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{'item': ['Bsw22985/93 (Bsw23390/94)', 'Bsw28957/95', 'Bsw35968/97', 'Bsw27527/03', 'Bsw37359/09', 'Bsw14793/08', 'Bsw79885/12']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125044 Entscheidungsdatum30.07.1998 GeschäftszahlBsw22985/93 (Bsw23390/94); Bsw28957/95; Bsw35968/97; Bsw27527/03; Bsw37359/09; Bsw14793/08; Bsw79885/12 NormMRK Art8 IV3j RechtssatzWie bereits in den Urteilen Rees und Cossey wird betont, dass ein Bewusstsein für die Bedeutung der Probleme, mit denen Transsexuelle konfrontiert sind, besteht. Wesentlich ist, dass sich die Vertragsstaaten der Notwendigkeit geeigneter rechtlicher Maßnahmen in diesem Bereich bewusst sind. Dem belangten Staat erwächst aus Art. 8 EMRK keine positive Verpflichtung, sein System der Geburtenregistrierung zu ändern (Vgl Rees/GB v. 17.10.1986, A/106 und Cossey/GB v. 27.9.1990, A/184 = ÖJZ 1991, 173).Wie bereits in den Urteilen Rees und Cossey wird betont, dass ein Bewusstsein für die Bedeutung der Probleme, mit denen Transsexuelle konfrontiert sind, besteht. Wesentlich ist, dass sich die Vertragsstaaten der Notwendigkeit geeigneter rechtlicher Maßnahmen in diesem Bereich bewusst sind. Dem belangten Staat erwächst aus Artikel 8, EMRK keine positive Verpflichtung, sein System der Geburtenregistrierung zu ändern (Vgl Rees/GB v. 17.10.1986, A/106 und Cossey/GB v. 27.9.1990, A/184 = ÖJZ 1991, 173). EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1998-07-30 Bsw 22985/93 Bem: Sheffield und Horsham gegen das Vereinigte Königreich (T1a) Veröff: NL 1998,144 TE AUSL EGMR 2002-07-11 Bsw 28957/95 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Aus einem Konflikt zwischen dem Rechtsstatus und einem wichtigen Aspekt der persönlichen Identität kann sich eine ernste Beeinträchtigung des Privatlebens ergeben. Die Belastung und Entfremdung, die sich aus einer fehlenden Übereinstimmung zwischen der gesellschaftlichen Rolle, die eine Person nach einer geschlechtsumwandelnden Operation einnimmt, und ihrem rechtlichen Status, der keine Rücksicht auf die geänderte geschlechtliche Identität nimmt, ergibt, kann nicht als eine geringfügige, sich aus Formalitäten ergebende Unannehmlichkeit betrachtet werden. Der daraus erwachsende Konflikt zwischen sozialer Realität und rechtlichem Status bringt die transsexuelle Person in eine Position, in der sie Gefühlen der Verletzlichkeit, Erniedrigung und Besorgnis ausgesetzt ist. (T1) Veröff: NL 2002,145 TE AUSL EGMR 2003-06-12 Bsw 35968/97 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2003,145 TE AUSL EGMR 2007-09-11 Bsw 27527/03 Auch; nur: Wie bereits in den Urteilen Rees und Cossey wird betont, dass ein Bewusstsein für die Bedeutung der Probleme, mit denen Transsexuelle konfrontiert sind, besteht. Wesentlich ist, dass sich die Vertragsstaaten der Notwendigkeit geeigneter rechtlicher Maßnahmen in diesem Bereich bewusst sind. (T2) Während den Staaten in diesem Bereich ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt ist, so sind sie doch aufgrund ihrer positiven Verpflichtung nach Art 8 EMRK dazu verpflichtet, die Änderung des Geschlechts postoperativer Transsexueller – unter anderem durch die Korrektur ihrer Personenstandsdaten – mit den daraus resultierenden Konsequenzen anzuerkennen. (L. gg. Litauen) (T3)Während den Staaten in diesem Bereich ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt ist, so sind sie doch aufgrund ihrer positiven Verpflichtung nach Artikel 8, EMRK dazu verpflichtet, die Änderung des Geschlechts postoperativer Transsexueller – unter anderem durch die Korrektur ihrer Personenstandsdaten – mit den daraus resultierenden Konsequenzen anzuerkennen. (L. gg. Litauen) (T3) Veröff: NL 2007,243 TE AUSL EGMR 2014-07-16 Bsw 37359/09 Auch; Beisatz: Es ist nicht unverhältnismäßig, als Voraussetzung für die rechtliche Anerkennung des angenommenen Geschlechts nach einer geschlechtsumwandelnden Operation zu verlangen, dass eine bestehende Ehe in eine eingetragene Partnerschaft umgewandelt wird, wenn dies eine echte Option ist, die rechtlichen Schutz für gleichgeschlechtliche Paare bietet, der beinahe ident ist mit jenem der Ehe. (Hämäläinen gg. Finnland [GK]) (T4) Veröff: NL 2014,302 TE AUSL EGMR 2015-03-10 Bsw 14793/08 Vgl auch; nur: Wie bereits in den Urteilen Rees und Cossey wird betont, dass ein Bewusstsein für die Bedeutung der Probleme, mit denen Transsexuelle konfrontiert sind, besteht. (T5) Beisatz: Es bestehen klare und unbestreitbare Anzeichen für die Existenz eines andauernden internationalen Trends nicht nur hinsichtlich einer gesteigerten sozialen Akzeptanz von transsexuellen Personen, sondern auch bezüglich einer rechtlichen Anerkennung ihrer neuen sexuellen Identität nach Vornahme einer Geschlechtsumwandlung. Die Möglichkeit für transsexuelle Personen, ihr Recht auf persönliche Entfaltung und auf physische und psychische Gesundheit in gleichem Ausmaß wie ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger ausüben zu dürfen, stellt heutzutage keine kontroversielle Frage mehr da. (Y. Y. gg. die Türkei) (T6) Veröff: NL 2015,118 TE AUSL EGMR 2017-04-06 Bsw 79885/12 ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Es ist unvereinbar mit Art 8 MRK, von Transgender-Personen vor der Änderung ihres Zivilstands den Nachweis der Herbeiführung der dauerhaften Unfruchtbarkeit zu verlangen. Hingegen verstößt es nicht gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens, eine Änderung des Zivilstands vom tatsächlichen Vorliegen des transsexuellen Syndroms abhängig zu machen und eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. (A. P., Garcon und Nicot gg. Frankreich) (T7)ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Es ist unvereinbar mit Artikel 8, MRK, von Transgender-Personen vor der Änderung ihres Zivilstands den Nachweis der Herbeiführung der dauerhaften Unfruchtbarkeit zu verlangen. Hingegen verstößt es nicht gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens, eine Änderung des Zivilstands vom tatsächlichen Vorliegen des transsexuellen Syndroms abhängig zu machen und eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. (A. P., Garcon und Nicot gg. Frankreich) (T7) Veröff: NL 2017,150 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1998:RS0125044

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.