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{'item': ['2Ob177/98p', '13Os125/05i', '16Ok6/07']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.07.1998 Geschäftszahl2Ob177/98p; 13Os125/05i; 16Ok6/07 NormGebAG 1975 §35 Abs2; RechtssatzDer Umstand, dass das schriftliche Gutachten im Verfahren erster Instanz erstattet wurde, die Ergänzung des Gutachtens hiegegen im Berufungsverfahren erfolgte, ändert nichts daran, dass § 35 Abs 2 GebAG anzuwenden und die Gebühr daher in einem entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung zu bestimmen ist, zumal der Sachverständige auch in diesem Fall auf die Vorarbeiten zurückgreifen kann, die er für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens leistete.Der Umstand, dass das schriftliche Gutachten im Verfahren erster Instanz erstattet wurde, die Ergänzung des Gutachtens hiegegen im Berufungsverfahren erfolgte, ändert nichts daran, dass Paragraph 35, Absatz 2, GebAG anzuwenden und die Gebühr daher in einem entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung zu bestimmen ist, zumal der Sachverständige auch in diesem Fall auf die Vorarbeiten zurückgreifen kann, die er für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens leistete. EntscheidungstexteTE OGH 1998/07/09 2 Ob 177/98p TE OGH 2006/01/18 13 Os 125/05i Auch; Beisatz: Die zu dem in einem Privatgutachten erhobenen Vorwurf der Mangelhaftigkeit des erstatteten Gutachtens erstattete Stellungnahme des Sachverständigen ist in Betreff der verzeichneten Mühewaltung nicht nach den Kriterien für die Grundleistung (§ 34 GebAG), vielmehr in analoger Anwendung des § 35 Abs 2 GebAG, zu bemessen. Denn es handelt sich dabei nicht um ein weiteres Gutachten, vielmehr nur um eine von § 35 Abs 2 GebAG geregelte Aufklärung über dessen sachgerechte Erstellung angesichts des insoweit erhobenen Vorwurfs der Mangelhaftigkeit. Gelangt aber § 35 Abs 2 GebAG zur Anwendung, ist die Mühewaltung in Relation zur Grundleistung nach Zeit und Mühe zwingend niedriger zu bemessen. (T1) Auch; Beisatz: Die zu dem in einem Privatgutachten erhobenen Vorwurf der Mangelhaftigkeit des erstatteten Gutachtens erstattete Stellungnahme des Sachverständigen ist in Betreff der verzeichneten Mühewaltung nicht nach den Kriterien für die Grundleistung (Paragraph 34, GebAG), vielmehr in analoger Anwendung des Paragraph 35, Absatz 2, GebAG, zu bemessen. Denn es handelt sich dabei nicht um ein weiteres Gutachten, vielmehr nur um eine von Paragraph 35, Absatz 2, GebAG geregelte Aufklärung über dessen sachgerechte Erstellung angesichts des insoweit erhobenen Vorwurfs der Mangelhaftigkeit. Gelangt aber Paragraph 35, Absatz 2, GebAG zur Anwendung, ist die Mühewaltung in Relation zur Grundleistung nach Zeit und Mühe zwingend niedriger zu bemessen. (T1) TE OGH 2007/12/05 16 Ok 6/07 Vgl aber; Beisatz: Aus dem Wortlaut des §35 Abs2 GebAG ergibt sich jedoch lediglich zwingend, dass - zumindest im Regelfall- die mündliche Gutachtensergänzung insgesamt niedriger zu honorieren ist als das ursprüngliche schriftliche Gutachten. Hingegen kann keineswegs generell davon ausgegangen werden, dass auch ein niedrigerer Stundensatz anzusetzen ist. (T2) RechtssatznummerRS0110395

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.