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{'item': ['1Ob173/98t', '9ObA247/98h', '2Ob251/98w', '3Ob45/00i', '1Ob55/00w', '2Ob220/00t', '7Ob117/00g', '7Ob76/01d', '6Ob27/01s', '1Ob34/02k', '3Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110434 Entscheidungsdatum28.07.1998 Geschäftszahl1Ob173/98t; 9ObA247/98h; 2Ob251/98w; 3Ob45/00i; 1Ob55/00w; 2Ob220/00t; 7Ob117/00g; 7Ob76/01d; 6Ob27/01s; 1Ob34/02k; 3Ob111/02y; 7Ob89/03v; 7Ob189/03z; 1Ob63/03a; 1Ob90/07b; 2Ob192/07k; 8Ob56/11k NormABGB §905 IA; LGVÜ Art5 Z1; EuGVÜ Art5 Abs1 RechtssatzDer Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden. Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen; spätere Änderungen dieses Orts - hier durch Schuldnerwechsel gemäß §§ 1 und 2 Abs 2 Z 1 UmwG - sind unbeachtlich.Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen; spätere Änderungen dieses Orts - hier durch Schuldnerwechsel gemäß Paragraphen eins und 2 Absatz 2, Ziffer eins, UmwG - sind unbeachtlich. EntscheidungstexteTE OGH 1998-07-28 1 Ob 173/98t Veröff: SZ 71/129 TE OGH 1999-01-20 9 ObA 247/98h Auch; nur: Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden. Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen. (T1) TE OGH 2000-02-03 2 Ob 251/98w Vgl auch; nur: Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden. (T2); Beisatz: Für jeden Klageanspruch muss der Erfüllungsort selbständig geprüft und festgestellt werden. (T3) TE OGH 2000-02-28 3 Ob 45/00i Auch; nur T1 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 55/00w Auch; Beisatz: Österreichisches Recht ist deshalb anzuwenden, weil ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 36 IPRG - das EVÜ ist noch nicht anzuwenden (Z. 2 BGBl I 1999/18) - vorliegt, der nach dem Recht des Staats zu beurteilen ist, in dem die Partei, die nicht überwiegend Geld schuldet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (T4)Auch; Beisatz: Österreichisches Recht ist deshalb anzuwenden, weil ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des Paragraph 36, IPRG - das EVÜ ist noch nicht anzuwenden (Ziffer 2, BGBl römisch eins 1999/18) - vorliegt, der nach dem Recht des Staats zu beurteilen ist, in dem die Partei, die nicht überwiegend Geld schuldet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (T4) TE OGH 2000-09-14 2 Ob 220/00t Auch; nur T2 TE OGH 2000-12-14 7 Ob 117/00g Vgl auch TE OGH 2001-04-18 7 Ob 76/01d Auch; nur T2 TE OGH 2001-05-16 6 Ob 27/01s Vgl auch; nur T1 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 34/02k nur T1 TE OGH 2002-04-24 3 Ob 111/02y nur: Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen. (T5) TE OGH 2003-06-30 7 Ob 89/03v Auch; nur T2; Beisatz: Geldschulden sind in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung Schickschulden. Bei einer solchen Schuld bleibt der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort. (T6) TE OGH 2003-09-10 7 Ob 189/03z Vgl auch; Beisatz: Geldschulden sind sowohl nach österreichischem (§ 905 Abs 2 ABGB), als auch nach deutschem Recht (§ 270 BGB) im Zweifel (qualifizierte) Schickschulden, für die in der Regel der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses Erfüllungsort ist. (T7)Vgl auch; Beisatz: Geldschulden sind sowohl nach österreichischem (Paragraph 905, Absatz 2, ABGB), als auch nach deutschem Recht (Paragraph 270, BGB) im Zweifel (qualifizierte) Schickschulden, für die in der Regel der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses Erfüllungsort ist. (T7) TE OGH 2003-11-18 1 Ob 63/03a Vgl aber; Beisatz: Durch Art 5 Abs 1 EuGVVO kommt es - anders als nach der bisherigen Rechtsprechung, die bei der Einklagung von Geldleistungsverpflichtungen in Anbetracht der Qualifikation von Geldschulden als (qualifizierte) Schickschulden den Wohnsitz des Schuldners als zuständigkeitsbegründend ansah, - zu einer Beurteilung der Zuständigkeit in jedem Falle nach dem Ort der charakteristischen Leistung. Hier: Stornokosten. (T8)Vgl aber; Beisatz: Durch Artikel 5, Absatz eins, EuGVVO kommt es - anders als nach der bisherigen Rechtsprechung, die bei der Einklagung von Geldleistungsverpflichtungen in Anbetracht der Qualifikation von Geldschulden als (qualifizierte) Schickschulden den Wohnsitz des Schuldners als zuständigkeitsbegründend ansah, - zu einer Beurteilung der Zuständigkeit in jedem Falle nach dem Ort der charakteristischen Leistung. Hier: Stornokosten. (T8) TE OGH 2007-10-22 1 Ob 90/07b Auch; nur T5; Veröff: SZ 2007/160 TE OGH 2008-01-24 2 Ob 192/07k Vgl aber; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Hier: Werklohn. (T9) TE OGH 2011-06-29 8 Ob 56/11k Vgl auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.