← Österreich

{'item': '13Os92/98; 14Os38/00; 14Os157/02; 11Os31/06b; 12Os71/08w; 15Os20/11x; 14Os66/18i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110294 Entscheidungsdatum03.07.2018 Geschäftszahl13Os92/98; 14Os38/00; 14Os157/02; 11Os31/06b; 12Os71/08w; 15Os20/11x; 14Os66/18i NormStPO §190 Abs1 StPO §362 StPO §363a GRBG §3 Abs1 GRBG §10 RechtssatzUnterlässt es der Beschwerdeführer, wie schon im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht, sich auf die unterlassene Bestimmung einer Kautionssumme oder Bürgschaftssumme zu berufen, ist im Grundrechtsbeschwerdeverfahren darauf nicht einzugehen. Es fehlt nämlich einerseits an der Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG), andererseits daran, dass das Grundrechtsbeschwerdegesetz - ungeachtet § 3 Abs 2 GRBG - amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 10 GRBG nur in den Fällen der §§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 362 StPO kennt.Es fehlt nämlich einerseits an der Erschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), andererseits daran, dass das Grundrechtsbeschwerdegesetz - ungeachtet Paragraph 3, Absatz 2, GRBG - amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 10, GRBG nur in den Fällen der Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz, 362 StPO kennt. EntscheidungstexteTE OGH 1998-07-08 13 Os 92/98 TE OGH 2000-04-18 14 Os 38/00 Auch; Beisatz: In Auslegung des § 10 GRBG gilt § 362 StPO subsidiär, weshalb der Oberste Gerichtshof berechtigt ist, eine angefochtene Entscheidung oder Verfügung von Amts wegen und zwar dann aufzuheben, wenn sich ihm erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dieser zugrundegelegten tatsächlichen Annahmen ergeben, die auch nicht durch einzelne von ihm etwa angeordnete Erhebungen beseitigt werden. (T1)Auch; Beisatz: In Auslegung des Paragraph 10, GRBG gilt Paragraph 362, StPO subsidiär, weshalb der Oberste Gerichtshof berechtigt ist, eine angefochtene Entscheidung oder Verfügung von Amts wegen und zwar dann aufzuheben, wenn sich ihm erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dieser zugrundegelegten tatsächlichen Annahmen ergeben, die auch nicht durch einzelne von ihm etwa angeordnete Erhebungen beseitigt werden. (T1) TE OGH 2003-01-14 14 Os 157/02 Vgl; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2006-04-06 11 Os 31/06b Vgl; Beisatz: Obgleich sich der Oberste Gerichtshof nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung bei der Überprüfung jener Sachverhaltsgrundlagen, aus denen die Dringlichkeit des Tatverdachtes gefolgert wird, an den vom Beschwerdeführer zu relevierenden Mängeln im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5, 5a StPO zu orientieren und jede vorausgreifende, nur dem erkennenden Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung zu vermeiden hat, ist es ihm als verfassungsmäßig letzter Instanz zur Wahrung des Grundrechtsschutzes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zufolge § 10 GRBG möglich, in sinngemäßer Anwendung des § 362 StPO sich aus aktenkundigen Umständen ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Grundrechtsbeschwerde nicht aufgezeigt werden. (T2)Vgl; Beisatz: Obgleich sich der Oberste Gerichtshof nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung bei der Überprüfung jener Sachverhaltsgrundlagen, aus denen die Dringlichkeit des Tatverdachtes gefolgert wird, an den vom Beschwerdeführer zu relevierenden Mängeln im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, StPO zu orientieren und jede vorausgreifende, nur dem erkennenden Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung zu vermeiden hat, ist es ihm als verfassungsmäßig letzter Instanz zur Wahrung des Grundrechtsschutzes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zufolge Paragraph 10, GRBG möglich, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 362, StPO sich aus aktenkundigen Umständen ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Grundrechtsbeschwerde nicht aufgezeigt werden. (T2) TE OGH 2008-06-19 12 Os 71/08w Vgl; Beisatz: Das gilt auch für einen Erneuerungsantrag nach § 363a StPO. Der Erneuerungswerber hat die im Erneuerungsantrag behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots in seiner Berufung gegen den Strafausspruch nicht geltend gemacht und so den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft. (T3)Vgl; Beisatz: Das gilt auch für einen Erneuerungsantrag nach Paragraph 363 a, StPO. Der Erneuerungswerber hat die im Erneuerungsantrag behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots in seiner Berufung gegen den Strafausspruch nicht geltend gemacht und so den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft. (T3) TE OGH 2011-03-16 15 Os 20/11x Vgl auch; nur: Das Grundrechtsbeschwerdegesetz kennt amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs gemäß § 10 GRBG nur in den Fällen der §§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 362 StPO. (T4); Beisatz: Hier: Daher kann der Umstand, dass die Entscheidung über den Enthaftungsantrag nach Urteilsverkündung des Schöffengerichts fälschlich durch den Schöffensenat und nicht – richtig – durch den Vorsitzenden alleine gefällt wurde, nicht aufgegriffen werden. (T5)Vgl auch; nur: Das Grundrechtsbeschwerdegesetz kennt amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 10, GRBG nur in den Fällen der Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz, 362 StPO. (T4); Beisatz: Hier: Daher kann der Umstand, dass die Entscheidung über den Enthaftungsantrag nach Urteilsverkündung des Schöffengerichts fälschlich durch den Schöffensenat und nicht – richtig – durch den Vorsitzenden alleine gefällt wurde, nicht aufgegriffen werden. (T5) TE OGH 2018-07-03 14 Os 66/18i Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110294

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.