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{'item': ['9ObA145/98h', '8ObA78/99z']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.06.1998 Geschäftszahl9ObA145/98h; 8ObA78/99z NormArbPlSichG §12 Abs3; ArbVG §121 Z1; MuttSchG §10 Abs3; RechtssatzEine nach dem Gesetzeswortlaut bestehende Ungleichheit im Kündigungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz und dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz einerseits und dem Mutterschutzgesetz ist in keiner Weise einsichtig und begründbar. Der Oberste Gerichtshof geht deshalb davon aus, daß der Gesetzgeber, der die Notwendigkeit des Gleichklanges der Normen des besonderen Bestandschutzes betont und auch zu verwirklichen versucht hat, die hier zu beurteilende Problematik nicht erkannt bzw. übersehen hat und daher seit der Schaffung der Arbeitsverfassungsgesetz und des Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991 im Mutterschutzgesetz eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die durch Analogie dahin zu schließen ist, daß auch in § 10 Abs 3 MSchG die für die Zustimmung zur Kündigung erforderliche Voraussetzung der Unmöglichkeit, das Dienstverhältnis ohne Schaden für den Betrieb aufrechtzuerhalten, im Sinne der Unmöglichkeit zu verstehen ist, die Dienstnehmerin im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne erheblichen Schaden weiterzubeschäftigen.Eine nach dem Gesetzeswortlaut bestehende Ungleichheit im Kündigungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz und dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz einerseits und dem Mutterschutzgesetz ist in keiner Weise einsichtig und begründbar. Der Oberste Gerichtshof geht deshalb davon aus, daß der Gesetzgeber, der die Notwendigkeit des Gleichklanges der Normen des besonderen Bestandschutzes betont und auch zu verwirklichen versucht hat, die hier zu beurteilende Problematik nicht erkannt bzw. übersehen hat und daher seit der Schaffung der Arbeitsverfassungsgesetz und des Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991 im Mutterschutzgesetz eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die durch Analogie dahin zu schließen ist, daß auch in Paragraph 10, Absatz 3, MSchG die für die Zustimmung zur Kündigung erforderliche Voraussetzung der Unmöglichkeit, das Dienstverhältnis ohne Schaden für den Betrieb aufrechtzuerhalten, im Sinne der Unmöglichkeit zu verstehen ist, die Dienstnehmerin im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne erheblichen Schaden weiterzubeschäftigen. EntscheidungstexteTE OGH 1998/06/24 9 ObA 145/98h Veröff: SZ 71/111 TE OGH 1999/05/18 8 ObA 78/99z Vgl auch; Beisatz: Es entspricht den Intentionen des Gesetzgebers (RV 735 BlgNR 18. GP 23 f) und auch der höchstgerichtlichen Judikatur, daß für alle Personen, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen, gleiche Regelungen gelten sollen, soweit nicht sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sprechen. (T1) Vgl auch; Beisatz: Es entspricht den Intentionen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 735 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 23 f) und auch der höchstgerichtlichen Judikatur, daß für alle Personen, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen, gleiche Regelungen gelten sollen, soweit nicht sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sprechen. (T1) RechtssatznummerRS0110346

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.