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{'item': ['1Ob342/97v', '6Ob247/99p', '8Ob295/99m', '8Ob74/00s', '4Ob113/02z', '2Ob155/06t', '7Ob17/18b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110369 Entscheidungsdatum30.06.1998 Geschäftszahl1Ob342/97v; 6Ob247/99p; 8Ob295/99m; 8Ob74/00s; 4Ob113/02z; 2Ob155/06t; 7Ob17/18b NormHVertrG 1993 §22 Abs2 RechtssatzEs besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung über die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf die Vertragsverhältnisse zwischen Markenwarenherstellern und deren Vertragshändlern abzugehen, nur weil nicht das HVG 1921, sondern wegen des zeitlichen Ablaufs bereits das HVertrG, namentlich dessen Bestimmungen über die Vertragsbeendigung und die Beendigungsansprüche, analog anzuwenden wären. Der Unternehmer (bzw der Importeur oder Zwischenhändler eines Kraftfahrzeugherstellers) hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Auflösung des Vertrags mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler im Sinne des § 22 Abs 2 Z 3 zweiter Fall HVertrG (Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen), etwa das Nichterreichen der vereinbarten Verkaufsleistung (Marktanteil), konkret zu behaupten und zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, so liegt es § 1298 ABGB zufolge nun am Vertragshändler, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen (zB des vereinbarten Mindestumsatzes) kein Verschulden trifft, etwa weil der Marktanteil nur aus Gründen, die vom Unternehmer, jedenfalls aber nicht vom Vertragshändler zu vertreten sind, nicht erreicht werden konnte. Bei solcherart ungerechtfertigter vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Unternehmer stehen dem Vertragshändler bei Zutreffen der dort umschriebenen Voraussetzungen Schadenersatzansprüche und Ausgleichsansprüche in Analogie zu den §§ 23 und 24 HVertrG zu.Es besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung über die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf die Vertragsverhältnisse zwischen Markenwarenherstellern und deren Vertragshändlern abzugehen, nur weil nicht das HVG 1921, sondern wegen des zeitlichen Ablaufs bereits das HVertrG, namentlich dessen Bestimmungen über die Vertragsbeendigung und die Beendigungsansprüche, analog anzuwenden wären. Der Unternehmer (bzw der Importeur oder Zwischenhändler eines Kraftfahrzeugherstellers) hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Auflösung des Vertrags mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall HVertrG (Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen), etwa das Nichterreichen der vereinbarten Verkaufsleistung (Marktanteil), konkret zu behaupten und zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, so liegt es Paragraph 1298, ABGB zufolge nun am Vertragshändler, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen (zB des vereinbarten Mindestumsatzes) kein Verschulden trifft, etwa weil der Marktanteil nur aus Gründen, die vom Unternehmer, jedenfalls aber nicht vom Vertragshändler zu vertreten sind, nicht erreicht werden konnte. Bei solcherart ungerechtfertigter vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Unternehmer stehen dem Vertragshändler bei Zutreffen der dort umschriebenen Voraussetzungen Schadenersatzansprüche und Ausgleichsansprüche in Analogie zu den Paragraphen 23 und 24 HVertrG zu. EntscheidungstexteTE OGH 1998-06-30 1 Ob 342/97v TE OGH 1999-12-15 6 Ob 247/99p Vgl auch TE OGH 2000-05-25 8 Ob 295/99m Beisatz: Der Vertragshändler geht im Falle gerechtfertigter, ihm als Verschulden anzurechnender vorzeitiger Vertragsauflösung seines Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs 3 HVertrG zur Gänze verlustig. (T1)Beisatz: Der Vertragshändler geht im Falle gerechtfertigter, ihm als Verschulden anzurechnender vorzeitiger Vertragsauflösung seines Ausgleichsanspruchs gemäß Paragraph 24, Absatz 3, HVertrG zur Gänze verlustig. (T1) TE OGH 2000-10-23 8 Ob 74/00s nur: Es besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung über die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf die Vertragsverhältnisse zwischen Markenwarenherstellern und deren Vertragshändlern abzugehen. (T2) TE OGH 2002-05-28 4 Ob 113/02z nur T2 TE OGH 2006-08-10 2 Ob 155/06t Vgl auch; nur T2 TE OGH 2018-02-21 7 Ob 17/18b Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110369

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.