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{'item': '5Ob93/98g; 5Ob96/01f; 5Ob220/03v; 5Ob257/06i; 5Ob175/09k; 5Ob254/09b; 5Ob148/13w; 5Ob178/23x; 5Ob125/25f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110525 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl5Ob93/98g; 5Ob96/01f; 5Ob220/03v; 5Ob257/06i; 5Ob175/09k; 5Ob254/09b; 5Ob148/13w; 5Ob178/23x; 5Ob125/25f NormWEG 1975 §16 Abs3 WEG 2002 §31 Abs3 RechtssatzDie Abrechnung nach § 16 Abs 3 WEG soll die Wohnungseigentümergemeinschaft in die Lage versetzen, die Höhe des ihr herauszugebenden „Überschusses", das heißt den Betrag, der von den von den Miteigentümern auf die Rücklage eingezahlten Beträgen nach Abzug der hievon gemäß § 19 WEG verwendeten Beträge vorhanden sein muss, festzustellen.Die Abrechnung nach Paragraph 16, Absatz 3, WEG soll die Wohnungseigentümergemeinschaft in die Lage versetzen, die Höhe des ihr herauszugebenden „Überschusses", das heißt den Betrag, der von den von den Miteigentümern auf die Rücklage eingezahlten Beträgen nach Abzug der hievon gemäß Paragraph 19, WEG verwendeten Beträge vorhanden sein muss, festzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-23 5 Ob 93/98g TE OGH 2001-04-24 5 Ob 96/01f Vgl auch; Beisatz: Unter „Überschuss" ist der Betrag zu verstehen, der von den Einzahlungen der Miteigentümer nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft vorhanden sein muss. (T1) TE OGH 2004-05-11 5 Ob 220/03v TE OGH 2006-12-14 5 Ob 257/06i Beisatz: Der frühere Verwalter ist zur Rechnungslegung über die Rücklage für den gesamten Zeitraum seiner Verwaltung verpflichtet, ohne dass er durch die in den vergangenen Jahren den Miteigentümern darüber gelegte jährliche Abrechnung von dieser Pflicht befreit wäre. (T2); Beisatz: Ob es ausreicht, dem Verwalter spruchgemäß „nur" einen Auftrag zur (Ergänzung der) Rechnungslegung zu erteilen, wobei sich die beanstandeten Mängel aus der Begründung der Entscheidung ergeben, oder ob es notwendig ist, dem Verwalter bereits im Spruch konkrete Ergänzungen aufzutragen, hängt vom Einzelfall ab. (T3) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 175/09k Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 254/09b Vgl; Beisatz: In einem Verfahren nach § 31 Abs 3 WEG wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses ist zur Feststellung des „Überschusses" die Ermittlung jenes Betrags Voraussetzung, der von den Zahlungen der Miteigentümer nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft vorhanden sein muss. In diesem Zusammenhang wären Fragen berechtigter Abzüge für Aufwendungen aus der Rücklage als Vorfrage zu beantworten. (T4)Vgl; Beisatz: In einem Verfahren nach Paragraph 31, Absatz 3, WEG wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses ist zur Feststellung des „Überschusses" die Ermittlung jenes Betrags Voraussetzung, der von den Zahlungen der Miteigentümer nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft vorhanden sein muss. In diesem Zusammenhang wären Fragen berechtigter Abzüge für Aufwendungen aus der Rücklage als Vorfrage zu beantworten. (T4) TE OGH 2014-05-20 5 Ob 148/13w Auch; Beisatz: Die Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Rücklage ist allein legitimiert, den gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verwiesenen Antrag gemäß § 31 Abs 3 WEG auf Legung der Verwalterschlussrechnung und Herausgabe des Überschusses zu stellen. Ist ein neuer Verwalter bestellt, hat zwar die Herausgabe der Rücklage ausschließlich an diesen als Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen; das ändert aber nichts an der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, für die der neue Verwalter lediglich nach der Vertretungsordnung des § 18 Abs 2 WEG als Organ einschreitet. (T5)Auch; Beisatz: Die Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Rücklage ist allein legitimiert, den gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verwiesenen Antrag gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WEG auf Legung der Verwalterschlussrechnung und Herausgabe des Überschusses zu stellen. Ist ein neuer Verwalter bestellt, hat zwar die Herausgabe der Rücklage ausschließlich an diesen als Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen; das ändert aber nichts an der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, für die der neue Verwalter lediglich nach der Vertretungsordnung des Paragraph 18, Absatz 2, WEG als Organ einschreitet. (T5) Beisatz: Ist die Höhe des Überschusses nicht strittig, kann im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 31 Abs 3 WEG auch der bloße Herausgabeanspruch durchgesetzt werden. (T6)Beisatz: Ist die Höhe des Überschusses nicht strittig, kann im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, WEG auch der bloße Herausgabeanspruch durchgesetzt werden. (T6) Beis wie T4 TE OGH 2024-07-04 5 Ob 178/23x Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 TE OGH 2026-01-29 5 Ob 125/25f Beisatz wie T2: Hier: Die Verwalterschlussrechnung erfüllte nicht die Anforderungen gemäß § 31 Abs 3 WEG, weil sich daraus nicht der Gesamtbetrag der Einnahmen ergab und die in zwei Beilagen aufgelisteten Beträge nicht übereinstimmten. (T7)Beisatz wie T2: Hier: Die Verwalterschlussrechnung erfüllte nicht die Anforderungen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WEG, weil sich daraus nicht der Gesamtbetrag der Einnahmen ergab und die in zwei Beilagen aufgelisteten Beträge nicht übereinstimmten. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110525

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.