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{'item': ['8Ob345/97m', '9Ob63/01g', '8Ob132/06d', '8ObA47/07f', '8Ob116/10g', '6Ob208/13a', '3Ob169/21f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110274 Entscheidungsdatum25.06.1998 Geschäftszahl8Ob345/97m; 9Ob63/01g; 8Ob132/06d; 8ObA47/07f; 8Ob116/10g; 6Ob208/13a; 3Ob169/21f NormABGB §802; IO §60;

§21

Abs1;

§46

;

§59Rechtssatz

Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des

nkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren, an den der andere Teil, etwa infolge Eintrittes des Masseverwalters nach § 21

, gebunden war.Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des

nkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren, an den der andere Teil, etwa infolge Eintrittes des Masseverwalters nach Paragraph 21,

, gebunden war. Hingegen haftet er nur bis zum Wert der ihm ausgefolgten Massebestandteile für Bestandzinse aus einem von ihm geschlossenen Vertrag, soweit sie aus Zeiträumen resultieren, die nach dem Termin liegen, zu dem der Bestandgeber nach

nkurseröffnung hätte erstmals kündigen können. Bei der Bewertung sind Pfandbelastungen der ausgefolgten Massebestandteile zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-25 8 Ob 345/97m Veröff: SZ 71/114 TE OGH 2001-07-11 9 Ob 63/01g Auch; nur: Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des

nkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren. Hingegen haftet er nur bis zum Wert der ihm ausgefolgten Massebestandteile aus einem von ihm geschlossenen Vertrag. (T1) Beisatz: Ob Vermögensbestandteile welchen Wertes dem Gemeinschuldner ausgefolgt wurden, hat der sich auf die Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners berufende Gläubiger zu beweisen. (T2) TE OGH 2007-08-30 8 Ob 132/06d Auch; Beisatz: Schon aus der Gegenüberstellung der beiden Fälle und zwar einerseits des § 21

, in dem der andere Vertragsteil weiter gebunden ist, und andererseits des § 23

, der eine Aufkündigung von Bestandverhältnissen auch durch den Bestandgeber ermöglicht, zeigt sich, dass entscheidend die Möglichkeit der Aufkündigung durch den Bestandgeber ist. (T3)Auch; Beisatz: Schon aus der Gegenüberstellung der beiden Fälle und zwar einerseits des Paragraph 21,

, in dem der andere Vertragsteil weiter gebunden ist, und andererseits des Paragraph 23,

, der eine Aufkündigung von Bestandverhältnissen auch durch den Bestandgeber ermöglicht, zeigt sich, dass entscheidend die Möglichkeit der Aufkündigung durch den Bestandgeber ist. (T3) Beisatz: Der Gemeinschuldner als Bestandnehmer haftet daher nach Aufhebung des

nkurses unbeschränkt für die nach

nkurseröffnung liegenden Bestandzinsverbindlichkeiten (Masseforderungen), wenn der Bestandgeber infolge Anwendbarkeit des MRG und des darin vorgesehenen Kündigungsschutzes keine Möglichkeit zur Aufkündigung des Bestandverhältnisses hatte. (T4) TE OGH 2007-10-11 8 ObA 47/07f Vgl auch; Beisatz: Den ehemaligen Gemeinschuldner trifft nach

nkursaufhebung eine Haftung für unbeglichene Masseforderungen. Das gilt auch für den Fall der

nkursaufhebung nach Abschluss eines Zwangsausgleiches. (T5) Beisatz: Hier: Haftungsbeschränkung bezüglich der geltend gemachten Arbeitnehmerentgeltforderungen für die Zeit ab

nkurseröffnung bis zur

nkursaufhebung wurde nicht eingewendet. (T6) TE OGH 2011-03-22 8 Ob 116/10g Auch; Beis wie T5 nur: Den ehemaligen Gemeinschuldner trifft nach

nkursaufhebung eine Haftung für unbeglichene Masseforderungen. (T7) Veröff: SZ 2011/31 TE OGH 2014-10-09 6 Ob 208/13a Auch; Beis wie T7 TE OGH 2021-11-25 3 Ob 169/21f Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Diese Haftung ist aber beschränkt. (T8) Beisatz: Hier: Exekutionsführung des ehemaligen Insolvenzverwalters auf Pensionsbezug des ehemaligen Gemeinschuldners. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110274

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.