RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110347 Entscheidungsdatum24.06.2021 Geschäftszahl9ObA146/98f; 9ObA75/17w; 8ObA83/20v; 9ObA74/20b; 9ObA33/21z; 9ObA41/21a; 9ObA63/21m; 9ObA47/21h NormAMFG §45a RechtssatzDas Kündigungsfrühwarnsystem dient dazu, eine bessere Abstimmung der personalpolitischen Maßnahmen der Betriebe auf die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten zu erreichen und durch die Erfüllung der in den §§ 45a bis 45c auferlegten Verpflichtungen die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des Instrumentariums nach dem AMFG zu schaffen.Das Kündigungsfrühwarnsystem dient dazu, eine bessere Abstimmung der personalpolitischen Maßnahmen der Betriebe auf die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten zu erreichen und durch die Erfüllung der in den Paragraphen 45 a bis 45 c auferlegten Verpflichtungen die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des Instrumentariums nach dem AMFG zu schaffen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-07-08 9 ObA 146/98f Veröff: SZ 71/123 TE OGH 2017-07-25 9 ObA 75/17w Auch TE OGH 2020-10-23 8 ObA 83/20v Vgl; Beisatz: Diese Zielsetzung ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber sich dazu entschlossen hat, feste numerische Schwellenwerte für die Verständigungspflicht und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu normieren. Es kann ihm nicht unterstellt werden, dabei die einer solchen Regelungstechnik stets immanente Möglichkeit von Grenzfällen übersehen zu haben, die zwar ebenfalls von Zweck und Ziel der Bestimmung, aber nicht von ihrem Wirkungsbereich erfasst sind. (T1) Beisatz: Hier: Zur Anwendung des Tatbestandes des § 45 a Abs 1 Z 4 AMFG bedarf es des zusätzlichen Merkmals der erreichten Altersgrenze. Erst wenn durch die beabsichtigte Beendigung der Arbeitsverhältnisse von über 50‑jährigen und jüngeren Arbeitnehmern insgesamt auch der Schwellenwert nach Z 1 bis 3 überschritten wird, erstreckt sich der daraus abzuleitende Kündigungsschutz auch auf die von Z 4 allein nicht erfassten Personen. (T2)Beisatz: Hier: Zur Anwendung des Tatbestandes des Paragraph 45, a Absatz eins, Ziffer 4, AMFG bedarf es des zusätzlichen Merkmals der erreichten Altersgrenze. Erst wenn durch die beabsichtigte Beendigung der Arbeitsverhältnisse von über 50‑jährigen und jüngeren Arbeitnehmern insgesamt auch der Schwellenwert nach Ziffer eins bis 3 überschritten wird, erstreckt sich der daraus abzuleitende Kündigungsschutz auch auf die von Ziffer 4, allein nicht erfassten Personen. (T2) TE OGH 2020-10-21 9 ObA 74/20b Beisatz: Nur Kündigungen von Arbeitnehmern innerhalb des 30-Tage-Zeitraums, die zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß § 45a Abs 1 AMFG das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind von der Unwirksamkeitssanktion des § 45a Abs 5 AMFG erfasst. (T3)Beisatz: Nur Kündigungen von Arbeitnehmern innerhalb des 30-Tage-Zeitraums, die zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind von der Unwirksamkeitssanktion des Paragraph 45 a, Absatz 5, AMFG erfasst. (T3) TE OGH 2021-04-29 9 ObA 33/21z Beis wie T3; Beisatz: Hier: Entscheidend für das Erreichen der Schwellenwerte innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums ist im Fall von verschiedenen Auflösungsschritten, ob diese Ausdruck einer einheitlichen, den Tatbestand des § 45a Abs 1 AMFG erfüllenden Auflösungabsicht sind. (T4)Beis wie T3; Beisatz: Hier: Entscheidend für das Erreichen der Schwellenwerte innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums ist im Fall von verschiedenen Auflösungsschritten, ob diese Ausdruck einer einheitlichen, den Tatbestand des Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG erfüllenden Auflösungabsicht sind. (T4) TE OGH 2021-04-29 9 ObA 41/21a Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2021-06-24 9 ObA 63/21m vgl Beis wie T3; vgl Beis wie T4vergleiche Beis wie T3; vergleiche Beis wie T4 TE OGH 2021-06-24 9 ObA 47/21h vgl Anm: Veröff: SZ 2021/66Anmerkung, Veröff: SZ 2021/66 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110347
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.