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Europaius

3Ob163/98m

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.06.1998 Geschäftszahl3Ob163/98m; 3Ob76/09m NormEO §10 A; ZPO §575 Abs2 RechtssatzDie Einwendung, der Exekutionstitel sei gemäß § 575 Abs 2 ZPO außer Kraft getreten (hier: gerichtlicher Räumungsvergleich) ist im Titelergänzungsverfahren beachtlich.Die Einwendung, der Exekutionstitel sei gemäß Paragraph 575, Absatz 2, ZPO außer Kraft getreten (hier: gerichtlicher Räumungsvergleich) ist im Titelergänzungsverfahren beachtlich.

EntscheidungstexteTE OGH 1998/06/24 3 Ob 163/98m TE OGH 2009/07/22 3 Ob 76/09m Auch; Beisatz: Das Außerkrafttreten des rechtskräftigen und vollstreckbaren Exekutionstitels bedeutet, dass dem säumigen Betreibenden die im Exekutionsverfahren geregelte Möglichkeit verloren geht, den konkreten Leistungstitel im Exekutionsverfahren durchzusetzen. Im Fall nicht rechtzeitiger Antragstellung erlischt der Vollstreckungsanspruch. (T1) RechtssatznummerRS0110244

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