RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110154 Entscheidungsdatum27.11.2025 Geschäftszahl9ObA19/98d; 9ObA233/98z; 8ObA141/04z; 9ObA143/05b; 9ObA3/07t; 8ObA61/07i; 8ObA43/09w; 9ObA86/10b; 8ObA53/11v; 8ObA95/11w; 9ObA50/14i; 8ObA71/15x; 9ObA12/18g; 9ObA153/17s; 9ObA51/18t; 9ObA70/18m; 8ObA8/19p; 9ObA26/22x; 8ObA46/24h; 8ObA53/25i NormArbVG §105 Abs3 Z2 RechtssatzDer Arbeitgeber hat alle Umstände zu behaupten und zu beweisen, die für die Annahme des Ausnahmetatbestandes "betrieblicher Erfordernisse" der Kündigung wesentlich sind. EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-10 9 ObA 19/98d TE OGH 1998-10-07 9 ObA 233/98z Beisatz: Dass der Arbeitnehmer selbst hätte initiativ werden und seine Bereitschaft zur Ausübung schlechter entlohnter Tätigkeiten hätte mitteilen müssen, gilt nur für von der bisherigen Tätigkeit stark abweichende, schlechter entlohnte Posten. (T1) TE OGH 2005-01-20 8 ObA 141/04z TE OGH 2005-10-24 9 ObA 143/05b TE OGH 2007-06-25 9 ObA 3/07t Beisatz: Bei sozial benachteiligenden Kündigungen müssen demnach vom Arbeitgeber alle Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung ausgeschöpft werden, um trotz Rationalisierungsmaßnahmen die bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. (T2) TE OGH 2007-11-22 8 ObA 61/07i Auch; Beisatz: Weitere Kündigungsgründe sind nicht zu berücksichtigen. (T3) TE OGH 2009-09-29 8 ObA 43/09w Vgl auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, solche Aufgaben etwa mangels offener Planstellen nicht angeboten (§ 58 Abs 1 nö LVBG) werden können, trifft den Arbeitgeber. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, solche Aufgaben etwa mangels offener Planstellen nicht angeboten (Paragraph 58, Absatz eins, nö LVBG) werden können, trifft den Arbeitgeber. (T4) TE OGH 2010-09-29 9 ObA 86/10b TE OGH 2011-08-30 8 ObA 53/11v Auch TE OGH 2012-01-20 8 ObA 95/11w TE OGH 2014-06-25 9 ObA 50/14i Auch TE OGH 2016-08-17 8 ObA 71/15x TE OGH 2018-02-27 9 ObA 12/18g TE OGH 2018-03-21 9 ObA 153/17s Auch; Beisatz: Hier: Kündigung nach § 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995 (T5)Auch; Beisatz: Hier: Kündigung nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VBO 1995 (T5) TE OGH 2018-05-17 9 ObA 51/18t TE OGH 2018-08-30 9 ObA 70/18m Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-03-25 8 ObA 8/19p Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2022-04-27 9 ObA 26/22x Beisatz: Hier: Ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber konnte aufgrund der vorgelegten Informationen bei objektiver Betrachtung annehmen, dass die Klägerin in der Montagelinie nicht mehr eingesetzt werden durfte. (T6) TE OGH 2024-12-05 8 ObA 46/24h Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-11-27 8 ObA 53/25i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110154
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