← Österreich

{'item': '10ObS241/98h; 10ObS297/98v; 10ObS243/98b; 10ObS415/98x; 10ObS31/01h; 10ObS165/01i; 10ObS398/01d; 10ObS54/02t; 10ObS67/02d; 10ObS343/02t; 10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110571 Entscheidungsdatum24.04.2025 Geschäftszahl10ObS241/98h; 10ObS297/98v; 10ObS243/98b; 10ObS415/98x; 10ObS31/01h; 10ObS165/01i; 10ObS398/01d; 10ObS54/02t; 10ObS67/02d; 10ObS343/02t; 10ObS391/02a; 10ObS70/03x; 10ObS125/04m; 10ObS146/07d; 10ObS5/10y; 10ObS78/11k; 10ObS123/12d; 10ObS82/13a; 10ObS62/16i; 10ObS88/17i; 10ObS38/18p; 10ObS134/19g; 10ObS132/22t; 10ObS108/22p; 10ObS75/23m; 10ObS51/24h; 10ObS42/25m NormASVG §175 Abs1 ASVG §177 RechtssatzIm Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen sind die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. Auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, muss nur feststehen, dass die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (§ 175 Abs 1 ASVG) und daher ein Arbeitsunfall war.Im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen sind die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. Auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, muss nur feststehen, dass die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) und daher ein Arbeitsunfall war. EntscheidungstexteTE OGH 1998-07-16 10 ObS 241/98h TE OGH 1998-09-15 10 ObS 297/98v Auch; nur: Auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, muss nur feststehen, dass die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (§ 175 Abs 1 ASVG) und daher ein Arbeitsunfall war. (T1)Auch; nur: Auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, muss nur feststehen, dass die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) und daher ein Arbeitsunfall war. (T1) TE OGH 1998-11-10 10 ObS 243/98b Vgl auch TE OGH 1998-12-15 10 ObS 415/98x Vgl auch TE OGH 2001-03-20 10 ObS 31/01h nur: Im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen sind die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. (T2) TE OGH 2001-07-10 10 ObS 165/01i nur T2 TE OGH 2002-02-12 10 ObS 398/01d nur T2; Beisatz: Ebenso im Verfahren über einen Anspruch aus Berufskrankheiten. (T3) TE OGH 2002-06-18 10 ObS 54/02t TE OGH 2002-05-28 10 ObS 67/02d Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Einen Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden ist, gibt es nicht. (T4) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 343/02t Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2003-01-14 10 ObS 391/02a nur T2 TE OGH 2003-03-18 10 ObS 70/03x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2004-09-14 10 ObS 125/04m Beis wie T4; Beisatz: Der Anscheinsbeweis ist aber dann nicht zuzulassen, wenn nicht einmal feststeht, dass vor dem Unfall eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung durchgeführt worden ist. (T5) TE OGH 2008-01-15 10 ObS 146/07d nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2010-02-09 10 ObS 5/10y Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2011-12-06 10 ObS 78/11k Auch TE OGH 2013-05-28 10 ObS 123/12d Auch; Beisatz: Der Anscheinsbeweis ist nicht zuzulassen, wenn ein Herzinfarkt nicht typische Folge von Verrichtungen ist, die der Versicherte unmittelbar vor seinem Herzinfarkt ausführte. (T6) TE OGH 2013-06-25 10 ObS 82/13a Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Der Anscheinsbeweis ist unzulässig, wenn der Gesundheitsschaden keine typische Folge des Unfallereignisses war. (T7) Beisatz: Hier: Gefäßverschluss nach Stolpern beim Stiegensteigen. (T8) TE OGH 2016-06-07 10 ObS 62/16i Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anspruch auf Unfallrente gemäß § 79 StVG. (T9)Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anspruch auf Unfallrente gemäß Paragraph 79, StVG. (T9) TE OGH 2017-09-13 10 ObS 88/17i Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2018-05-23 10 ObS 38/18p Auch; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2020-04-16 10 ObS 134/19g nur T1 TE OGH 2022-11-22 10 ObS 132/22t Vgl TE OGH 2023-01-17 10 ObS 108/22p Vgl TE OGH 2023-07-24 10 ObS 75/23m vgl TE OGH 2024-06-04 10 ObS 51/24h Beisatz: In Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Dienstunfällen oder Berufskrankheiten sind die Regeln des Anscheinsbeweises (modifiziert) anzuwenden, wenn feststeht, dass die Schädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand. (T10) TE OGH 2025-04-24 10 ObS 42/25m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110571

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.