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{'item': '9ObA104/98d; 10ObS25/01a; 9ObA86/06x; 8ObA77/06s; 4Ob192/06y; 10ObS23/11x; 2Ob71/15b; 8ObA32/18s; 8ObA5/23b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110351 Entscheidungsdatum29.03.2023 Geschäftszahl9ObA104/98d; 10ObS25/01a; 9ObA86/06x; 8ObA77/06s; 4Ob192/06y; 10ObS23/11x; 2Ob71/15b; 8ObA32/18s; 8ObA5/23b NormAVG allg BAG §27a Abs2 BEinstG §14 Abs2 MRK Art6 Abs1 II5a5 ZPO §190 C1 RechtssatzDer Feststellungsbescheid im Sinne des § 14 Abs 2 BEinstG entfaltet trotz mangelnder Parteistellung des Arbeitgebers volle Tatbestandswirkung auch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Bescheid über die Einschätzung des Grades der Behinderung genügt bereits, um bestimmte rechtliche Wirkungen hervorzurufen, die sich nicht aus dem Bescheid selbst, sondern daraus ergeben, dass der Bescheid in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt ist. Die Tatbestandswirkung umfasst daher nicht nur die durch den Bescheid Verpflichteten, sondern alle, an die die Rechtsvorschrift adressiert ist, welche die in Rede stehende Wirkung normiert.Der Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG entfaltet trotz mangelnder Parteistellung des Arbeitgebers volle Tatbestandswirkung auch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Bescheid über die Einschätzung des Grades der Behinderung genügt bereits, um bestimmte rechtliche Wirkungen hervorzurufen, die sich nicht aus dem Bescheid selbst, sondern daraus ergeben, dass der Bescheid in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt ist. Die Tatbestandswirkung umfasst daher nicht nur die durch den Bescheid Verpflichteten, sondern alle, an die die Rechtsvorschrift adressiert ist, welche die in Rede stehende Wirkung normiert. EntscheidungstexteTE OGH 1998-07-08 9 ObA 104/98d Veröff: SZ 71/121 TE OGH 2001-03-20 10 ObS 25/01a Auch; Beisatz: Hier: Rechtsgestaltender Bescheid gemäß § 27a Abs 2 BAG. (T1); Veröff: SZ 74/48Auch; Beisatz: Hier: Rechtsgestaltender Bescheid gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG. (T1); Veröff: SZ 74/48 TE OGH 2006-08-11 9 ObA 86/06x Beisatz: Die Feststellung der Behinderteneigenschaft im Sinne des BEinstG ähnelt in ihrer Funktion einer Statusentscheidung; der Bescheid entfaltet Tatbestandswirkung. (T2) TE OGH 2006-09-21 8 ObA 77/06s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-11-21 4 Ob 192/06y Auch; Beisatz: Eine Drittwirkung ist nur dann anzunehmen, wenn ein Bescheid eine neue Rechtslage schafft (Gestaltungswirkung) oder wenn die Rechtsordnung (sonst) an die bloße Tatsache seiner Existenz Rechtsfolgen knüpft (Tatbestandswirkung). (T3); Beisatz: Hier bei Bescheid über die Gewährung der Sozialhilfe verneint. (T4); Veröff: SZ 2006/172 TE OGH 2011-03-29 10 ObS 23/11x Auch TE OGH 2015-06-08 2 Ob 71/15b Vgl auch; Veröff: SZ 2015/55 TE OGH 2018-08-28 8 ObA 32/18s Vgl auch; Beisatz: Hier: Erfüllung der Voraussetzung des § 23a Abs 1 Z 2 AngG durch Abschluss eines Vergleichs im Gerichtsverfahren, in dem der Arbeitgeber keine Parteistellung hatte. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 2, AngG durch Abschluss eines Vergleichs im Gerichtsverfahren, in dem der Arbeitgeber keine Parteistellung hatte. (T5) TE OGH 2023-03-29 8 ObA 5/23b Beisatz wie T2 Beisatz: Der Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten nach dem BEinstG beginnt erst mit jenem – im Bescheid ausdrücklich festgestellten – Zeitpunkt, für den das Vorliegen einer Behinderung von der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. (T6) Anm: Zu T 6: So bereits 9 ObA 30/06m und 9 ObA 86/06x.Anmerkung, Zu T 6: So bereits 9 ObA 30/06m und 9 ObA 86/06x. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110351

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