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Abs2GBG §94 Abs1 Z3 D; WEG in der Fassung 3.WÄG §17 Abs2;
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Die für den Grundbuchsantrag erforderliche Urkunde muss entnehmen lassen, dass im Rahmen einer Beschlussfassung durch die Miteigentümergemeinschaft die Mehrheit für die Verwalterbestellung stimmte, ohne dass aber darin alle Einzelheiten der für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses vorzunehmenden Schritte angeführt oder gar mit der sonst für das Grundbuchsverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen (zum Beispiel durch notarielle Beurkundung) sein müssten. EntscheidungstexteTE OGH 1998-07-07 5 Ob 86/98b TE OGH 2002-05-28 5 Ob 120/02m Auch TE OGH 2002-04-23 5 Ob 91/02x Vgl; Beisatz: Jede Eintragungsgrundlage, die an die Stelle des in § 17 Abs 2 WEG ausschließlich erwähnten Bestellungsbeschlusses treten soll, müsste den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer gemäß § 13b Abs 2 WEG genügen. Denkbar wäre die Ersichtlichmachung des "bestellten" Verwalters auf Grund eines alle Miteigentümer einbindenden Vertrages (etwa eines Summenvertrages in Form übereinstimmender Erklärungen in den Kaufverträgen und Wohnungseigentumsverträgen) oder auf Grund von lückenlos vorgelegten Vollmachten aller Miteigentümer, doch wird die Vorlage eines unvollständigen, nicht alle Miteigentümer erfassenden Konvoluts von Vollmachten den Anforderungen des § 17 Abs 2 Satz 5 WEG nicht gerecht. (T1)Vgl; Beisatz: Jede Eintragungsgrundlage, die an die Stelle des in Paragraph 17, Absatz 2, WEG ausschließlich erwähnten Bestellungsbeschlusses treten soll, müsste den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, WEG genügen. Denkbar wäre die Ersichtlichmachung des "bestellten" Verwalters auf Grund eines alle Miteigentümer einbindenden Vertrages (etwa eines Summenvertrages in Form übereinstimmender Erklärungen in den Kaufverträgen und Wohnungseigentumsverträgen) oder auf Grund von lückenlos vorgelegten Vollmachten aller Miteigentümer, doch wird die Vorlage eines unvollständigen, nicht alle Miteigentümer erfassenden Konvoluts von Vollmachten den Anforderungen des Paragraph 17, Absatz 2, Satz 5 WEG nicht gerecht. (T1) TE OGH 2003-05-13 5 Ob 98/03b Vgl auch; Beisatz: Eine Urkunde, die Bedenken erweckt, ob überhaupt eine Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters unter Einbeziehung der Minderheitseigentümer erfolgte, ist keine taugliche Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung beziehungsweise des Namens des bestellten Verwalters. Es bedarf der Vorlage einer "beweiswirkenden Urkunde", aus der sich ergibt, dass die Vorschriften über die Willensbildung der Gemeinschaft eingehalten wurden. Daran hat sich durch das
nichts geändert, da dessen § 19 Satz 2 vollinhaltlich dem § 17 Abs 2 letzter Satz WEG 1975 entspricht. (T2)Vgl auch; Beisatz: Eine Urkunde, die Bedenken erweckt, ob überhaupt eine Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters unter Einbeziehung der Minderheitseigentümer erfolgte, ist keine taugliche Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung beziehungsweise des Namens des bestellten Verwalters. Es bedarf der Vorlage einer "beweiswirkenden Urkunde", aus der sich ergibt, dass die Vorschriften über die Willensbildung der Gemeinschaft eingehalten wurden. Daran hat sich durch das
nichts geändert, da dessen Paragraph 19, Satz 2 vollinhaltlich dem Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz WEG 1975 entspricht. (T2) TE OGH 2008-06-24 5 Ob 5/08h Vgl aber; Beisatz: Hier: Rechtslage nach § 19 Satz 2
idF WRN 2006; siehe dazu nunmehr RS0123757. (T3); Veröff: SZ 2008/89Vgl aber; Beisatz: Hier: Rechtslage nach Paragraph 19, Satz 2
in der Fassung WRN 2006; siehe dazu nunmehr RS0123757. (T3); Veröff: SZ 2008/89 TE OGH 2012-12-17 5 Ob 162/12b Vgl auch; Beisatz: Hier: Ersichtlichmachung einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2
. (T4); Vgl auch Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/140Vgl auch; Beisatz: Hier: Ersichtlichmachung einer Vereinbarung nach Paragraph 32, Absatz 2,
. (T4); Vgl auch Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/140 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110536
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.