RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125043 Entscheidungsdatum28.07.1998 GeschäftszahlBsw23818/94; Bsw21594/93; Bsw43290/98; Bsw50385/99; Bsw57950/00; Bsw57947/00 (Bsw57948/00, Bsw57949/00); Bsw50196/99; Bsw43577/98; Bsw41773/98; Bsw52391/99; Bsw23458/02; Bsw23458/02; Bsw18299/03 (Bsw27311/03); Bsw5878/08; Bsw26562/07 NormMRK Art2 Abs2 RechtssatzDie in Art. 2
(2)EMRK aufgezählten Ausnahmen erfassen nicht nur absichtliche Tötungen (intentional deprivation of life). Sie beschreiben vielmehr Situationen, in denen eine Gewaltanwendung zulässig ist, die, als nicht angestrebte Folge, zu einer Tötung führen kann. Eine solche Gewaltanwendung muss für die Erreichung eines der in Art. 2
(2)EMRK genannten Ziele unbedingt erforderlich (absolutely necessary) sein. In dieser Hinsicht zeigt die Verwendung des Begriffs unbedingt erforderlich in Art. 2
(2)EMRK an, dass eine strengere und auf zwingendere Gründe abstellende Prüfung (a stricter and more compelling test) vorgenommen werden muss, als bei der Frage, ob ein bestimmtes staatliches Handeln gemäß Abs. 2 der Art. 8 bis Art. 11 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Insb. muss die angewendete Gewalt zu den in Art. 2
(2)EMRK abgegebenen Zielen streng verhältnismäßig sein. Eine Tötung muß der sorgfältigsten Prüfung unterworfen werden, va. wenn vorsätzlich tödliche Gewalt angewendet wurde: Es sind nicht nur Handlungen der staatlichen Organe, die Gewalt tatsächlich anwenden, in Betracht zu ziehen, sondern alle Begleitumstände einschließlich Planung und Überwachung dieser Handlungen.Die in Artikel 2,
(2)EMRK aufgezählten Ausnahmen erfassen nicht nur absichtliche Tötungen (intentional deprivation of life). Sie beschreiben vielmehr Situationen, in denen eine Gewaltanwendung zulässig ist, die, als nicht angestrebte Folge, zu einer Tötung führen kann. Eine solche Gewaltanwendung muss für die Erreichung eines der in Artikel 2,
(2)EMRK genannten Ziele unbedingt erforderlich (absolutely necessary) sein. In dieser Hinsicht zeigt die Verwendung des Begriffs unbedingt erforderlich in Artikel 2,
(2)EMRK an, dass eine strengere und auf zwingendere Gründe abstellende Prüfung (a stricter and more compelling test) vorgenommen werden muss, als bei der Frage, ob ein bestimmtes staatliches Handeln gemäß Absatz 2, der Artikel 8 bis Artikel 11, EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Insb. muss die angewendete Gewalt zu den in Artikel 2,
(2)EMRK abgegebenen Zielen streng verhältnismäßig sein. Eine Tötung muß der sorgfältigsten Prüfung unterworfen werden, va. wenn vorsätzlich tödliche Gewalt angewendet wurde: Es sind nicht nur Handlungen der staatlichen Organe, die Gewalt tatsächlich anwenden, in Betracht zu ziehen, sondern alle Begleitumstände einschließlich Planung und Überwachung dieser Handlungen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1998-07-28 Bsw 23818/94 Bem: Ergi gegen die Türkei (T1a) Veröff: NL 1998,137 TE AUSL EGMR 1999-05-20 Bsw 21594/93 Vgl; Veröff: NL 1999,98 TE AUSL EGMR 2002-05-28 Bsw 43290/98 Vgl; nur: Die in Art. 2
(2)EMRK aufgezählten Ausnahmen erfassen nicht nur absichtliche Tötungen (intentional deprivation of life). Sie beschreiben vielmehr Situationen, in denen eine Gewaltanwendung zulässig ist, die, als nicht angestrebte Folge, zu einer Tötung führen kann. (T1)Vgl; nur: Die in Artikel 2,
(2)EMRK aufgezählten Ausnahmen erfassen nicht nur absichtliche Tötungen (intentional deprivation of life). Sie beschreiben vielmehr Situationen, in denen eine Gewaltanwendung zulässig ist, die, als nicht angestrebte Folge, zu einer Tötung führen kann. (T1) TE AUSL EGMR 2004-12-20 Bsw 50385/99 nur T1; nur: Eine solche Gewaltanwendung muss für die Erreichung eines der in Art. 2
(2)EMRK genannten Ziele unbedingt erforderlich (absolutely necessary) sein. (T2)nur T1; nur: Eine solche Gewaltanwendung muss für die Erreichung eines der in Artikel 2,
(2)EMRK genannten Ziele unbedingt erforderlich (absolutely necessary) sein. (T2) nur: In dieser Hinsicht zeigt die Verwendung des Begriffs unbedingt erforderlich in Art. 2
(2)EMRK an, dass eine strengere und auf zwingendere Gründe abstellende Prüfung (a stricter and more compelling test) vorgenommen werden muss, als bei der Frage, ob ein bestimmtes staatliches Handeln gemäß Abs. 2 der Art. 8 bis Art. 11 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Insb. muss die angewendete Gewalt zu den in Art. 2
(2)EMRK abgegebenen Zielen streng verhältnismäßig sein.(T3)nur: In dieser Hinsicht zeigt die Verwendung des Begriffs unbedingt erforderlich in Artikel 2,
(2)EMRK an, dass eine strengere und auf zwingendere Gründe abstellende Prüfung (a stricter and more compelling test) vorgenommen werden muss, als bei der Frage, ob ein bestimmtes staatliches Handeln gemäß Absatz 2, der Artikel 8 bis Artikel 11, EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Insb. muss die angewendete Gewalt zu den in Artikel 2,
(2)EMRK abgegebenen Zielen streng verhältnismäßig sein.(T3) Veröff: NL 2005,6 TE AUSL EGMR 2005-02-24 Bsw 57950/00 Beisatz: Nach Ansicht des GH ist der Einsatz von schweren Waffen in bewohntem Gebiet in Friedenszeiten und ohne Evakuierung der Zivilbevölkerung unvereinbar mit dem Grad an Vorsicht, der von einem staatlichen Organ in einer demokratischen Gesellschaft erwartet werden muss. (T4) Veröff: NL 2005,68 TE AUSL EGMR 2005-02-14 Bsw 57947/00 Vgl auch Beis wie T4; Veröff: NL 2005,62 TE AUSL EGMR 2005-03-17 Bsw 50196/99 Veröff: NL 2005,71 TE AUSL EGMR 2005-07-06 Bsw 43577/98 Veröff: NL 2005,187 TE AUSL EGMR 2006-02-07 Bsw 41773/98 Veröff: NL 2006,30 TE AUSL EGMR 2007-05-15 Bsw 52391/99 Vgl; Beisatz: Hier: Anwendung von tödlicher Waffengewalt zur Sicherstellung der Festnahme war zum Schutze des Lebens der involvierten Polizisten unbedingt erforderlich iSd. Art 2 Abs 2 MRK. Außerdem war es aus Sicht der beiden Polizeibeamten nicht notwendig, weitere Informationen einzuholen oder Verstärkung anzufordern. (Ramsahai u.a. gegen die Niederlande) (T5); Vgl; Beisatz: Hier: Anwendung von tödlicher Waffengewalt zur Sicherstellung der Festnahme war zum Schutze des Lebens der involvierten Polizisten unbedingt erforderlich iSd. Artikel 2, Absatz 2, MRK. Außerdem war es aus Sicht der beiden Polizeibeamten nicht notwendig, weitere Informationen einzuholen oder Verstärkung anzufordern. (Ramsahai u.a. gegen die Niederlande) (T5); Veröff: NL 2007,128 TE AUSL EGMR 2009-08-25 Bsw 23458/02 nur: Die in Art. 2
(2)EMRK aufgezählten Ausnahmen erfassen nicht nur absichtliche Tötungen (intentional deprivation of life). Sie beschreiben vielmehr Situationen, in denen eine Gewaltanwendung zulässig ist, die, als nicht angestrebte Folge, zu einer Tötung führen kann. Eine solche Gewaltanwendung muss für die Erreichung eines der in Art. 2
(2)EMRK genannten Ziele unbedingt erforderlich (absolutely necessary) sein. (T6)nur: Die in Artikel 2,
(2)EMRK aufgezählten Ausnahmen erfassen nicht nur absichtliche Tötungen (intentional deprivation of life). Sie beschreiben vielmehr Situationen, in denen eine Gewaltanwendung zulässig ist, die, als nicht angestrebte Folge, zu einer Tötung führen kann. Eine solche Gewaltanwendung muss für die Erreichung eines der in Artikel 2,
(2)EMRK genannten Ziele unbedingt erforderlich (absolutely necessary) sein. (T6) Beisatz: Hier: Schusswaffengebrauch durch Polizisten, der sich redlich in Lebensgefahr wähnte, als Mittel zur Verteidigung gegen Angriffe, die er als direkte Bedrohung seiner Person empfand. Der EGMR kann dabei seine eigene Einschätzung der Situation nicht an die Stelle jener des Beamten setzen, der in der Hitze des Moments reagieren musste. (Bem: Giuliani und Gaggio gegen Italien) (T7) Veröff: NL 2009,233 TE AUSL EGMR 2011-03-24 Bsw 23458/02 Vgl auch; Beisatz: Hier: Schusswaffengebrauch durch einen Polizisten, dessen Fahrzeug von Demonstranten angegriffen wurde. (Bem: Giuliani und Gaggio gg. Italien [Große Kammer]) (T8) Veröff: NL 2011,85 TE AUSL EGMR 2011-12-20 Bsw 18299/03 Teilweise abweichend; Beisatz: Von diesem strengen Maßstab kann gelegentlich abgewichen werden: Seine Anwendung kann schlicht unmöglich sein, wenn die Behörden unter extremen Zeitdruck handeln mussten und ihre Kontrolle der Situation gering war. (Bem: Finogenov u.a. gg. Russland) (T9) Beisatz: Hier: Tötung von Geiseln bei Erstürmung eines von Geiselnehmern besetzten Theaters. (T10) Veröff: NL 2011,380 TE AUSL EGMR 2016-03-30 Bsw 5878/08 Vgl auch; nur T1; Beis wie T7 Veröff: NL 2016,315 TE AUSL EGMR 2017-04-13 Bsw 26562/07 Vgl auch; Beisatz: Ein Einsatz unterschiedslos wirkender Waffen kann aufgrund des damit einhergehenden Risikos für menschliches Leben nicht als unbedingt erforderlich angesehen werden. (Tagayeva u.a. gg. Russland) (T11) Beisatz: Hier: Erstürmung einer von Terroristen besetzten Schule, in der sich rund 1.000 Geiseln befanden, unter Einsatz von Raketen- und Flammenwerfern. (Tagayeva u.a. gg. Russland) (T12), Veröff: NL 2017,107 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1998:RS0125043