← Österreich

{'item': ['6Ob168/98v', '6Ob301/98b', '6Ob330/98t', '6Ob111/01v', '6Ob183/01g', '6Ob168/02b', '6Ob121/05w', '6Ob316/05x', '6Ob13/06i', '6Ob80/07v', '6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110337 Entscheidungsdatum25.06.1998 Geschäftszahl6Ob168/98v; 6Ob301/98b; 6Ob330/98t; 6Ob111/01v; 6Ob183/01g; 6Ob168/02b; 6Ob121/05w; 6Ob316/05x; 6Ob13/06i; 6

§ 5

Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung (somit um seine eigene Gesellschafterstellung) geht. Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen begründet hingegen kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung einer Eintragung. Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Beschlussfassung auf Aussetzung oder Ablehnung der Aussetzung des anhängigen Eintragungsverfahrens (so schon 6 Ob 2099/96m = EvBl 1997/260).Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt,

Paragraph 5, Ziffer 6, FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung (somit um seine eigene Gesellschafterstellung) geht. Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen begründet hingegen kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung einer Eintragung. Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Beschlussfassung auf Aussetzung oder Ablehnung der Aussetzung des anhängigen Eintragungsverfahrens (so schon 6 Ob 2099/96m = EvBl 1997/260). EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-25 6 Ob 168/98v TE OGH 1998-12-18 6 Ob 301/98b Ähnlich; Beisatz: Hier: Anwendung dieser Grundsätze auf die Rechtsmittellegitimation eines Aktionärs. (T1) TE OGH 1999-05-20 6 Ob 330/98t nur: Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt,

§ 5

Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung (somit um seine eigene Gesellschafterstellung) geht. Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen begründet hingegen kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung einer Eintragung. (T2); Beisatz: An der Vermeidung der Liquidation nach § 2 Abs 3 ALöschG und der Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschaft im Firmenbuch haben die rekurrierenden Gesellschafter zwar ein offenkundiges wirtschaftliches Interesse, eine eigene firmenbuchrechtliche Position wird dadurch aber nicht berührt. Die Rekurslegitimation der Gesellschafter ist zu verneinen. (T3)nur: Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt,

Paragraph 5, Ziffer 6, FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung (somit um seine eigene Gesellschafterstellung) geht. Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen begründet hingegen kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung einer Eintragung. (T2); Beisatz: An der Vermeidung der Liquidation nach Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG und der Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschaft im Firmenbuch haben die rekurrierenden Gesellschafter zwar ein offenkundiges wirtschaftliches Interesse, eine eigene firmenbuchrechtliche Position wird dadurch aber nicht berührt. Die Rekurslegitimation der Gesellschafter ist zu verneinen. (T3) TE OGH 2001-05-16 6 Ob 111/01v Auch; nur: Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt,

§ 5

Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung (somit um seine eigene Gesellschafterstellung) geht. (T4); Beisatz: Ein Mitgesellschafter ist von einem Gesellschafterwechsel nur dann selbst berührt, wenn es um seine Eintragung oder Nichteintragung im Firmenbuch geht. (T5)Auch; nur: Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt,

Paragraph 5, Ziffer 6, FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung (somit um seine eigene Gesellschafterstellung) geht. (T4); Beisatz: Ein Mitgesellschafter ist von einem Gesellschafterwechsel nur dann selbst berührt, wenn es um seine Eintragung oder Nichteintragung im Firmenbuch geht. (T5) TE OGH 2001-09-13 6 Ob 183/01g nur T2 TE OGH 2002-08-29 6 Ob 168/02b Vgl; Beisatz: Die amtswegige Löschung der GmbH greift nicht nur in wirtschaftliche Interessen des Gesellschafters ein, sondern beeinträchtigt auch seine Rechtsstellung in Bezug auf ins Firmenbuch eingetragene Rechte. (T6) TE OGH 2005-08-25 6 Ob 121/05w Vgl auch; Beisatz: Hier: Mit der amtswegigen Löschung eines Gesellschafters (und Geschäftsführers) und der amtswegigen Wiederherstellung des Firmenbuchstands mit den ursprünglichen Gesellschaftern wird im Ergebnis ein Gesellschafterwechsel herbeigeführt, wodurch in die Rechte der Gesellschafter unmittelbar eingegriffen wird. (T7) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 316/05x Beisatz: Hier: Ein GmbH-Gesellschafter ist nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines ihn nicht betreffenden Gesellschafterwechsels zu erheben, wenngleich eine Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden ist, deren Nichterfüllung geltend gemacht wird. (T8)Beisatz: Hier: Ein GmbH-Gesellschafter ist nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines ihn nicht betreffenden Gesellschafterwechsels zu erheben, wenngleich eine Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden ist, deren Nichterfüllung geltend gemacht wird. (T8) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 13/06i Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch . Die Vermeidung der Verfolgung gegen den Gesellschafter als Liquidator gerichteter Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche begründet bloß ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse. Dem Gesellschafter fehlt jedoch nicht bloß die Rechtsmittellegitimation, sondern schon die Parteistellung. (T9) TE OGH 2007-05-25 6 Ob 80/07v Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der Einschreiter war nie als Aktionär im Firmenbuch eingetragen und es kann auch der (von ihm ohnehin bestrittene) Verlust seiner Aktionärsstellung nicht eingetragen werden - kein Eingriff in die firmenbuchrechtliche Rechtssphäre. (T10) TE OGH 2008-11-26 6 Ob 243/08s Vgl; Beisatz: Hier: Materielle Parteistellung des nach Geschäftsanteilsabtretung neuen GmbH-Gesellschafters und Rechtsmittellegitimation gegen die Ablehnung seiner Eintragung. (T11) TE OGH 2010-04-15 6 Ob 226/09t Vgl auch; Beisatz: Hier: Rekurslegitimation der Großmutter der betroffenen Gesellschaft verneint. (T12); Veröff: SZ 2010/35 TE OGH 2014-09-17 6 Ob 185/13v Auch; Veröff: SZ 2014/82 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 154/18t Auch; nur T4 TE OGH 2019-09-24 6 Ob 163/19t Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Auch daraus, dass eine strittige Vorfrage wie etwa die Frage, ob ein Gesellschafterbeschluss rechtswirksam zustande gekommen ist, zu prüfen ist, lässt sich keine Rekurslegitimation einzelner Gesellschafter ableiten. In einem solchen Fall wird die firmenbuchrechtliche Position des Gesellschafters nicht berührt. Das gilt auch für die hier zu beurteilende Eintragung des Gesellschafterbeschlusses auf Auflösung der Gesellschaft, auf Änderung der Firma durch den Zusatz „in Liqu.“, auf Abberufung der Geschäftsführer und auf Bestellung eines Liquidators. (T13) TE OGH 2020-10-22 6 Ob 33/20a Vgl; nur T4; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110337

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.