RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110301 Entscheidungsdatum30.06.1998 GeschäftszahlRkv1/98; 5Ob131/01b; Rkv1/01; 5Ob104/02h; 5Ob7/04x; 6Ob118/05d; 3Ob138/06z; 2Ob109/08f; 5Ob239/08w; 10Ob12/09a; 3Ob128/09h; 6Ob253/11s; 9Ob65/11s; 3Ob108/14z; 6Ob139/14f NormAußStrG 2005 §73 Abs1 Z6; ZPO §530 ff; ZPO §534 E2;
- RStG §23 Abs1 RechtssatzIst die analoge Anwendung der §§ 530 ff ZPO zumindest in den echten Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens generell zu bejahen, so ist nicht bloß Analogie zu § 533 ZPO unter Beachtung der Besonderheiten des Verfahrens außer Streitsachen geboten, sondern muss wohl - schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch § 534 ZPO über die Befristung der (Nichtigkeitsklage und) Wiederaufnahmeklage analog angewendet werden.Ist die analoge Anwendung der Paragraphen 530, ff ZPO zumindest in den echten Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens generell zu bejahen, so ist nicht bloß Analogie zu Paragraph 533, ZPO unter Beachtung der Besonderheiten des Verfahrens außer Streitsachen geboten, sondern muss wohl - schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch Paragraph 534, ZPO über die Befristung der (Nichtigkeitsklage und) Wiederaufnahmeklage analog angewendet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-30 Rkv 1/98 TE OGH 2001-08-21 5 Ob 131/01b Vgl auch TE OGH 2001-11-28 Rkv 1/01 Vgl; Beisatz: Für die Schließung einer planwidrigen Gesetzeslücke in "echten Streitsachen" des außerstreitigen Verfahrens kommen nur die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung in Betracht, deren Anwendung einerseits das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in zahlreichen Bestimmungen selbst vorsieht, deren sinngemäße Anwendung in Teilbereichen des erstinstanzlichen Verfahrens aber auch die Regelungsmaterien mitunter ausdrücklich anordnen. Letztere Voraussetzung trifft gerade auch auf das Dritte Rückstellungsgesetz zu. (T1) TE OGH 2002-05-14 5 Ob 104/02h Vgl auch; Beisatz: Unbeschadet der in Lehre und Rechtsprechung bestehenden kontroversiellen Auffassung über die analoge Anwendbarkeit der §§ 529 ff ZPO zumindest in den "echten Streitsachen" des außerstreitigen Verfahrens müssten - schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch die Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage analog angewendet werden. (T2)Vgl auch; Beisatz: Unbeschadet der in Lehre und Rechtsprechung bestehenden kontroversiellen Auffassung über die analoge Anwendbarkeit der Paragraphen 529, ff ZPO zumindest in den "echten Streitsachen" des außerstreitigen Verfahrens müssten - schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch die Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage analog angewendet werden. (T2) TE OGH 2004-02-10 5 Ob 7/04x Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-06-23 6 Ob 118/05d Beisatz: Hier: Die Bestimmungen der §§ 72 ff des neuen Außerstreitgesetzes, BGBl I 2003/111, über das Abänderungsverfahren sind noch nicht anwendbar. (T3); Beisatz: Bejahte man schon nach der alten Rechtslage für die sogenannten „streitigen Rechtssachen" im Außerstreitverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens, erfasst die analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO jedenfalls auch die formellen Erfordernisse des Vorprüfungsverfahrens. (T4)Beisatz: Hier: Die Bestimmungen der Paragraphen 72, ff des neuen Außerstreitgesetzes, BGBl römisch eins 2003/111, über das Abänderungsverfahren sind noch nicht anwendbar. (T3); Beisatz: Bejahte man schon nach der alten Rechtslage für die sogenannten „streitigen Rechtssachen" im Außerstreitverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens, erfasst die analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO jedenfalls auch die formellen Erfordernisse des Vorprüfungsverfahrens. (T4) TE OGH 2007-01-31 3 Ob 138/06z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-06-26 2 Ob 109/08f Vgl; Auch Beis wie T2 TE OGH 2008-11-04 5 Ob 239/08w Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2009-05-12 10 Ob 12/09a Vgl; Beisatz: Hier: Abänderungsantrag nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG. (T5); Bem: Die in § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG genannten Gründe eines Abänderungsantrags entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren. Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den §§ 530 ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach oder ergibt sich das Verschulden des Abänderungswerbers schon aus seinen Angaben, ist der Antrag zurückzuweisen. (T6); Veröff: SZ 2009/65Vgl; Beisatz: Hier: Abänderungsantrag nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG. (T5); Bem: Die in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG genannten Gründe eines Abänderungsantrags entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren. Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den Paragraphen 530, ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach oder ergibt sich das Verschulden des Abänderungswerbers schon aus seinen Angaben, ist der Antrag zurückzuweisen. (T6); Veröff: SZ 2009/65 TE OGH 2009-09-30 3 Ob 128/09h Auch; Beisatz: Die Regelung der Obsorge erfolgt in einem typischen Rechtsfürsorgeverfahren, weshalb es sich nicht um eine der sogenannten „echten" Streitsachen handelt. (T7) TE OGH 2011-12-21 6 Ob 253/11s Vgl auch; Beisatz: Dass der Oberste Gerichtshof kurz vor Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2003 in einigen Entscheidungen meinte, in den „echten Streitsachen“ des Verfahren außer Streitsachen seien die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage doch analog anzuwenden, ist vorliegendenfalls unbeachtlich, handelt es sich doch bei einem Zwangsstrafverfahren nicht um eine „echte Streitsache“. (T8) TE OGH 2012-02-27 9 Ob 65/11s Vgl aber; Bem: Zum Obsorgeverfahren siehe RS
- (T9) Veröff: SZ 2012/23 TE OGH 2014-08-21 3 Ob 108/14z Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2014-09-17 6 Ob 139/14f Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110301