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{'item': '5Ob93/98g; 5Ob244/98p; 5Ob308/01g; 5Ob171/02m; 5Ob47/03b; 5Ob303/04a; 5Ob185/07b; 5Ob268/08k; 5Ob171/09x; 5Ob247/09y; 5Ob254/09b; 5Ob9/10z;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110524 Entscheidungsdatum04.07.2024 Geschäftszahl5Ob93/98g; 5Ob244/98p; 5Ob308/01g; 5Ob171/02m; 5Ob47/03b; 5Ob303/04a; 5Ob185/07b; 5Ob268/08k; 5Ob171/09x; 5Ob247/09y; 5Ob254/09b; 5Ob9/10z; 5Ob149/10p; 3Ob63/13f; 5Ob148/13w; 2Ob188/14g; 5Ob6/23b; 4Ob145/23m; 5Ob178/23x NormWEG 1975 §16 Abs1 WEG 1975 §16 Abs2 WEG 1975 §16 Abs3 WEG 2002 §31 Abs3 WEG 2002 §32 RechtssatzDie Rücklage ist ein Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht quotenmäßiges Miteigentum der Liegenschaftseigentümer. Zum Rechnungslegungsbegehren über die Rücklage bei Verwalterwechsel (§ 16 Abs 3 WEG) ist daher nur die Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer materiellrechtlichen Berechtigung legitimiert.Die Rücklage ist ein Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht quotenmäßiges Miteigentum der Liegenschaftseigentümer. Zum Rechnungslegungsbegehren über die Rücklage bei Verwalterwechsel (Paragraph 16, Absatz 3, WEG) ist daher nur die Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer materiellrechtlichen Berechtigung legitimiert. EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-23 5 Ob 93/98g TE OGH 1999-05-11 5 Ob 244/98p Auch TE OGH 2002-02-26 5 Ob 308/01g Auch; Beisatz: Nach der neuen Rechtslage durch das Inkrafttreten des

  1. WÄG ist die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert und nicht mehr wie zuvor gebundenes Sondervermögen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer. Eine Aktivlegitimation aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer ist seither nicht mehr zu bejahen. (T1) TE OGH 2002-11-05 5 Ob 171/02m Auch; nur: Die Rücklage ist ein Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht quotenmäßiges Miteigentum der Liegenschaftseigentümer. (T2) Beis wie T1 nur: Nach der neuen Rechtslage durch das Inkrafttreten des
  2. WÄG ist die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert und nicht mehr wie zuvor gebundenes Sondervermögen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer. (T3) Veröff: SZ 2002/148 TE OGH 2003-03-11 5 Ob 47/03b Vgl auch: Beisatz: Ob es sich nun um ein "Ansparen" für hohe, nicht jährlich wiederkehrende Auslagen handelt oder um laufende Kosten, macht für die Frage der Aktivlegitimation keinen Unterschied: Seit dem
  3. WÄG ist nur mehr die Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert, Überschüsse vom alten Verwalter herauszuverlangen. (T4) TE OGH 2005-07-12 5 Ob 303/04a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-04-01 5 Ob 185/07b Vgl; Beisatz: Bei den Geldmitteln, die die Eigentümergemeinschaft durch Beitragsleistungen ihrer Teilhaber für Aufwendungen und zur Dotierung der Rücklage im Sinne §§ 31 und 32 WEG erworben hat, samt den Zinsen aus ihrer fruchtbringenden Anlage handelt es sich jedenfalls um für die künftigen Aufwendungen der betreffenden Liegenschaft gebundenes Vermögen und Eigentum der Eigentümergemeinschaft. (T5)Vgl; Beisatz: Bei den Geldmitteln, die die Eigentümergemeinschaft durch Beitragsleistungen ihrer Teilhaber für Aufwendungen und zur Dotierung der Rücklage im Sinne Paragraphen 31 und 32 WEG erworben hat, samt den Zinsen aus ihrer fruchtbringenden Anlage handelt es sich jedenfalls um für die künftigen Aufwendungen der betreffenden Liegenschaft gebundenes Vermögen und Eigentum der Eigentümergemeinschaft. (T5) Beisatz: Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer, sobald sie in die Verfügungsgewalt der Eigentümergemeinschaft eintreten, fließen ex lege und widmungsunabhängig der Eigentümergemeinschaft zu. (T6) Bem: Mit einer Auseinandersetzung mit dem engeren und dem weiten Verständnis des Rücklagenbegriffs. (T7) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 268/08k Vgl; Beisatz: Der Anspruch nach § 31 Abs 3 WEG 2002 auf Legung der Schlussrechnung ist ein Anspruch der Gemeinschaft, der vom individuellen Anspruch jedes Wohnungseigentümers, nach § 20 Abs 3 WEG 2002 die Legung einer ordnungsgemäßen und richtigen Verwaltungsabrechnung zu begehren, streng zu unterscheiden ist. Antragslegitimiert hinsichtlich der Rechnungslegung gemäß § 31 Abs 3 WEG 2002 ist daher alleine die Eigentümergemeinschaft. (T8)Vgl; Beisatz: Der Anspruch nach Paragraph 31, Absatz 3, WEG 2002 auf Legung der Schlussrechnung ist ein Anspruch der Gemeinschaft, der vom individuellen Anspruch jedes Wohnungseigentümers, nach Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002 die Legung einer ordnungsgemäßen und richtigen Verwaltungsabrechnung zu begehren, streng zu unterscheiden ist. Antragslegitimiert hinsichtlich der Rechnungslegung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WEG 2002 ist daher alleine die Eigentümergemeinschaft. (T8) TE OGH 2009-12-15 5 Ob 171/09x Vgl; Beisatz: Die Rücklage ist Vermögen der Eigentümergemeinschaft und deren Eigentum. (T9) Beisatz: Der einzelne Wohnungseigentümer kann Rückzahlungen aus (dem angesparten Teil) der Rücklage nicht verlangen. (T10) Veröff: SZ 2009/162 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 247/09y Vgl; nur ähnlich T2 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 254/09b Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8 nur: Der Anspruch der Eigentümergemeinschaft nach § 31 Abs 3 WEG auf Legung der Schlussrechnung über die Rücklage und Herausgabe des Überschusses an den neuen Verwalter ist vom individuellen Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf Legung einer ordnungsgemäßen und richtigen Verwaltungsabrechnung nach § 20 Abs 3 WEG streng zu unterscheiden. (T11)Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8 nur: Der Anspruch der Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 31, Absatz 3, WEG auf Legung der Schlussrechnung über die Rücklage und Herausgabe des Überschusses an den neuen Verwalter ist vom individuellen Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf Legung einer ordnungsgemäßen und richtigen Verwaltungsabrechnung nach Paragraph 20, Absatz 3, WEG streng zu unterscheiden. (T11) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 9/10z nur ähnlich T2; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 149/10p Vgl TE OGH 2013-05-15 3 Ob 63/13f Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Die Zahlung der Reparaturrücklage ist eine reale Betriebsausgabe und mindert die sich aus den Mieteinnahmen ergebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. (T12) TE OGH 2014-05-20 5 Ob 148/13w Auch; Beisatz: Die Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Rücklage ist allein legitimiert, den gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verwiesenen Antrag gemäß § 31 Abs 3 WEG auf Legung der Verwalterschlussrechnung und Herausgabe des Überschusses zu stellen. Ist ein neuer Verwalter bestellt, hat zwar die Herausgabe der Rücklage ausschließlich an diesen als Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen; das ändert aber nichts an der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, für die der neue Verwalter lediglich nach der Vertretungsordnung des § 18 Abs 2 WEG als Organ einschreitet. (T13)Auch; Beisatz: Die Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Rücklage ist allein legitimiert, den gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verwiesenen Antrag gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WEG auf Legung der Verwalterschlussrechnung und Herausgabe des Überschusses zu stellen. Ist ein neuer Verwalter bestellt, hat zwar die Herausgabe der Rücklage ausschließlich an diesen als Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen; das ändert aber nichts an der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, für die der neue Verwalter lediglich nach der Vertretungsordnung des Paragraph 18, Absatz 2, WEG als Organ einschreitet. (T13) TE OGH 2015-07-02 2 Ob 188/14g Vgl; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2023-03-14 5 Ob 6/23b TE OGH 2024-04-26 4 Ob 145/23m nur T2 TE OGH 2024-07-04 5 Ob 178/23x Beisatz wie T9; Beisatz wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110524

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