RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110444 Entscheidungsdatum22.10.2025 Geschäftszahl1Ob90/98m; 3Ob21/99f; 6Ob77/99p; 9Ob37/01h; 9Ob112/01p; 1Ob244/01s; 9Ob26/02t; 8Ob6/04x; 10Ob7/07p; 7Ob237/07i; 5Ob180/09w; 1Ob156/10p (1Ob157/10k); 7Ob231/15v; 7Ob185/16f; 7Ob232/16t; 7Ob104/17w; 7Ob134/17g; 7Ob185/17g; 7Ob38/21w; 4Ob177/24v; 7Ob173/25d NormABGB §92 Abs2 B EO §382b EO §382e RechtssatzDie von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte das Recht zur gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teils in Anspruch nehmen kann, sind im allgemeinen auch die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Voraussetzungen von Verfügungen nach § 382b EO zumindest insoweit, als es sich um Ehegatten handelt. Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig. Die gerichtliche Provisorialentscheidung hat auf die künftig zu gewärtigende Situation abzustellen. Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls.Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte das Recht zur gesonderten Wohnungsnahme nach Paragraph 92, Absatz 2, ABGB wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teils in Anspruch nehmen kann, sind im allgemeinen auch die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Voraussetzungen von Verfügungen nach Paragraph 382 b, EO zumindest insoweit, als es sich um Ehegatten handelt. Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach Paragraph 382 b, EO sind verschuldensunabhängig. Die gerichtliche Provisorialentscheidung hat auf die künftig zu gewärtigende Situation abzustellen. Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls. EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-30 1 Ob 90/98m Veröff: SZ 71/118 TE OGH 1999-03-30 3 Ob 21/99f TE OGH 1999-06-10 6 Ob 77/99p Vgl; Veröff: SZ 72/101 TE OGH 2001-04-11 9 Ob 37/01h nur: Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls. (T1) Beisatz: Da die Umstände des Einzelfalles objektiver Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens sind, begründet die Frage, "ab wann ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht" vorliegt, keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. (T2)Beisatz: Da die Umstände des Einzelfalles objektiver Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens sind, begründet die Frage, "ab wann ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht" vorliegt, keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. (T2) TE OGH 2001-05-09 9 Ob 112/01p Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 92 Abs 2 ABGB. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 92, Absatz 2, ABGB. (T3) TE OGH 2001-11-27 1 Ob 244/01s nur: Die gerichtliche Provisorialentscheidung hat auf die künftig zu gewärtigende Situation abzustellen. (T4) TE OGH 2002-02-20 9 Ob 26/02t nur T1 TE OGH 2004-02-26 8 Ob 6/04x Auch; nur: Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte das Recht zur gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teils in Anspruch nehmen kann, sind im allgemeinen auch die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Voraussetzungen von Verfügungen nach § 382b EO zumindest insoweit, als es sich um Ehegatten handelt. (T5)Auch; nur: Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte das Recht zur gesonderten Wohnungsnahme nach Paragraph 92, Absatz 2, ABGB wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teils in Anspruch nehmen kann, sind im allgemeinen auch die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Voraussetzungen von Verfügungen nach Paragraph 382 b, EO zumindest insoweit, als es sich um Ehegatten handelt. (T5) TE OGH 2007-02-27 10 Ob 7/07p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-11-16 7 Ob 237/07i Beis wie T2 TE OGH 2009-09-15 5 Ob 180/09w Vgl; nur: Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig. (T6) Beisatz: Es kommt auf die Auswirkungen des bescheinigten Verhaltens und nicht auf Unrechtsbewusstsein oder Absichten des Antragsgegners an. (T7)Vgl; nur: Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach Paragraph 382 b, EO sind verschuldensunabhängig. (T6) Beisatz: Es kommt auf die Auswirkungen des bescheinigten Verhaltens und nicht auf Unrechtsbewusstsein oder Absichten des Antragsgegners an. (T7) Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, hängt immer von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sie stellt damit grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar. (T8)Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß Paragraph 382 b, EO rechtfertigt, hängt immer von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sie stellt damit grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar. (T8) TE OGH 2010-12-15 1 Ob 156/10p Auch; nur: Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig. Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls. (T9)Auch; nur: Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach Paragraph 382 b, EO sind verschuldensunabhängig. Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls. (T9) Beis wie T2; Beis wie T8 TE OGH 2016-01-27 7 Ob 231/15v nur T6 TE OGH 2016-11-09 7 Ob 185/16f Auch; Beisatz: Auch Gründe nach § 382e EO sind verschuldensunabhängig. (T10)Auch; Beisatz: Auch Gründe nach Paragraph 382 e, EO sind verschuldensunabhängig. (T10) TE OGH 2017-01-25 7 Ob 232/16t Vgl; nur T6; nur T1; nur T9; Beis wie T10; Beis wie T7; Veröff: SZ 2017/3 TE OGH 2017-06-14 7 Ob 104/17w Vgl TE OGH 2017-09-21 7 Ob 134/17g auch; nur T1; nur T6; nur T9; nur T10 TE OGH 2018-02-21 7 Ob 185/17g Vgl; nur T1; nur T6; nur T9; Beis wie T10 TE OGH 2021-04-28 7 Ob 38/21w nur T1; nur T6; nur T9; Beis wie T10 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 177/24v vgl; Beisatz: Hier: Nicht ernst gemeinte Drohungen aus Verzweiflung und Eifersucht, die der Antragsteller nicht ernst nahm. (T11) TE OGH 2025-10-22 7 Ob 173/25d Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110444
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