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Europaius

3Ob114/95

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.06.1998 Geschäftszahl3Ob114/95 NormABGB §1416;

ZPO §220;

GEG §12;

Geo §234;

RechtssatzSchuldet jemand neben Gerichtsgebühren auch die Bezahlung einer Mutwillensstrafe, so sind bei der Einbringungsstelle eingehende Teilbeträge mangels anderer Widmung auf die Mutwillensstrafe anzurechnen.

Zahlungsunfähigkeit nach § 220 Abs 3 ZPO liegt ungeachtet der Verständigung des Gerichtes durch die Einbringungsstelle nach § 234 Z 10 Geo dann nicht vor, wenn der Schuldner regelmäßig Ratenzahlungen leistet.Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 220, Absatz 3, ZPO liegt ungeachtet der Verständigung des Gerichtes durch die Einbringungsstelle nach Paragraph 234, Ziffer 10, Geo dann nicht vor, wenn der Schuldner regelmäßig Ratenzahlungen leistet.

EntscheidungstexteTE OGH 1998/06/24 3 Ob 114/95 RechtssatznummerRS0110229

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.