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{'item': ['2Ob2147/96s', '4Ob306/98y', '6Ob256/99m', '6Ob110/00w', '7Ob65/01m', '1Ob44/06m', '6Ob72/06s', '9Ob52/06x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.07.1998 Geschäftszahl2Ob2147/96s; 4Ob306/98y; 6Ob256/99m; 6Ob110/00w; 7Ob65/01m; 1Ob44/06m; 6Ob72/06s; 9Ob52/06x NormKO §31 Abs1 Z2 Fall2; RechtssatzBei der Prüfung der Nachteiligkeit der angefochtenen Rechtsgeschäfte ist festzustellen, ob der Befriedigungsfonds der Gläubiger durch die Hinausschiebung der Konkurseröffnung verringert wurde. Es ist daher der zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtsgeschäfte gegebene Status der (späteren) Gemeinschuldnerin dem tatsächlichen Status der später eröffneten Insolvenz gegenüberzustellen. Maßgebender Indikator für die Beurteilung der Nachteiligkeit der angefochtenen Geschäfte ist die im Konkurs zu erwartende Quote im Vergleich zur Quote, die bei "rechtzeitiger" Konkurseröffnung zu erzielen gewesen wäre. Entscheidend ist dabei das Verhältnis zu den Aktiven und Passiven zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Obergrenze der vom Anfechtungsgegner zu beanspruchenden Leistung ist jener Differenzbetrag, um den sich die Masse ab der Vornahme des Rechtsgeschäftes bis zur tatsächlichen Konkurseröffnung verschlechtert hat. EntscheidungstexteTE OGH 1998/07/09 2 Ob 2147/96s TE OGH 1998/12/15 4 Ob 306/98y Auch; nur: Maßgebender Indikator für die Beurteilung der Nachteiligkeit der angefochtenen Geschäfte ist die im Konkurs zu erwartende Quote im Vergleich zur Quote, die bei "rechtzeitiger" Konkurseröffnung zu erzielen gewesen wäre. Entscheidend ist dabei das Verhältnis zu den Aktiven und Passiven zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Obergrenze der vom Anfechtungsgegner zu beanspruchenden Leistung ist jener Differenzbetrag, um den sich die Masse ab der Vornahme des Rechtsgeschäftes bis zur tatsächlichen Konkurseröffnung verschlechtert hat. (T1) Veröff: SZ 71/210 TE OGH 2000/02/24 6 Ob 256/99m Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Nachteiligkeit ist ein Quotenvergleich erforderlich. Der Anfechtungsgegner haftet für die Differenz zwischen der im Konkurs zu erwartenden Quote im Vergleich zu der, die bei rechtzeitiger Konkurseröffnung zu erwarten gewesen wäre. (T2) TE OGH 2000/11/23 6 Ob 110/00w Vgl auch; Beis ähnlich T2; Beisatz: Bei Abschluss eines Teilvergleiches, mit dem Klageansprüche teilweise verglichen wurden, ist der Quotenvergleich unabhängig vom Teilvergleich vorzunehmen und die verglichene Zahlungsverpflichtung zur Kürzung des Leistungsanspruchs des klagenden Masseverwalters heranzuziehen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der verglichene Betrag ausschließlich streitverfangene Ansprüche betrifft. (T3); Beisatz: Auch Neugläubiger sind nur quotenmäßig zu berücksichtigen (so bereits 2 Ob 2147/96s). Der über die Verschlechterung der Quote wegen verspäteter Antragstellung auf Konkurseröffnung hinausgehende Ausfall der Neugläubiger kann nur in einem Schadenersatzprozess geklärt werden, in dem der Masseverwalter nicht aktiv legitimiert ist. Der Masseverwalter wird immer nur als Vertreter und Organ (Amtsorgan) der Konkursmasse tätig und kann deshalb nur Ansprüche der Masse geltend machen. Das Entstehen von Schäden im Vermögen der Neugläubiger ist kein der Konkursmasse erwachsener, von ihr einklagbarer Schaden. (T4); Veröff: SZ 73/182 TE OGH 2002/04/17 7 Ob 65/01m Vgl; Beis wie T4 nur: Der Masseverwalter wird immer nur als Vertreter und Organ (Amtsorgan) der Konkursmasse tätig und kann deshalb nur Ansprüche der Masse geltend machen. Das Entstehen von Schäden im Vermögen der Neugläubiger ist kein der Konkursmasse erwachsener, von ihr einklagbarer Schaden. (T5) Beisatz: Hier: Ersatzanspruch gegen die gemäß § 10 Abs 3 GmbHG verantwortliche Bank. (T6) Vgl; Beis wie T4 nur: Der Masseverwalter wird immer nur als Vertreter und Organ (Amtsorgan) der Konkursmasse tätig und kann deshalb nur Ansprüche der Masse geltend machen. Das Entstehen von Schäden im Vermögen der Neugläubiger ist kein der Konkursmasse erwachsener, von ihr einklagbarer Schaden. (T5) Beisatz: Hier: Ersatzanspruch gegen die gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG verantwortliche Bank. (T6) TE OGH 2006/05/16 1 Ob 44/06m Auch; Beis wie T5 TE OGH 2006/11/09 6 Ob 72/06s Auch TE OGH 2007/03/28 9 Ob 52/06x Vgl auch RechtssatznummerRS0110410

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.