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{'item': '16Ok5/98; 16Ok4/00; 16Ok6/00; 16Ok14/03; 4Ob23/08y; 16Ok13/08; 9Ob66/07g; 16Ok1/12; 16Ok7/12; 16Ok9/15g; 16Ok6/22a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110382 Entscheidungsdatum25.05.2023 Geschäftszahl16Ok5/98; 16Ok4/00; 16Ok6/00; 16Ok14/03; 4Ob23/08y; 16Ok13/08; 9Ob66/07g; 16Ok1/12; 16Ok7/12; 16Ok9/15g; 16Ok6/22a NormAEUV Lissabon Art102 EG Amsterdam Art82 EGV Maastricht Art86 KartG 1988 §35 KartG 2005 §5 RechtssatzArt 86 EGV ist zur Auslegung von § 35 KartG 1988 heranzuziehen.Artikel 86, EGV ist zur Auslegung von Paragraph 35, KartG 1988 heranzuziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-18 16 Ok 5/98 TE OGH 2000-05-15 16 Ok 4/00 Beisatz: Obwohl sich der Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens nach österreichischem Recht nicht mit dem des europäischen Kartellrechts deckt, ist doch der Missbrauchsbegriff dem des EGV nachgebildet und daher EG-rechtskonform auszulegen. (T1) TE OGH 2000-10-09 16 Ok 6/00 Vgl auch; Veröff: SZ 73/153 TE OGH 2003-11-17 16 Ok 14/03 Auch TE OGH 2008-04-08 4 Ob 23/08y Ähnlich; Beisatz: Der Begriff des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach dem KartG 2005 ist mit dem Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt (Art 82 EG) nahezu inhaltsgleich und daher gemeinschaftsrechtskonform und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH auszulegen. (T2)Ähnlich; Beisatz: Der Begriff des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach dem KartG 2005 ist mit dem Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt (Artikel 82, EG) nahezu inhaltsgleich und daher gemeinschaftsrechtskonform und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH auszulegen. (T2) Veröff: SZ 2008/44 TE OGH 2009-01-19 16 Ok 13/08 Auch; Beisatz: Die Frage nach dem (Nicht-)Vorliegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 5 KartG ist auch unter Heranziehung der Judikatur zu Art 82 EG zu beantworten. (T3)Auch; Beisatz: Die Frage nach dem (Nicht-)Vorliegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Paragraph 5, KartG ist auch unter Heranziehung der Judikatur zu Artikel 82, EG zu beantworten. (T3) Beisatz: Diese Überlegung kann auch für die Zulässigkeit von Abstellungsaufträgen herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsorgane ist im Kartellverfahren ein Abstellungsauftrag auch bei bereits beendetem Verhalten dann möglich, wenn dieses noch Folgewirkungen zeigt. (T4) Veröff: SZ 2009/5 TE OGH 2009-01-28 9 Ob 66/07g Auch TE OGH 2012-10-11 16 Ok 1/12 Auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Missbrauchstatbestände nach § 5 KartG 2005 sind auch Art 102 AEUV und die dazu ergangenen Entscheidungen heranzuziehen. (T5)Auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Missbrauchstatbestände nach Paragraph 5, KartG 2005 sind auch Artikel 102, AEUV und die dazu ergangenen Entscheidungen heranzuziehen. (T5) TE OGH 2013-06-27 16 Ok 7/12 Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2013/64 TE OGH 2015-10-08 16 Ok 9/15g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2023-05-25 16 Ok 6/22a vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110382

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.