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{'item': ['10ObS244/98z', '10ObS185/01f', '10ObS271/03f']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.07.1998 Geschäftszahl10ObS244/98z; 10ObS185/01f; 10ObS271/03f NormASVG §292 Abs1;

§292

Abs2;

§294

Abs1;

§294

Abs3,

idF 1993/335 §294 Abs5;

§294

Abs3,

in der Fassung 1993/335 §294 Abs5; BSVG §142; GSVG §151; RechtssatzEine schuldlos geschiedene Frau, die eine Lebensgemeinschaft eingeht, muß sich trotz Ruhens ihres Unterhaltsanspruchs den fiktiven Unterhalt ihres geschiedenen Gatten für die Berechnung der Ausgleichszulage anrechnen lassen. Da das Eingehen einer Lebensgemeinschaft ein Ruhen des Unterhaltsanspruches der Frau ohne Rücksicht darauf bewirkt, ob sie aus der Lebensgemeinschaft den Unterhalt ganz oder teilweise bezieht, ist nicht darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang die geschiedene Ehefrau tatsächlich in ihrer Lebensgemeinschaft versorgt wird, sondern von den Pauschalsätzen des Nettoeinkommens des geschiedenen Gatten auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1998/07/16 10 ObS 244/98z TE OGH 2001/07/30 10 ObS 185/01f Vgl aber; Beisatz: Die durch eine Lebensgemeinschaft tatsächlich eintretende Erleichterung der "wirtschaftlichen Lebensführung" stellt ein Äquivalent für den ruhenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten dar. Es ist aber der Nachweis zulässig, dass dieser Effekt durch die Lebensgemeinschaft nicht eingetreten ist. Hiefür bietet sich die entsprechende Anwendung der Regelung des § 294 Abs 3 Satz 2

an, weil dadurch die Prüfung gewährleistet werden kann, ob die von der Ausgleichszulage angestrebte Mindestversorgung bereits durch die Lebensgemeinschaft gewährleistet ist oder nicht. (T1) Beisatz: Für die Berechnung des Ausgleichszulagenanspruchs ist zu fingieren, dass die Lebensgefährten in aufrechter Ehe verbunden sind; auf dieser Grundlage ist die Höhe eines fiktiven Unterhaltsanspruchs - gegebenenfalls unter Anwendung der Anspannungstheorie - zu berechnen und dessen Durchsetzbarkeit entsprechend § 294 Abs 3 Satz 2

zu beurteilen. Unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen, die sinngemäß anzuwenden sind, kommt eine Zurechnung nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich zufließenden Unterhaltsleistung in Betracht. (T2); Beisatz: Die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung hinsichtlich der Ehegatten (§ 294 Abs 1 lit a) und b)

) wurden vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben (BGBl I Nr 67/2000 und BGBl I Nr 37/2001). Die entsprechenden Bestimmungen des § 151 GSVG und des § 142 BSVG wurden vom Gesetzgeber dahingehend geändert (BGBl I Nr 100/2001 und BGBl I Nr 101/2001). (T3) Vgl aber; Beisatz: Die durch eine Lebensgemeinschaft tatsächlich eintretende Erleichterung der "wirtschaftlichen Lebensführung" stellt ein Äquivalent für den ruhenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten dar. Es ist aber der Nachweis zulässig, dass dieser Effekt durch die Lebensgemeinschaft nicht eingetreten ist. Hiefür bietet sich die entsprechende Anwendung der Regelung des Paragraph 294, Absatz 3, Satz 2

an, weil dadurch die Prüfung gewährleistet werden kann, ob die von der Ausgleichszulage angestrebte Mindestversorgung bereits durch die Lebensgemeinschaft gewährleistet ist oder nicht. (T1) Beisatz: Für die Berechnung des Ausgleichszulagenanspruchs ist zu fingieren, dass die Lebensgefährten in aufrechter Ehe verbunden sind; auf dieser Grundlage ist die Höhe eines fiktiven Unterhaltsanspruchs - gegebenenfalls unter Anwendung der Anspannungstheorie - zu berechnen und dessen Durchsetzbarkeit entsprechend Paragraph 294, Absatz 3, Satz 2

zu beurteilen. Unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen, die sinngemäß anzuwenden sind, kommt eine Zurechnung nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich zufließenden Unterhaltsleistung in Betracht. (T2); Beisatz: Die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung hinsichtlich der Ehegatten (Paragraph 294, Absatz eins, Litera a,) und b)

) wurden vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 67 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2001,). Die entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 151, GSVG und des Paragraph 142, BSVG wurden vom Gesetzgeber dahingehend geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2001,). (T3) TE OGH 2005/09/06 10 ObS 271/03f Vgl aber; Beisatz: Die Auffassung, der gegen den geschiedenen Ehegatten wegen Eingehens einer Lebensgemeinschaft ruhende Unterhaltsanspruch sei im Rahmen der Pauschalanrechnung nach § 294 Abs 1 lit b

auf einen Anspruch auf Ausgleichszulage anzurechnen, kann daher jedenfalls seit der mittlerweile erfolgten Aufhebung dieser Pauschalanrechnung durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr fortgeschrieben werden. (T4); Veröff: SZ 2005/125 Vgl aber; Beisatz: Die Auffassung, der gegen den geschiedenen Ehegatten wegen Eingehens einer Lebensgemeinschaft ruhende Unterhaltsanspruch sei im Rahmen der Pauschalanrechnung nach Paragraph 294, Absatz eins, Litera b,

auf einen Anspruch auf Ausgleichszulage anzurechnen, kann daher jedenfalls seit der mittlerweile erfolgten Aufhebung dieser Pauschalanrechnung durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr fortgeschrieben werden. (T4); Veröff: SZ 2005/125 RechtssatznummerRS0110317

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.