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{'item': '2Ob123/98x; 3Ob254/98v; 1Ob268/02x; 3Ob90/09w; 6Ob145/13m; 6Ob118/14t; 9Ob34/16i; 7Ob131/19v; 4Ob130/21b; 10Ob30/22t; 5Ob146/23s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110596 Entscheidungsdatum09.04.2024 Geschäftszahl2Ob123/98x; 3Ob254/98v; 1Ob268/02x; 3Ob90/09w; 6Ob145/13m; 6Ob118/14t; 9Ob34/16i; 7Ob131/19v; 4Ob130/21b; 10Ob30/22t; 5Ob146/23s NormABGB §140 Cb FamLAG idF des StrukturanpassungsG BGBl 1996/201 §2 Abs1 litb bbFamLAG in der Fassung des StrukturanpassungsG BGBl 1996/201 §2 Abs1 litb bb RechtssatzEine durch Art 72 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 herbeigeführte Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes idF BGBl 1992/311 ist dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht eindeutig budgetären Gründen zugeordnet werden kann. Demnach ist nunmehr die während der einzelnen Studienabschnitte zurückgelegte Studienzeit zu berücksichtigen. Hingegen kommt es für den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht auf das für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgebende Höchstalter und ferner auch nicht auf das gemäß § 2 Abs 1 lit b bb FamLAG idF des StruktAnpG zum Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe führende Überschreiten der für einen Studienabschnitt vorgesehenen Studienzeit um ein Semester an, weil für diese Regelungen offensichtlich budgetäre Gründe ausschlaggebend waren. Entscheidend bleibt vielmehr weiterhin die durchschnittliche Studiendauer, wobei diese allerdings nunmehr infolge der durch das StruktAnpG herbeigeführten Änderungen des FamLAG auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist.Eine durch Artikel 72, des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 herbeigeführte Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes in der Fassung BGBl 1992/311 ist dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht eindeutig budgetären Gründen zugeordnet werden kann. Demnach ist nunmehr die während der einzelnen Studienabschnitte zurückgelegte Studienzeit zu berücksichtigen. Hingegen kommt es für den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht auf das für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgebende Höchstalter und ferner auch nicht auf das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, bb FamLAG in der Fassung des StruktAnpG zum Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe führende Überschreiten der für einen Studienabschnitt vorgesehenen Studienzeit um ein Semester an, weil für diese Regelungen offensichtlich budgetäre Gründe ausschlaggebend waren. Entscheidend bleibt vielmehr weiterhin die durchschnittliche Studiendauer, wobei diese allerdings nunmehr infolge der durch das StruktAnpG herbeigeführten Änderungen des FamLAG auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-25 2 Ob 123/98x TE OGH 1998-11-11 3 Ob 254/98v TE OGH 2002-11-26 1 Ob 268/02x Vgl; Beisatz: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist. (T1) TE OGH 2009-05-19 3 Ob 90/09w Ähnlich TE OGH 2013-08-28 6 Ob 145/13m Beisatz: Für eine „fiktive“ Anrechnung der ‑ in Wahrheit nicht mehr zustehenden ‑ Familienbeihilfe besteht kein Raum, zumal das in § 2 FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird. (T2)Beisatz: Für eine „fiktive“ Anrechnung der ‑ in Wahrheit nicht mehr zustehenden ‑ Familienbeihilfe besteht kein Raum, zumal das in Paragraph 2, FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird. (T2) TE OGH 2014-09-17 6 Ob 118/14t Vgl aber; Beisatz: Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. (T3) Beisatz. Daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (T4) TE OGH 2017-01-26 9 Ob 34/16i Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf Unterhalt erlischt nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird, jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen. (T5) Beisatz: Die Studiendauer für das Bachelorstudium und das Masterstudium sind getrennt zu beurteilen. (T6) Beisatz: Das Bachelorstudium ist als selbständiges ordentliches Studium zu betrachten, weshalb bei der Beurteilung, ab wann der Antragsteller von seiner Unterhaltspflicht enthoben ist, auf die durchschnittliche Studiendauer des Bachelorstudiums abzustellen ist. (T7) Beisatz: Zwar ist nicht grundsätzlich auszuschließen, dass bei einem „vorweggenommenen“ Masterstudium eine Verlängerung der Dauer des Bachelorstudiums als berechtigt angesehen werden kann, die Antragsgegnerin hat von dieser Möglichkeit hier aber gar keinen Gebrauch gemacht. (T8) TE OGH 2019-09-18 7 Ob 131/19v Beis wie T1 TE OGH 2021-10-21 4 Ob 130/21b Vgl TE OGH 2022-07-28 10 Ob 30/22t Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2024-04-09 5 Ob 146/23s vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110596

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.