RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110320 Entscheidungsdatum14.01.2025 Geschäftszahl10ObS224/98h; 10ObS10/03y; 10ObS67/11t; 10ObS96/11g; 10ObS45/12h; 10ObS80/20t; 10ObS48/21p; 10ObS68/23g; 10ObS85/23g; 10ObS128/24g NormASVG §173 Z2 ASVG §175 Abs1 ASVG §177 Abs1 Anl1 RechtssatzDer entscheidende Unterschied eines Arbeitsunfalles zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Der Unfall muss gegenüber anderen Gründen einer Gesundheitsstörung, zB schicksalhafte Entwicklung eines Leidens, begrifflich abgegrenzt werden, da die Unfallversicherung grundsätzlich nur für die Folgen bestimmter Unfälle, nicht jedoch für Gesundheitsstörungen aus anderen Gründen leistungspflichtig ist. Die einzige Ausnahme sind Berufskrankheiten, als welche nach § 177 Abs 1 ASVG aber nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem dort bezeichneten Unternehmen verursacht worden sind. Nicht als Unfall gelten gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind. Hingegen ist für den Unfallbegriff nicht relevant, ob die Körperschädigung durch eine physische oder eine psychische Wirkung (zB Nervenschock) hervorgerufen wurde. Belanglos ist auch, ob die gesundheitsschädigenden Folgen sogleich oder erst später eintreten.Der entscheidende Unterschied eines Arbeitsunfalles zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Der Unfall muss gegenüber anderen Gründen einer Gesundheitsstörung, zB schicksalhafte Entwicklung eines Leidens, begrifflich abgegrenzt werden, da die Unfallversicherung grundsätzlich nur für die Folgen bestimmter Unfälle, nicht jedoch für Gesundheitsstörungen aus anderen Gründen leistungspflichtig ist. Die einzige Ausnahme sind Berufskrankheiten, als welche nach Paragraph 177, Absatz eins, ASVG aber nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem dort bezeichneten Unternehmen verursacht worden sind. Nicht als Unfall gelten gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind. Hingegen ist für den Unfallbegriff nicht relevant, ob die Körperschädigung durch eine physische oder eine psychische Wirkung (zB Nervenschock) hervorgerufen wurde. Belanglos ist auch, ob die gesundheitsschädigenden Folgen sogleich oder erst später eintreten. EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-23 10 ObS 224/98h Veröff: SZ 71/107 TE OGH 2003-01-28 10 ObS 10/03y TE OGH 2011-10-04 10 ObS 67/11t Vgl auch TE OGH 2011-10-04 10 ObS 96/11g Vgl auch TE OGH 2012-04-12 10 ObS 45/12h Auch TE OGH 2020-09-01 10 ObS 80/20t Vgl TE OGH 2021-05-19 10 ObS 48/21p vgl Anm: Veröff: SZ 2021/47Anmerkung, Veröff: SZ 2021/47 TE OGH 2024-01-16 10 ObS 68/23g vgl; Beisatz: Der entscheidende Unterschied zwischen einem Unfall und einer Berufskrankheit ist daher der Zeitraum, in dem sie sich ereignen: Während der Unfall ein im dargestellten Sinn plötzliches Ereignis ist, entwickelt sich die Berufskrankheit typischerweise während eines länger andauernden Zeitraums. (T1) Beisatz: Hier: Infektionskrankheit (COVID-19). (T2) TE OGH 2024-01-16 10 ObS 85/23g vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit (COVID-19). (T3) TE OGH 2025-01-14 10 ObS 128/24g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110320
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