OGH Rechtssatz RS0110438 (1Ob144/98b)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110438 Entscheidungsdatum28.07.1998 Geschäftszahl1Ob144/98b; 10Ob285/00k; 5Ob167/04a; 5Ob122/07p; 3Ob4/17k NormABGB §843 A; WEG 1975 §2 Abs2 Z2 RechtssatzAuch in einem Teilungsstreit, in dem der Beklagte dem Zivilteilungsbegehren die Möglichkeit der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum entgegenhält, ist der Kläger mit dem Beweis belastet, dass diese Naturalteilung im Sinne des § 843 ABGB unmöglich oder untunlich ist, etwa wegen der dadurch ausgelösten Wertminderung.Auch in einem Teilungsstreit, in dem der Beklagte dem Zivilteilungsbegehren die Möglichkeit der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum entgegenhält, ist der Kläger mit dem Beweis belastet, dass diese Naturalteilung im Sinne des Paragraph 843, ABGB unmöglich oder untunlich ist, etwa wegen der dadurch ausgelösten Wertminderung.
EntscheidungstexteTE OGH 1998-07-28 1 Ob 144/98b TE OGH 2001-03-06 10 Ob 285/00k Auch; Beisatz: Gelingt dem Beklagten der Beweis der Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum, so kann der Kläger, will er an seinem Zivilteilungsbegehren festhalten, immer noch behaupten und unter Beweis stellen, dass diese Sonderform der Naturalteilung im Sinn des § 843 ABGB unmöglich oder untunlich ist. (T1)Auch; Beisatz: Gelingt dem Beklagten der Beweis der Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum, so kann der Kläger, will er an seinem Zivilteilungsbegehren festhalten, immer noch behaupten und unter Beweis stellen, dass diese Sonderform der Naturalteilung im Sinn des Paragraph 843, ABGB unmöglich oder untunlich ist. (T1) TE OGH 2004-11-23 5 Ob 167/04a Beis wie T1 TE OGH 2007-07-03 5 Ob 122/07p TE OGH 2017-02-22 3 Ob 4/17k Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110438