RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.07.1998 Geschäftszahl15Os112/98 (15Os114/98); 12Os21/00 NormStGB §207a Abs1; StGB §212 Abs1 Fall1; RechtssatzDer Oberste Gerichtshof hält daran fest, daß auch das Fotografieren einer vom Täter zum Entblößen des Unterkörpers, zum Auseinanderspreizen der Beine und zur Einnahme verschiedener sexualbezogener Positionen, also zu einem gezielten Körpereinsatz zur Hervorhebung des Geschlechtlichen veranlaßten Unmündigen in den betreffenden Stellungen - auch ohne körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer - vor allem unter Bedachtnahme auf den unmißverständlichen Schutzzweck der hier auszulegenden Strafbestimmungen - die nicht durch vorzeitige Erlebnisse gestörte normale sittliche Entwicklung Unmündiger wegen der dieser Altersstufe noch anhaftenden psychischen Unreife zu schützen - einen das Zusammenleben von Menschen in der Gesellschaft des mitteleuropäischen Kulturkreises derart grob beeinrächtigenden Störwert enthält, daß diese Tathandlungen (ohne Rücksicht auf die konkrete körperliche oder geistige Sexualreife des Kindes) eine die Bedeutung mancher unmittelbarer Körperkontakte (wie etwa das Betasten am Geschlechtsteil über der Kleidung) sogar übertreffende aktive unzüchtige Beziehung zwischen Täter und Opfer herstellen und deshalb als "Mißbrauch zur Unzucht" im Sinne des jeweils ersten Deliktsfalls der §§ 207 Abs 1, 212 Abs 1 StGB zu beurteilen sind (vergleiche EvBl 1982/41 und RZ 1957, 162 jeweils mit zahlreichen Judikaturhinweisen und Literaturhinweisen).Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, daß auch das Fotografieren einer vom Täter zum Entblößen des Unterkörpers, zum Auseinanderspreizen der Beine und zur Einnahme verschiedener sexualbezogener Positionen, also zu einem gezielten Körpereinsatz zur Hervorhebung des Geschlechtlichen veranlaßten Unmündigen in den betreffenden Stellungen - auch ohne körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer - vor allem unter Bedachtnahme auf den unmißverständlichen Schutzzweck der hier auszulegenden Strafbestimmungen - die nicht durch vorzeitige Erlebnisse gestörte normale sittliche Entwicklung Unmündiger wegen der dieser Altersstufe noch anhaftenden psychischen Unreife zu schützen - einen das Zusammenleben von Menschen in der Gesellschaft des mitteleuropäischen Kulturkreises derart grob beeinrächtigenden Störwert enthält, daß diese Tathandlungen (ohne Rücksicht auf die konkrete körperliche oder geistige Sexualreife des Kindes) eine die Bedeutung mancher unmittelbarer Körperkontakte (wie etwa das Betasten am Geschlechtsteil über der Kleidung) sogar übertreffende aktive unzüchtige Beziehung zwischen Täter und Opfer herstellen und deshalb als "Mißbrauch zur Unzucht" im Sinne des jeweils ersten Deliktsfalls der Paragraphen 207, Absatz eins, 212, Absatz eins, StGB zu beurteilen sind (vergleiche EvBl 1982/41 und RZ 1957, 162 jeweils mit zahlreichen Judikaturhinweisen und Literaturhinweisen). EntscheidungstexteTE OGH 1998/07/10 15 Os 112/98 TE OGH 2000/04/13 12 Os 21/00 Auch RechtssatznummerRS0110454
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.