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5Ob163/98a

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.06.1998 Geschäftszahl5Ob163/98a NormABGB §1358;

ABGB §1498;

WGG §15b Abs4;

RechtssatzDie in § 15b Abs 4 WGG angeordnete Übernahme aller bestehenden Darlehensverpflichtungen durch den kaufwilligen Mieter verletzt nicht das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht der Bauvereinigung. Für den Fall, daß der Gläubiger seine Einwilligung zur befreienden Schuldübernahme verweigert (§ 1408 ABGB) und die Bauvereinigung aufgrund ihrer fortdauernden persönlichen Haftung in Anspruch nimmt, ist nämlich durch die Rückgriffsregelung des § 1358 ABGB, für den Regelfall (und damit ausreichend) Vorsorge getroffen, daß die Bauvereinigung keinen bleibenden Schaden an ihrem Vermögen nimmt.Die in Paragraph 15 b, Absatz 4, WGG angeordnete Übernahme aller bestehenden Darlehensverpflichtungen durch den kaufwilligen Mieter verletzt nicht das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht der Bauvereinigung. Für den Fall, daß der Gläubiger seine Einwilligung zur befreienden Schuldübernahme verweigert (Paragraph 1408, ABGB) und die Bauvereinigung aufgrund ihrer fortdauernden persönlichen Haftung in Anspruch nimmt, ist nämlich durch die Rückgriffsregelung des Paragraph 1358, ABGB, für den Regelfall (und damit ausreichend) Vorsorge getroffen, daß die Bauvereinigung keinen bleibenden Schaden an ihrem Vermögen nimmt.

EntscheidungstexteTE OGH 1998/06/23 5 Ob 163/98a RechtssatznummerRS0110506

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.