob 162/21yAnmerkung, So bereits 6 Ob 162/21y TE OGH 2025-11-25 4 Ob 96/25h Beisatz wie T13; Beisatz wie T14 Anm: So bereits 6 Ob 162/21yAnmerkung, So bereits 6 Ob 162/21y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110043

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.