2Ob174/98x
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.06.1998 Geschäftszahl2Ob174/98x NormZPO §563;
ZPO §572;
RechtssatzNach Erlassung eines Übernahmsauftrages kann die Aufkündigung nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden; der Übernahmsauftrag kann gemäß § 572 ZPO nur nach mündlicher Verhandlung aufgrund von Einwendungen durch Urteil aufgehoben werden.Nach Erlassung eines Übernahmsauftrages kann die Aufkündigung nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden; der Übernahmsauftrag kann gemäß Paragraph 572, ZPO nur nach mündlicher Verhandlung aufgrund von Einwendungen durch Urteil aufgehoben werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1998/06/25 2 Ob 174/98x RechtssatznummerRS0110246