← Österreich

{'item': ['10ObS197/98p', '10ObS347/98x', '10ObS20/99k', '10ObS20/00i', '10ObS177/00b', '10ObS58/00b', '10ObS162/00x', '10ObS32/01f', '10ObS175/01k',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.07.1998 Geschäftszahl10ObS197/98p; 10ObS347/98x; 10ObS20/99k; 10ObS20/00i; 10ObS177/00b; 10ObS58/00b; 10ObS162/00x; 10ObS32/01f; 10ObS175/01k; 10ObS273/01x; 10ObS318/01i; 10ObS211/01d; 10ObS289/01z; 10ObS418/01w; 10ObS21/02i; 10ObS419/01t; 10ObS297/02b; 10ObS301/02s; 10ObS291/02w NormAbkSozSi Österreich - Jugoslawien allg; RechtssatzDas AbkSozSi Österreich-Jugoslawien ist durch Kündigung seitens der Republik Österreich außer Kraft getreten ist (BGBl 1996/345). EntscheidungstexteTE OGH 1998/07/16 10 ObS 197/98p TE OGH 1998/11/10 10 ObS 347/98x TE OGH 1999/05/04 10 ObS 20/99k TE OGH 2000/02/22 10 ObS 20/00i Beisatz: Im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien bestehen seit

  1. 1996 im Bereich der sozialen Sicherheit keine bilateralen Beziehungen mehr. (T1) TE OGH 2000/07/25 10 ObS 177/00b Beisatz: Hier: AbkSozSi Österreich - Slowenien BGBl III 1998/103 (in Kraft getreten am 1.5.1998). (T2) Beisatz: Hier: AbkSozSi Österreich - Slowenien BGBl römisch drei 1998/103 (in Kraft getreten am 1.5.1998). (T2) TE OGH 2000/10/24 10 ObS 58/00b Beis wie T1 TE OGH 2000/10/24 10 ObS 162/00x TE OGH 2001/02/20 10 ObS 32/01f Beis wie T1 TE OGH 2001/07/10 10 ObS 175/01k Auch; Beisatz: Im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina hat die Republik Österreich das Abkommen gemäß seinem Art 48 zum
  2. September 1996 gekündigt (BGBl 1996/347 vom
  3. Juli 1996), sodass diesbezüglich seit
  4. Oktober 1996 im Bereich der sozialen Sicherheit keine bilateralen Beziehungen mehr bestehen. Ein neues Abkommen über soziale Sicherheit mit der Republik Bosnien-Herzegowina wurde zwar bereits unterzeichnet, bisher aber noch nicht ratifiziert. (T3) Auch; Beisatz: Im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina hat die Republik Österreich das Abkommen gemäß seinem Artikel 48, zum
  5. September 1996 gekündigt (BGBl 1996/347 vom
  6. Juli 1996), sodass diesbezüglich seit
  7. Oktober 1996 im Bereich der sozialen Sicherheit keine bilateralen Beziehungen mehr bestehen. Ein neues Abkommen über soziale Sicherheit mit der Republik Bosnien-Herzegowina wurde zwar bereits unterzeichnet, bisher aber noch nicht ratifiziert. (T3) TE OGH 2001/09/25 10 ObS 273/01x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2001/09/25 10 ObS 318/01i Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das am
  8. Juni 1998 unterzeichnete Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit wurde bislang nicht ratifiziert und steht daher (noch) nicht in Kraft. (T4) Beisatz: Es wird durch eine positivrechtliche Norm in einem neuen Abkommen sicherzustellen sein, dass dieses Abkommen rückwirkend ab
  9. Oktober 1996 in Kraft tritt. Zur Sicherstellung dieser rückwirkenden Anwendung wurde allen in Betracht kommenden Versicherungsträgern die praktische Anwendung des bisherigen Abkommens - ohne den Bereich der Familienbeihilfe - empfohlen. (T5) TE OGH 2001/09/04 10 ObS 211/01d Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2001/09/25 10 ObS 289/01z Beis wie T1; Beis ähnlich T4; Beisatz: Hier: Dem Begehren des Versicherten, ihm bis zur Ratifizierung des Abkommens eine Pensionsleistung im Rahmen der Gewährung einer vorläufigen Leistung zu bevorschussen, kann nicht entsprochen werden, weil mangels eines in Kraft stehenden Abkommens, also mangels jeder Rechtsgrundlage, die Leistungspflicht des Versicherungsträgers derzeit nicht feststeht. (T6) TE OGH 2002/01/15 10 ObS 418/01w Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2002/01/29 10 ObS 21/02i Auch TE OGH 2002/03/19 10 ObS 419/01t Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen österreichischen Staatsangehörigen und Staatsbürgern der Bundesrepublik Jugoslawien ist nicht erkennbar. (T7) TE OGH 2002/10/22 10 ObS 297/02b Vgl aber; Beisatz: Das (neue) AbkSozSi Österreich-Jugoslawien ist am 1.5.2002 rückwirkend mit dem Tag der Kündigung des alten Abkommens (1.10.1996) in Kraft getreten (BGBl III 2002/100). (T8) Vgl aber; Beisatz: Das (neue) AbkSozSi Österreich-Jugoslawien ist am 1.5.2002 rückwirkend mit dem Tag der Kündigung des alten Abkommens (1.10.1996) in Kraft getreten (BGBl römisch drei 2002/100). (T8) TE OGH 2002/11/26 10 ObS 301/02s Vgl aber; Beis wie T8 TE OGH 2002/11/12 10 ObS 291/02w Vgl aber; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind ab dem 1.
  10. 1996 auf Personen anzuwenden, auf die das zwischen den beiden Vertragsstaaten vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Abkommen über soziale Sicherheit anzuwenden war (Art37 Abs3 des Abkommens). (T9) RechtssatznummerRS0110568

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.