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{'item': ['5Ob10/98a', '5Ob76/99h', '5Ob35/03p', '5Ob178/18i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110521 Entscheidungsdatum07.07.1998 Geschäftszahl5Ob10/98a; 5Ob76/99h; 5Ob35/03p; 5Ob178/18i NormMRG §12a; MRG §16 Abs1 Rechtssatz§ 12a Abs 7 MRG schließt aus, daß der Mietgegenstand in einer anderen als der derzeit gegebenen Ausgestaltung der Mietzinsbestimmung zugrundegelegt wird, weil sonst ein anderer (= fiktiver) als der gegebene (= reale) Mietgegenstand der Beurteilung zugrundegelegt würde. Ein Zwischendeckeneinbau durch den Mieter ist jedenfalls zu berücksichtigen, gleichgültig, wie lange diese Investition zurückliegt.Paragraph 12 a, Absatz 7, MRG schließt aus, daß der Mietgegenstand in einer anderen als der derzeit gegebenen Ausgestaltung der Mietzinsbestimmung zugrundegelegt wird, weil sonst ein anderer (= fiktiver) als der gegebene (= reale) Mietgegenstand der Beurteilung zugrundegelegt würde. Ein Zwischendeckeneinbau durch den Mieter ist jedenfalls zu berücksichtigen, gleichgültig, wie lange diese Investition zurückliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1998-07-07 5 Ob 10/98a TE OGH 1999-03-23 5 Ob 76/99h nur: § 12a Abs 7 MRG schließt aus, daß der Mietgegenstand in einer anderen als der derzeit gegebenen Ausgestaltung der Mietzinsbestimmung zugrundegelegt wird, weil sonst ein anderer (= fiktiver) als der gegebene (= reale) Mietgegenstand der Beurteilung zugrundegelegt würde. (T1)nur: Paragraph 12 a, Absatz 7, MRG schließt aus, daß der Mietgegenstand in einer anderen als der derzeit gegebenen Ausgestaltung der Mietzinsbestimmung zugrundegelegt wird, weil sonst ein anderer (= fiktiver) als der gegebene (= reale) Mietgegenstand der Beurteilung zugrundegelegt würde. (T1) TE OGH 2003-03-11 5 Ob 35/03p Vgl auch; Beisatz: Die durch den Einzug einer Zwischendecke zusätzlich geschaffene Nutzfläche bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses überhaupt außer Betracht zu lassen, ist nur dann zu billigen, wenn der den angemessenen Hauptmietzins erhöhende Effekt eines zusätzlichen "Zwischengeschosses" im Mietobjekt durch den dem Mieter nach Maßgabe des § 12a Abs 7 letzter Satz MRG abzugeltenden Verbesserungsaufwand gänzlich aufgezehrt oder der Zusatznutzen bereits in einen höheren Hauptmietzins je Quadratmeter der ursprünglichen Nutzfläche des Bestandobjektes wegen der besonderen Raumhöhe eingeflossen ist. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die durch den Einzug einer Zwischendecke zusätzlich geschaffene Nutzfläche bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses überhaupt außer Betracht zu lassen, ist nur dann zu billigen, wenn der den angemessenen Hauptmietzins erhöhende Effekt eines zusätzlichen "Zwischengeschosses" im Mietobjekt durch den dem Mieter nach Maßgabe des Paragraph 12 a, Absatz 7, letzter Satz MRG abzugeltenden Verbesserungsaufwand gänzlich aufgezehrt oder der Zusatznutzen bereits in einen höheren Hauptmietzins je Quadratmeter der ursprünglichen Nutzfläche des Bestandobjektes wegen der besonderen Raumhöhe eingeflossen ist. (T2) TE OGH 2018-11-06 5 Ob 178/18i Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110521

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.