← Österreich

{'item': ['13Os68/98', '1Ob37/00y', '1Ob138/01b', '11Os64/02 (11Os65/02, 11Os66/02, 11Os67/02)']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.06.1998 Geschäftszahl13Os68/98; 1Ob37/00y; 1Ob138/01b; 11Os64/02 (11Os65/02, 11Os66/02, 11Os67/02) NormStPO §149a; RechtssatzDie Zulässigkeit der Offenlegung von Vermittlungsdaten zur Ausforschung von Straftätern im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Sinne des § 149a StPO ist nicht das Ergebnis kriminalpolitischer Überlegungen, sondern ergibt sich aus der grundrechtlich erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung, weil derartige Maßnahmen jedenfalls einen geringeren Eingriff als das nach den Strafverfahrensvorschriften unter entsprechenden Voraussetzungen zulässige Abhören aktueller Gesprächsinhalte darstellen und solcherart im Zuge der Überwachung lediglich aufgezeichnete Daten zur Feststellung bestimmter Fernsprechteilnehmer überprüft werden.Die Zulässigkeit der Offenlegung von Vermittlungsdaten zur Ausforschung von Straftätern im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Sinne des Paragraph 149 a, StPO ist nicht das Ergebnis kriminalpolitischer Überlegungen, sondern ergibt sich aus der grundrechtlich erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung, weil derartige Maßnahmen jedenfalls einen geringeren Eingriff als das nach den Strafverfahrensvorschriften unter entsprechenden Voraussetzungen zulässige Abhören aktueller Gesprächsinhalte darstellen und solcherart im Zuge der Überwachung lediglich aufgezeichnete Daten zur Feststellung bestimmter Fernsprechteilnehmer überprüft werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998/06/17 13 Os 68/98 TE OGH 2000/02/22 1 Ob 37/00y Ähnlich; Beisatz: Besteht die Gefahr, dass bestimmte Ermittlungen im strafprozessualen Vorverfahren in Grundrechte von Betroffenen - also in deren verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte - eingreifen, dürfen sie nur veranlasst werden, wenn sie einer Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit standhalten. Das erklärt sich aus dem Prinzip der Grundrechtsgebundenheit jedes hoheitlichen Akts der Vollziehung, sodass die Rechtsprechung die Gesetze im Sinne der Respektierung der - als Grundrechte geschützten - "bürgerlichen Freiheiten" zu interpretieren hat. (T1); Beisatz: Hier: Schwere Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs durch maßlose Methode zur Erkundung weiterer Verdachtsfälle. (T2); Veröff: SZ 73/35 TE OGH 2001/11/27 1 Ob 138/01b Vgl; Beis wie T1 nur: Besteht die Gefahr, dass bestimmte Ermittlungen im strafprozessualen Vorverfahren in Grundrechte von Betroffenen - also in deren verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte - eingreifen, dürfen sie nur veranlasst werden, wenn sie einer Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit standhalten. (T3) TE OGH 2002/10/01 11 Os 64/02 Auch; Beis wie T3; Beisatz: In Folge ihrer schon von vornherein geringere Eingriffsintensität in das im Art 10a StGG geschützte Fernmeldegeheimnis bzw in die im Art 8 EMRK verankerte Privatsphäre wird die Verhältnismäßigkeit einer Rufdatenerfassung eher anzunehmen sein als jene beim Abhören laufender Telefongespräche. (T4) Auch; Beis wie T3; Beisatz: In Folge ihrer schon von vornherein geringere Eingriffsintensität in das im Artikel 10 a, StGG geschützte Fernmeldegeheimnis bzw in die im Artikel 8, EMRK verankerte Privatsphäre wird die Verhältnismäßigkeit einer Rufdatenerfassung eher anzunehmen sein als jene beim Abhören laufender Telefongespräche. (T4) RechtssatznummerRS0110138

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.