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{'item': '4Ob159/98f; 10ObS347/99y; 10Ob99/00g; 6Ob190/05t; 3Ob229/06g; 3Ob56/13a; 3Ob121/13k; 6Ob59/14s; 3Ob53/18t; 9ObA11/23t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110261 Entscheidungsdatum28.06.2023 Geschäftszahl4Ob159/98f; 10ObS347/99y; 10Ob99/00g; 6Ob190/05t; 3Ob229/06g; 3Ob56/13a; 3Ob121/13k; 6Ob59/14s; 3Ob53/18t; 9ObA11/23t NormMRK Art6 Abs1 II5a3 RHEZiv 1997 §23 Abs5 ZPO §121 ZustG §11 Abs1 ZustG §12 Abs2 RechtssatzEs ist demnach mit einem fair geführten Verfahren unvereinbar, wenn der Empfänger, wie im vorliegenden Fall, verfahrenseinleitende Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt erhält, die nicht in seiner Sprache abgefasst und auch nicht übersetzt sind. Eine solche Zustellung ist unwirksam. EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-16 4 Ob 159/98f Veröff: SZ 71/102 TE OGH 2000-04-04 10 ObS 347/99y TE OGH 2000-12-19 10 Ob 99/00g Vgl; Beisatz: Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten oder Antragsgegners. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beklagte oder Antragsgegner den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Schriftstücks tatsächlich verstanden hat oder er - als Angehöriger des Absendestaates - der Landessprache mächtig sein musste. (T1) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 190/05t Beisatz: Diese Entscheidungen beziehen sich freilich ausdrücklich nur auf die unmittelbar im Postweg vorgenommene Zustellung. Diese Überlegungen gelten hingegen dann nicht, wenn der Empfänger in Kenntnis seines Annahmeverweigerungsrechts gleichwohl zur Annahme der fremdsprachigen, nicht übersetzten Schriftstücke bereit ist. Bei der Zustellung im Rechtshilfeweg kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ausländische Behörde den Empfänger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt. (T2) TE OGH 2006-11-30 3 Ob 229/06g Vgl auch; Beisatz: Aus dem Annahmeverweigerungsrecht (§12 Abs 2 ZustG) ist zu folgern, dass der Adressat nicht verpflichtet ist, auf seine Kosten für eine Übersetzung zu sorgen. Bei der Postzustellung ist solange von einer Annahmeverweigerung auszugehen, solange sich nicht das Gegenteil aus dem Folgeverhalten des Zustellempfängers ergibt. (T3)Vgl auch; Beisatz: Aus dem Annahmeverweigerungsrecht (§12 Absatz 2, ZustG) ist zu folgern, dass der Adressat nicht verpflichtet ist, auf seine Kosten für eine Übersetzung zu sorgen. Bei der Postzustellung ist solange von einer Annahmeverweigerung auszugehen, solange sich nicht das Gegenteil aus dem Folgeverhalten des Zustellempfängers ergibt. (T3) Beisatz: Auf Grund eines - nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden - Einlassens in das ausländische Verfahren kann von einer Annahmebereitschaft iSd § 12 Abs 2 ZustG ausgegangen werden. (T4)Beisatz: Auf Grund eines - nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden - Einlassens in das ausländische Verfahren kann von einer Annahmebereitschaft iSd Paragraph 12, Absatz 2, ZustG ausgegangen werden. (T4) Veröff: SZ 2006/179 TE OGH 2013-05-15 3 Ob 56/13a Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier konnte die Zustellung im Rechtshilfeweg nicht bewirkt werden, weil der Beklagte die Sendung nicht behob. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass er über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt wurde. (T5) TE OGH 2013-08-21 3 Ob 121/13k Auch TE OGH 2014-04-10 6 Ob 59/14s Vgl; Beisatz: Hier: Fehlende Belehrung über Annahmeverweigerungsrecht. (T6) TE OGH 2018-09-21 3 Ob 53/18t Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2023-06-28 9 ObA 11/23t Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht ausschließlich auf natürliche Personen. (T7) Beisatz: Hier: Juristische Person als Empfängerin. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110261

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.