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{'item': ['5Ob159/98p', '5Ob91/02x', '5Ob98/03b', '5Ob65/05b', '5Ob5/08h', '5Ob162/12b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110501 Entscheidungsdatum07.07.1998 Geschäftszahl5Ob159/98p; 5Ob91/02x; 5Ob98/03b; 5Ob65/05b; 5Ob5/08h; 5Ob162/12b NormWEG idF 3.WÄG §17 Abs2;

§19

;

§32

Abs2WEG in der Fassung 3.WÄG §17 Abs2;

§19

;

§32Abs2 Rechtssatz

Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch ist der Bestellungsbeschluss. Es genügt nicht, dass sich der Verwalter bloß auf seine Bestellung, also zum Beispiel auf seine Bevollmächtigung seitens der Mehrheit, beruft. Im Grundbuchsverfahren ist die Urkunde vorzulegen, durch die eine derartige Beschlussfassung dargetan wird. EntscheidungstexteTE OGH 1998-07-07 5 Ob 159/98p TE OGH 2002-04-23 5 Ob 91/02x Beisatz: Eintragungsgrundlagen sind ein Antrag des Verwalters oder eines Miteigentümers und der Bestellungsbeschluss. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Antragstellung nicht legitimiert, sodass ein von ihr eingebrachtes Eintragungsgesuch abzuweisen ist. (T1); Beisatz: Jede Eintragungsgrundlage, die an die Stelle des in § 17 Abs 2 WEG ausschließlich erwähnten Bestellungsbeschlusses treten soll, müsste den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer gemäß § 13b Abs 2 WEG genügen. Denkbar wäre die Ersichtlichmachung des "bestellten" Verwalters auf Grund eines alle Miteigentümer einbindenden Vertrages (etwa eines Summenvertrages in Form übereinstimmender Erklärungen in den Kaufverträgen und Wohnungseigentumsverträgen) oder auf Grund von lückenlos vorgelegten Vollmachten aller Miteigentümer, doch wird die Vorlage eines unvollständigen, nicht alle Miteigentümer erfassenden Konvoluts von Vollmachten den Anforderungen des § 17 Abs 2 Satz 5 WEG nicht gerecht. (T2)Beisatz: Eintragungsgrundlagen sind ein Antrag des Verwalters oder eines Miteigentümers und der Bestellungsbeschluss. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Antragstellung nicht legitimiert, sodass ein von ihr eingebrachtes Eintragungsgesuch abzuweisen ist. (T1); Beisatz: Jede Eintragungsgrundlage, die an die Stelle des in Paragraph 17, Absatz 2, WEG ausschließlich erwähnten Bestellungsbeschlusses treten soll, müsste den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, WEG genügen. Denkbar wäre die Ersichtlichmachung des "bestellten" Verwalters auf Grund eines alle Miteigentümer einbindenden Vertrages (etwa eines Summenvertrages in Form übereinstimmender Erklärungen in den Kaufverträgen und Wohnungseigentumsverträgen) oder auf Grund von lückenlos vorgelegten Vollmachten aller Miteigentümer, doch wird die Vorlage eines unvollständigen, nicht alle Miteigentümer erfassenden Konvoluts von Vollmachten den Anforderungen des Paragraph 17, Absatz 2, Satz 5 WEG nicht gerecht. (T2) TE OGH 2003-05-13 5 Ob 98/03b Vgl auch; nur: Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch ist der Bestellungsbeschluss. Im Grundbuchsverfahren ist die Urkunde vorzulegen, durch die eine derartige Beschlussfassung dargetan wird. (T3); Beisatz: Eine Urkunde, die Bedenken erweckt, ob überhaupt eine Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters unter Einbeziehung der Minderheitseigentümer erfolgte, ist keine taugliche Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung beziehungsweise des Namens des bestellten Verwalters. Es bedarf der Vorlage einer "beweiswirkenden Urkunde", aus der sich ergibt, dass die Vorschriften über die Willensbildung der Gemeinschaft eingehalten wurden. Daran hat sich durch das

nichts geändert, da dessen § 19 Satz 2 vollinhaltlich dem § 17 Abs 2 letzter Satz WEG 1975 entspricht. (T4)Vgl auch; nur: Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch ist der Bestellungsbeschluss. Im Grundbuchsverfahren ist die Urkunde vorzulegen, durch die eine derartige Beschlussfassung dargetan wird. (T3); Beisatz: Eine Urkunde, die Bedenken erweckt, ob überhaupt eine Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters unter Einbeziehung der Minderheitseigentümer erfolgte, ist keine taugliche Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung beziehungsweise des Namens des bestellten Verwalters. Es bedarf der Vorlage einer "beweiswirkenden Urkunde", aus der sich ergibt, dass die Vorschriften über die Willensbildung der Gemeinschaft eingehalten wurden. Daran hat sich durch das

nichts geändert, da dessen Paragraph 19, Satz 2 vollinhaltlich dem Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz WEG 1975 entspricht. (T4) TE OGH 2005-05-10 5 Ob 65/05b Beis wie T4 TE OGH 2008-06-24 5 Ob 5/08h Vgl aber; Beisatz: Hier: Rechtslage nach § 19 Satz 2

idF WRN 2006; siehe dazu nunmehr RS0123757. (T5); Veröff: SZ 2008/89Vgl aber; Beisatz: Hier: Rechtslage nach Paragraph 19, Satz 2

in der Fassung WRN 2006; siehe dazu nunmehr RS0123757. (T5); Veröff: SZ 2008/89 TE OGH 2012-12-17 5 Ob 162/12b Vgl; Beisatz: Hier: Ersichtlichmachung einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2

. (T6); Vgl auch Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/140Vgl; Beisatz: Hier: Ersichtlichmachung einer Vereinbarung nach Paragraph 32, Absatz 2,

. (T6); Vgl auch Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/140 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110501

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.