RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110600 Entscheidungsdatum26.08.2025 Geschäftszahl2Ob123/98x; 3Ob254/98v; 1Ob268/02x; 3Ob16/03d; 6Ob141/07i; 3Ob139/07y; 1Ob276/07f; 2Ob39/08m; 3Ob90/09w; 5Ob5/09k; 1Ob239/09t; 7Ob52/10p; 4Ob115/11g; 8Ob82/13m; 6Ob145/13m; 1Ob149/13p; 3Ob51/14t; 3Ob69/14i; 6Ob118/14t; 4Ob128/16a; 9Ob34/16i; 3Ob8/18z; 6Ob10/18s; 4Ob40/18p; 7Ob131/19v; 3Ob181/19t; 4Ob130/21b; 10Ob30/22t; 1Ob43/23i; 5Ob146/23s; 9Ob65/25m NormABGB §140 Cb RechtssatzBei der Beurteilung der Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. Es kommt aber nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Kind das Studium oder einen Studienabschnitt in der durchschnittlichen Zeit beendet. EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-25 2 Ob 123/98x TE OGH 1998-11-11 3 Ob 254/98v TE OGH 2002-11-26 1 Ob 268/02x Vgl auch; Beisatz: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist. (T1) TE OGH 2003-08-21 3 Ob 16/03d Vgl auch TE OGH 2007-07-13 6 Ob 141/07i TE OGH 2007-07-13 3 Ob 139/07y TE OGH 2008-01-29 1 Ob 276/07f Vgl auch; Beisatz: Aus der Erfüllung der Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe kann im Allgemeinen abgeleitet werden, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T2) Beisatz: Entscheidend für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist nicht, ob ein Studium in der Vergangenheit mit ausreichender Intensität betrieben wurde, sondern ob im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt diese Voraussetzung zu bejahen ist. (T3) Beisatz: Eine ausreichende Grenze für eine unzumutbare Belastung des Unterhaltspflichtigen bildet stets die durchschnittliche Gesamtstudiendauer der betreffenden Studienrichtung. (T4) Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch bei Überschreiten der durchschnittlichen Studiendauer für vorangehende Studienabschnitte, nicht jedoch der durchschnittlichen Gesamtstudiendauer bejaht. (T5) TE OGH 2008-09-24 2 Ob 39/08m Vgl; Beis wie T1 nur: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. (T6) TE OGH 2009-05-19 3 Ob 90/09w Auch TE OGH 2009-09-01 5 Ob 5/09k Vgl auch; Beisatz: Die Gewährung der Familienbeihilfe muss nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura führen. (T7) TE OGH 2010-01-29 1 Ob 239/09t nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. (T8) Beis wie T6; Beisatz: Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe ist nur ein Indiz bzw eine grobe Orientierung für die Frage, ob ein Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird. (T9) TE OGH 2010-10-22 7 Ob 52/10p Auch; nur T8 TE OGH 2011-08-09 4 Ob 115/11g Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2013-08-29 8 Ob 82/13m Vgl auch TE OGH 2013-08-28 6 Ob 145/13m Auch; Beisatz: Für eine „fiktive“ Anrechnung der ‑ in Wahrheit nicht mehr zustehenden ‑ Familienbeihilfe besteht kein Raum, zumal das in § 2 FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird. (T10)Auch; Beisatz: Für eine „fiktive“ Anrechnung der ‑ in Wahrheit nicht mehr zustehenden ‑ Familienbeihilfe besteht kein Raum, zumal das in Paragraph 2, FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird. (T10) TE OGH 2013-08-29 1 Ob 149/13p Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2014-06-25 3 Ob 51/14t Auch; Beis wie T6 TE OGH 2014-08-21 3 Ob 69/14i Beis wie T4 TE OGH 2014-09-17 6 Ob 118/14t Teilweise abweichend; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. (T11) Beisatz. Daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (T12) TE OGH 2016-06-15 4 Ob 128/16a Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt auch für den Bezug von Studienbeihilfe. (T13) TE OGH 2017-01-26 9 Ob 34/16i Vgl auch TE OGH 2018-03-21 3 Ob 8/18z Auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 10/18s Vgl aber; Beisatz: Der Ansicht, es dürfe keine laufende Betrachtung angestellt, sondern erst bei Überschreiten der Durchschnittsstudiendauer ein Unterhaltsanspruch verneint werden, kann nicht beigetreten werden. (T14) TE OGH 2018-03-22 4 Ob 40/18p Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2019-09-18 7 Ob 131/19v Beis wie T1 TE OGH 2020-02-26 3 Ob 181/19t Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Dabei ist ein zielstrebiger Studienerfolg nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die pro Semester erreichten ECTS-Punkte nicht (stets) jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen. (T15) TE OGH 2021-10-21 4 Ob 130/21b Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T15 TE OGH 2022-07-28 10 Ob 30/22t Vgl aber; Beis wie T11; Beis wie T15 TE OGH 2023-07-13 1 Ob 43/23i Beisatz: Hier: Fernstudium zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung. (T16) TE OGH 2024-04-09 5 Ob 146/23s vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T15 TE OGH 2025-08-26 9 Ob 65/25m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110600
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