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Europaius

2Ob174/98x

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.06.1998 Geschäftszahl2Ob174/98x NormZPO §563;

ZPO §572;

RechtssatzNach Erlassung eines Übernahmsauftrages kann die Aufkündigung nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden; der Übernahmsauftrag kann gemäß § 572 ZPO nur nach mündlicher Verhandlung aufgrund von Einwendungen durch Urteil aufgehoben werden.Nach Erlassung eines Übernahmsauftrages kann die Aufkündigung nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden; der Übernahmsauftrag kann gemäß Paragraph 572, ZPO nur nach mündlicher Verhandlung aufgrund von Einwendungen durch Urteil aufgehoben werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1998/06/25 2 Ob 174/98x RechtssatznummerRS0110246

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.