RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110220 Entscheidungsdatum23.06.1998 Geschäftszahl10ObS200/98d; 10ObS96/99m; 10ObS137/01x; 10ObS59/06h; 10ObS74/12y; 10ObS38/15h; 10ObS97/19s NormASVG §175 Abs1; ASVG §176 Abs1 Z5 RechtssatzNach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG muß es sich beim Schulungskurs (Fortbildungskurs) um eine berufliche Ausbildung für den angestrebten oder eine Fortbildung für den bereits ausgeübten Beruf handeln. Beides braucht nicht unbedingt mit dem Beruf zusammenhängen, in dem der Versicherte tätig ist. Während der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung schon nach § 175 Abs 1 ASVG im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gesehen werden kann, wird nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG jede Form der unsystematischen beruflichen Ausbildung und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsausbildung erfasst, weshalb es für den Versicherungsschutz unerheblich ist, ob sich der Kursteilnehmer der beruflichen Ausbildung und Fortbildung pflichtgemäß oder freiwillig unterzieht. Dagegen besteht während einer Ausbildung und Fortbildung ohne beruflichen Zweck kein Versicherungsschutz. Handelt es sich etwa um allgemeine Persönlichkeitsbildung ohne konkreten Bezug zu einem Beruf, wie etwa auch durch Sport, therapeutische Gruppen und Gesprächsrunden, so handelt es sich nicht um berufliche Schulung oder Fortbildung.Nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG muß es sich beim Schulungskurs (Fortbildungskurs) um eine berufliche Ausbildung für den angestrebten oder eine Fortbildung für den bereits ausgeübten Beruf handeln. Beides braucht nicht unbedingt mit dem Beruf zusammenhängen, in dem der Versicherte tätig ist. Während der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung schon nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gesehen werden kann, wird nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG jede Form der unsystematischen beruflichen Ausbildung und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsausbildung erfasst, weshalb es für den Versicherungsschutz unerheblich ist, ob sich der Kursteilnehmer der beruflichen Ausbildung und Fortbildung pflichtgemäß oder freiwillig unterzieht. Dagegen besteht während einer Ausbildung und Fortbildung ohne beruflichen Zweck kein Versicherungsschutz. Handelt es sich etwa um allgemeine Persönlichkeitsbildung ohne konkreten Bezug zu einem Beruf, wie etwa auch durch Sport, therapeutische Gruppen und Gesprächsrunden, so handelt es sich nicht um berufliche Schulung oder Fortbildung. EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-23 10 ObS 200/98d TE OGH 1999-05-04 10 ObS 96/99m Vgl TE OGH 2001-12-11 10 ObS 137/01x nur: Während der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung schon nach § 175 Abs 1 ASVG im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gesehen werden kann, wird nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG jede Form der unsystematischen beruflichen Ausbildung und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsausbildung erfasst, weshalb es für den Versicherungsschutz unerheblich ist, ob sich der Kursteilnehmer der beruflichen Ausbildung und Fortbildung pflichtgemäß oder freiwillig unterzieht. (T1) Beisatz: Nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG genießt derjenige einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Schutz, der sich nebenher, also auch ohne mittelbaren Bezug zu seinem Dienstverhältnis einer beruflichen Aus- oder Fortbildung unterzieht. (T2)nur: Während der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung schon nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gesehen werden kann, wird nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG jede Form der unsystematischen beruflichen Ausbildung und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsausbildung erfasst, weshalb es für den Versicherungsschutz unerheblich ist, ob sich der Kursteilnehmer der beruflichen Ausbildung und Fortbildung pflichtgemäß oder freiwillig unterzieht. (T1) Beisatz: Nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG genießt derjenige einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Schutz, der sich nebenher, also auch ohne mittelbaren Bezug zu seinem Dienstverhältnis einer beruflichen Aus- oder Fortbildung unterzieht. (T2) Beisatz: Erfolgt die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen im Rahmen der Ausübung der Erwerbstätigkeit, so unterliegt diese dem (weitergehenden) Versicherungsschutz des § 175 Abs 1 ASVG (hier: Berufsschullehrerin, die während ihrer Ausbildung an der Pädagogischen Akademie einen Unfall erlitt). (T3)Beisatz: Erfolgt die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen im Rahmen der Ausübung der Erwerbstätigkeit, so unterliegt diese dem (weitergehenden) Versicherungsschutz des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG (hier: Berufsschullehrerin, die während ihrer Ausbildung an der Pädagogischen Akademie einen Unfall erlitt). (T3) TE OGH 2006-04-25 10 ObS 59/06h Vgl auch; Beisatz: Ungeachtet eines unmittelbaren Zusammenhangs mit dem konkreten Arbeitsverhältnis sind die durch § 176 Abs 1 Z 5 ASVG geschützten Lehrgänge streng berufsbezogen zu sehen; die Bestimmung tritt flankierend neben den Schutz der Erwerbstätigkeit selbst. Dem auf Bildungsvermittlung ausgerichteten „normalen" Universitätsstudium fehlt dieser enge Berufsbezug. (T4)Vgl auch; Beisatz: Ungeachtet eines unmittelbaren Zusammenhangs mit dem konkreten Arbeitsverhältnis sind die durch Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG geschützten Lehrgänge streng berufsbezogen zu sehen; die Bestimmung tritt flankierend neben den Schutz der Erwerbstätigkeit selbst. Dem auf Bildungsvermittlung ausgerichteten „normalen" Universitätsstudium fehlt dieser enge Berufsbezug. (T4) TE OGH 2012-06-26 10 ObS 74/12y Auch TE OGH 2015-06-30 10 ObS 38/15h Auch; Beisatz: Die Teilnahme an einem zur Verlängerung des Visums vorgeschriebenen Deutschkurs ohne konkreten beruflichen Bezug begründet noch keinen Unfallversicherungsschutz. (T5) TE OGH 2019-09-13 10 ObS 97/19s Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110220
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