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{'item': ['6Ob359/97f', '6Ob154/06z', '6Ob289/07d', '6Ob109/11i', '2Ob129/16h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110354 Entscheidungsdatum25.06.1998 Geschäftszahl6Ob359/97f; 6Ob154/06z; 6Ob289/07d; 6Ob109/11i; 2Ob129/16h NormABGB §785; ABGB §794; ABGB §951;

§11

;

§17

;

§18; Krnt Erbhöfe

G §12; Krnt ErbhöfeG §21; Tir HöfeG §21; Tir HöfeG §25 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung beruht der in den

esetzen (§ 11

, § 12 Kärntner ErbhöfeG und § 21 TirHöfeG) ausdrücklich verankerte Grundsatz, bei der Erbteilung den Übernahmspreis so zu bestimmen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann, auf bäuerlichen Gewohnheitsrecht im Interesse der Erhaltung des bäuerlichem Betriebes. Er wird daher auch auf Fälle, die der ausdrücklichen Regelung des Höferechtes und Anerbenrechtes bloß ähnlich sind, insbesondere also auf Übergabsverträge bäuerlicher Unternehmen an einen von mehreren (pflichtteilsberechtigten) Erbberechtigten schon zu Lebzeiten zumindest soweit analog angewendet, dass auf den Grundsatz des Wohlbestehenskönnens angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Dabei sind aber nicht nur die Bestimmungen über den Übernahmspreis, sondern auch jene über die Nachtragserbteilung analog heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Zugrundelegung des Wohlbestehenswertes wegen Veräußerung des übergebenen landwirtschaftlichen Betriebes oder Teilen hievon weggefallen sind.Nach der ständigen Rechtsprechung beruht der in den

esetzen (Paragraph 11,

, Paragraph 12, Kärntner ErbhöfeG und Paragraph 21, TirHöfeG) ausdrücklich verankerte Grundsatz, bei der Erbteilung den Übernahmspreis so zu bestimmen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann, auf bäuerlichen Gewohnheitsrecht im Interesse der Erhaltung des bäuerlichem Betriebes. Er wird daher auch auf Fälle, die der ausdrücklichen Regelung des Höferechtes und Anerbenrechtes bloß ähnlich sind, insbesondere also auf Übergabsverträge bäuerlicher Unternehmen an einen von mehreren (pflichtteilsberechtigten) Erbberechtigten schon zu Lebzeiten zumindest soweit analog angewendet, dass auf den Grundsatz des Wohlbestehenskönnens angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Dabei sind aber nicht nur die Bestimmungen über den Übernahmspreis, sondern auch jene über die Nachtragserbteilung analog heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Zugrundelegung des Wohlbestehenswertes wegen Veräußerung des übergebenen landwirtschaftlichen Betriebes oder Teilen hievon weggefallen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-25 6 Ob 359/97f Veröff: SZ 71/112 TE OGH 2006-09-14 6 Ob 154/06z Auch; nur: Nach der ständigen Rechtsprechung beruht der in den

esetzen ausdrücklich verankerte Grundsatz, bei der Erbteilung den Übernahmspreis so zu bestimmen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann, auf bäuerlichen Gewohnheitsrecht im Interesse der Erhaltung des bäuerlichem Betriebes. Er wird daher auch auf Fälle, die der ausdrücklichen Regelung des Höferechtes und Anerbenrechtes bloß ähnlich sind, insbesondere also auf Übergabsverträge bäuerlicher Unternehmen an einen von mehreren (pflichtteilsberechtigten) Erbberechtigten schon zu Lebzeiten zumindest soweit analog angewendet, dass auf den Grundsatz des Wohlbestehenskönnens angemessen Rücksicht zu nehmen ist. (T1); Beisatz: Anstelle des Verkehrswertes des schon zu Lebzeiten in vorweggenommener Erbfolge übergebenen Hofes wird ein niedrigerer, den Hofübernehmer begünstigender Preis festgesetzt. Voraussetzung ist die hypothetische Qualifikation des Betriebes als Erbhof. (T2); Veröff: SZ 2006/134 TE OGH 2008-12-17 6 Ob 289/07d Vgl; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese auf bäuerlichem Gewohnheitsrecht (6 Ob 359/97f = SZ 71/112) beruhende Regelung gerechtfertigt, kann sich doch der Gesetzgeber am Interesse eines verständigen Erblassers, den Hof ungeteilt für die Familie zu erhalten, orientieren. Er konnte auch in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass ein Übernahmswert, der dem Anerben erlaubt, wohl bestehen zu können, diesem Interesse entspricht. (T3); Beisatz: Die Regelung ist nicht gleichheitswidrig im Sinn des Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG. (T4); Beisatz: Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs 2 Kärntner ErbhöfeG 1990 soll sicherstellen, dass dem Hofübernehmer derartige nicht-landwirtschaftliche Betriebe nicht zum Nachteil der Noterben und der weichenden Miterben zu einem im Verhältnis zum „wahren Wert" viel zu niedrigen Übernahmspreis überlassen werden. Die Schätzung hat sich auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu richten. (T5); Beisatz: Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die gesetzliche Regelung des Übernahmswerts (§ 12 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG 1990) eine Beihilfe im Sinn das Art 87 EG ist, bedarf es wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht: Da die von der Revisionsrekurswerberin für unzulässig gehaltene Beihilfenregelung im Kärntner ErbhöfeG 1990 schon vor dem

  1. 1994 bestand und die Europäische Kommission deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht feststellte, besteht kein Durchführungsverbot, aus dem die Rechtsmittelwerberin Rechte ableiten könnte. Zu dem von der Revisionsrekurswerberin angeregten Vorabentscheidungsverfahren besteht daher kein Anlass. (T6)Vgl; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese auf bäuerlichem Gewohnheitsrecht (6 Ob 359/97f = SZ 71/112) beruhende Regelung gerechtfertigt, kann sich doch der Gesetzgeber am Interesse eines verständigen Erblassers, den Hof ungeteilt für die Familie zu erhalten, orientieren. Er konnte auch in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass ein Übernahmswert, der dem Anerben erlaubt, wohl bestehen zu können, diesem Interesse entspricht. (T3); Beisatz: Die Regelung ist nicht gleichheitswidrig im Sinn des Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG. (T4); Beisatz: Die Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 2, Kärntner ErbhöfeG 1990 soll sicherstellen, dass dem Hofübernehmer derartige nicht-landwirtschaftliche Betriebe nicht zum Nachteil der Noterben und der weichenden Miterben zu einem im Verhältnis zum „wahren Wert" viel zu niedrigen Übernahmspreis überlassen werden. Die Schätzung hat sich auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu richten. (T5); Beisatz: Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die gesetzliche Regelung des Übernahmswerts (Paragraph 12, Absatz eins, Kärntner ErbhöfeG 1990) eine Beihilfe im Sinn das Artikel 87, EG ist, bedarf es wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht: Da die von der Revisionsrekurswerberin für unzulässig gehaltene Beihilfenregelung im Kärntner ErbhöfeG 1990 schon vor dem
  2. 1994 bestand und die Europäische Kommission deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht feststellte, besteht kein Durchführungsverbot, aus dem die Rechtsmittelwerberin Rechte ableiten könnte. Zu dem von der Revisionsrekurswerberin angeregten Vorabentscheidungsverfahren besteht daher kein Anlass. (T6) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 109/11i Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch unter dem Aspekt der Inländerdiskiminierung (VfGH B 1225/00) sind die

esetze nicht zu beanstanden. (T7) TE OGH 2017-07-27 2 Ob 129/16h Veröff: SZ 2017/82 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110354

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